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Zur Jahresfrist
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Zur Jahresfrist
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.2014 - L 7 AS 534/13
Leitsatz (Autor)
1. Die Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, mit der der Überprüfungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II auf ein Jahr verkürzt worden ist, ist verfassungsgemäß.
2. Sie beruht auf dem Grundgedanken, dass für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die als steuerfinanzierte Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit dienen und dabei im besonderen Maß die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen (sog. Aktualitätsgrundsatz), die Vier-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu lang und eine kürzere Frist von einem Jahr sach- und interessengerecht ist (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 17/3404, S. 114 und S. 117 zur entsprechenden Regelung im Sozialhilferecht, § 116a SGB XII; wie hier bereits Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013 – L 7 AS 1050/13 und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2014 – L 16 AS 289/13; siehe auch Beschluss des Senats vom 13.08.2014 – L 7 AS 1569/13 NZB).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174528&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Die Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, mit der der Überprüfungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II auf ein Jahr verkürzt worden ist, ist verfassungsgemäß.
2. Sie beruht auf dem Grundgedanken, dass für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die als steuerfinanzierte Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit dienen und dabei im besonderen Maß die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen (sog. Aktualitätsgrundsatz), die Vier-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu lang und eine kürzere Frist von einem Jahr sach- und interessengerecht ist (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 17/3404, S. 114 und S. 117 zur entsprechenden Regelung im Sozialhilferecht, § 116a SGB XII; wie hier bereits Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013 – L 7 AS 1050/13 und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2014 – L 16 AS 289/13; siehe auch Beschluss des Senats vom 13.08.2014 – L 7 AS 1569/13 NZB).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174528&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1770/
Willi S
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