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Leistungsausschluss - Unterbringung in einem Krankenhaus des Maßregelvollzugs - betreutes Wohnen - tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit
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Leistungsausschluss - Unterbringung in einem Krankenhaus des Maßregelvollzugs - betreutes Wohnen - tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 - L 19 AS 1600/11 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Autor)
1. Der Antragsteller hielt sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf, die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gleichgestellt ist und damit einen Leistungsausschluss zur Folge hat.
2. Zentrales Kriterium für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II ist eine tatsächliche Erwerbstätigkeit. Die objektive Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit findet weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze und tritt daher gegenüber dem Kriterium der tatsächlichen Erwerbstätigkeit aus § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II zurück.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu Bay LSG, Urteil vom 17.09.2014 - L 16 AS 813/13 - wonach der fortdauernde Maßregelvollzug (§ 64 StGB) einer Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht entgegen steht, wenn zur Vorbereitung auf die Entlassung eine dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt und nur noch einzelne Termine in der Vollzugseinrichtung wahrzunehmen sind (sog. Probewohnen).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Der Antragsteller hielt sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf, die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gleichgestellt ist und damit einen Leistungsausschluss zur Folge hat.
2. Zentrales Kriterium für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II ist eine tatsächliche Erwerbstätigkeit. Die objektive Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit findet weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze und tritt daher gegenüber dem Kriterium der tatsächlichen Erwerbstätigkeit aus § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II zurück.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174510&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu Bay LSG, Urteil vom 17.09.2014 - L 16 AS 813/13 - wonach der fortdauernde Maßregelvollzug (§ 64 StGB) einer Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht entgegen steht, wenn zur Vorbereitung auf die Entlassung eine dauerhafte Beurlaubung in die eigene Wohnung erfolgt und nur noch einzelne Termine in der Vollzugseinrichtung wahrzunehmen sind (sog. Probewohnen).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
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