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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Tacheles Rechtsprechungsticker Harald Thome  KW 47/2014 Empty Tacheles Rechtsprechungsticker Harald Thome KW 47/2014

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 18, 2014 7:04 am

1. Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union ( EuGH ) vom 11.11.2014 zum SGB II
 
1. 1 EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13
 
Deutschland darf nicht erwerbstätige Unionsbürger von bestimmten Sozialleistungen ausschließen - Nicht auf Arbeitssuche befindliche Rumänin hat keinen Anspruch auf Hartz IV.
 
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden.
 
 
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union - PRESSEMITTEILUNG Nr.146/14: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-11/cp140146de.pdf
 
Anmerkung: Nicht arbeitssuchende EU-Ausländerin nur ein Sonderfall (TELEPOLIS)
 
Ausschluss von Sozialleistungen für EU-Zuwanderer: Juristen bemängeln, dass das aktuelle EuGH-Urteil in vielen Fällen keine Rechtssicherheit gibt.
 
weiterlesen: http://www.heise.de/tp/artikel/43/43315/1.html
 
 
 
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 06.08.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
2. 1 BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R
 
Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsverfahren - unangemessene Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushalts in Aachen - Ablehnung der Zusicherung zum Umzug - Anmietung eines Hausgrundstücks - Ablehnung der Umzugskosten wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze - Untervermietung eines Stellplatzes auf dem Grundstück - Minderung des Unterkunftsbedarfs um die Mieteinnahmen
 
Leitsätze ( Autor)
1. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar.
 
2. Die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen können von dem Leistungsberechtigten im Regelfall erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug konkretisiert werden, sodass auch erst dann dem Grundsicherungsträger eine Entscheidung nach § 22 Abs 3 SGB II a. F. ( jetzt § 22 Abs. 6 ) im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.
 
3. Die Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II a. F. ( jetzt § 22 Abs. 4 ) ist nicht Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen iS des § 22 Abs 3 SGB II, denn die Entscheidung über Leistungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, ist vom Leistungsträger unabhängig hiervon zu treffen.
 
4. Sie können nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II auch im Falle der abstrakten Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft erbracht werden. Umgekehrt ist der Leistungsträger nicht verpflichtet, iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II a. F. die Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten sowie die Mietkaution zu übernehmen, wenn die neue Unterkunft abstrakt unangemessen teuer ist. Einer der Entscheidung nach § 22 Abs 6 SGB II vorgeschalteten Zusicherung iS des § 22 Abs 4 SGB II bedarf es daher nicht.
 
5. Das Gesetz eröffnet den Leistungsträgern durch § 22 Abs 6 S 1 SGB II nF allgemein die Möglichkeit, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie eine Mietkaution auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug nicht vom Leistungsträger veranlasst oder sonst erforderlich ist und/oder die Mietaufwendungen für die neue Unterkunft die abstrakte Angemessenheitsgrenze überschreiten.
 
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13625&pos=13&anz=138
 
 
Anmerkung 1: ebenso zur Beantragung von Umzugskosten im SGB XII: SG Detmold, Beschluss vom 17.10.2014 - S 8 SO 237/14 ER – und ganz aktuell Bay LSG, Urteil vom 24.09.2014 - L 8 SO 95/14 
 
Anmerkung 2: Vgl. zur Ermessenbestätigung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.10.2014 - L 6 AS 181/14 B ER -
 
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
 
3. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2014 - L 2 AS 54/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 36/14 R

Leistungsausschluss für Auszubildende - abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung - behinderter Mensch - Bezug von Ausbildungsgeld - Unterkunftskostenzuschuss - fiktive Bedürftigkeitsberechnung - Nichtberücksichtigung eines Mehrbedarfs

Behinderte Menschen mit Ausbildungsgeld sind von SGB II-Grundleistungen ausgeschlossen.

Leitsätze ( Autor)

1. Alleine die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ist Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 SGB II und damit den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. § 7 Abs. 5 SGB II knüpft alleine an die sogenannte abstrakte Förderfähigkeit an (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), u.a. Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R; Urteil vom 22. März 2012 m.w.N., B 4 AS 102/11 R ).

2. Bei den Auszubildenden sind auch die Ausbildungsförderungsleistungen in der zufließenden Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nicht zweckgerichtet für bestimmte ausbildungsbedingte Bedarfe geleistet werden. Eine gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe ist dabei nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen, weil ein solcher (wie Fahrkosten, Lehrgangskosten) gesondert berücksichtigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 69/09 R). Dies gilt entsprechend auch für das Ausbildungsgeld.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173212&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - Behinderte Menschen mit Ausbildungsgeld sind von SGB II-Grundleistungen ausgeschlossen. 
 
 
 

3. 2 LSG NRW, Beschluss vom 28.10.2014 - L 19 AS 1880/14 B - und - L 19 AS 1906/14 B - rechtskräftig

Verwandte müssen in Hartz-IV-Prozessen aussagen - Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei familiären Vermögensangelegenheiten

Leitsätze ( Autor)

1. Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räumt ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht.

2. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten fällt auch die Frage, über welches Einkommen beziehungsweise Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den Hartz-IV-Anspruch anzurechnen ist.
 
 
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 10.11.2014: http://www.lsg.nrw.de/behoerde/presse/Aktuelle_Pressemitteilungen_des_LSG/Verwandte_muessen_in_Hartz-IV_Prozessen_aussagen/index.php
 
Zum Volltext der Entscheidungen hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173538&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173539&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
3. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2014 - L 19 AS 1287/14 B - rechtskräftig
 
Die Überweisung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Leistungsbetrag dem Berechtigten bereits am ersten Tag jedes Monatsabschnitts bzw. ersten Werktag des Monats zur Verfügung steht. Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der angefallenen Rücklastschriftgebühren kommt ausschließlich ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Betracht, für den der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist.
 
Leitsätze ( Autor)
1. Weder die Regelungen des SGB II noch die des SGB I sehen den Ersatz eines Schadens bei einer verzögerten Ausführung einer Leistungsbewilligung vor. Die zivilrechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB) sind auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht entsprechend anwendbar.
 
2. Nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II sollen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich im Voraus erbracht werden. Erbracht werden die Leistungen mit der Auszahlung gemäß § 42 SGB II, wobei Erfüllung nach § 362 BGB regelmäßig erst durch die Gutschrift auf das Konto beim Berechtigten eintritt.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173516&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
 
4. 1 Sozialgericht Marburg, Urteil vom 14. Oktober 2014 (Az.: S 8 AS 159/14):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

1. Ein Umzug im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt nicht vor, wenn eine mittellose Person in ihrer bisherigen Wohnung nur aus familiärer Bindung, ohne ein konkretes Wohnrecht und nur aus reiner Gefälligkeit bzw. familiärer „Verpflichtung“ eine Duldung erfuhr, diese für sie kostenfreie Unterkunft wegen eines familiären Zerwürfnisses mit der Schwester wieder verloren hat und zur Überwindung der Obdachlosigkeit eine neue, mietvertraglich abgesicherte Wohnung bezieht.

2. In dieser Situation wurde von dieser Hilfebedürftigen erstmalig Individualwohnraum gesucht und angemietet.

3. Bei einem derartigen Erstbezug einer Wohnung ist keine Zustimmung des SGB II-Trägers zum Umzug entsprechend § 22 Abs. 4 SGB II erforderlich.

4. In dieser besonderen Situation der Wohnungslosigkeit sind an die betroffene mittellose Person keine allzu hohen Anforderungen für die Wohnungssuche zu stellen.

5. Es steht hier gerade kein vorhersehbarer und planbarer Zeitraum zur Verfügung, damit eine sehr kostengünstige Unterkunft tatsächlich kurzfristig anmietbar ist.

6. In atypischen Fallkonstellationen, wo die Anmietung einer unangemessenen Wohnung vorübergehend notwendig war, kann ein Jobcenter mit einer sich an § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II orientierenden Kostensenkungsaufforderung reagieren.
 
 
 
4. 2 SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 - S 147 AS 21183/14 ER
 
Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion, ein Beitrag von RA Kay Füßlein: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=638
 
 
 
4. 3 Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 17.10.2014 - S 17 AS 3937/14 ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - EuGH-Vorlage - Gewährung vorläufiger Leistungen - Ermessensausübung - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums

Leitsätze ( Autor)

Die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für eine rumänische Familie stellt sich hier sogar als die allein mögliche Entscheidung dar, weil auf andere Weise das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums der Antragstellerinnen nicht garantiert werden kann. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173415&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1.11.2013 – L 2 AS 841/13 B ER
 
 
 
4. 4 SG Leipzig, Urteil vom 04.09.2013 - S 17 AS 3292/11

Einkommensberücksichtigung - Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit - Betriebseinnahmen - Darlehen -

Leitsatz ( Autor)

Im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II sind betriebliche Darlehen an Selbstständige nicht gewinnerhöhend zu berücksichtigen (vgl. zum Darlehen die Grundsatzentscheidung des BSG vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012 - L 9 AS 757/11 ).
 
 
Das Urteil liegt dem Autor vor, mein Dank gilt dem SG Leipzig.
 
 
 
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht ( SGB III )
 
 
5. 1 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 13.10.2014 - S 31 AL 573/12 - Die Berufung wird zugelassen.
 
Beginn der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung
 
Leitsatz ( Autor)
Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt.
 
 
Quelle: Pressemitteilung SG Dortmund vom 11.11.2014: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=5773&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Zum Volltext hier: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173523&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NRW, Urteil v. 20.10.2010 - L 16 AL 139/11 – n. v., wo die Auffassung vertreten wird, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe.
 
 
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB X II )
 
6. 1Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.09.2014 - L 8 SO 95/14
 
Sozialhilfe - Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten - Durchführung des Umzugs - vorherige Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Kostenübernahme ist notwendig.
 
Die Zustimmung zu den Umzugskosten kann nicht mehr vom Sozialhilfeträger erteilt werden, wenn die Beantragung der eigentlichen Umzugskosten mit entsprechenden Kostenvoranschlägen erst nach Durchführung des Umzugs geschah.
 
Wird die Anzeige erst nach dem Entstehen der Kosten gemacht, ist eine Übernahme ausgeschlossen.
 
Leitsätze ( Autor)
1. Denn die erforderliche vorherige schriftliche (vgl. § 34 SGB X) Zustimmung muss - vor - dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages.
 
2. Wird die Anzeige erst nach dem Entstehen der Kosten gemacht, ist eine Übernahme ausgeschlossen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Anzeige zwar rechtzeitig erfolgt, jedoch über die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden oder aber die Zustimmung rechtswidrig verweigert wurde. Hier wird man einen Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme der Kosten zumindest in den Fällen bejahen können, in denen der Sozialhilfeträger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: gleicher Meinung SG Detmold, Beschluss vom 17.10.2014 - S 8 SO 237/14 ER; zum SGB II § 22 Abs. 6: BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R; offen gelassen BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R
 
 
 
6. 2 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 (Az.: L 8 SO 393/10 KL):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel


1. Eine Schiedsstellenvereinbarung stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt.

2. Den Schiedsstellen kommt kraft Gesetz (§ 80 Abs. 2 und 3 SGB XKII) im Rahmen der Überprüfung der Inhalte einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII – und hier gerade hinsichtlich der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) – eine besondere Einschätzungsprärogative zu.

3. Eine von einer Schiedsstelle getroffene Festsetzung ist allerdings rechtswidrig, wenn sie in einem fehlerhaften Verfahren zustande kam.

4. Eine gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII durch die Schiedsstelle getroffene Festsetzung der Vergütung setzt in gleicher Weise wie eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB XII eine bereits nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 1 SGB XII abgeschlossene Leistungsvereinbarung voraus und baut auf dieser auf.

5. Eine Schiedsstelle ist dementsprechend weder befugt, die für die Vergütung maßgeblichen Leistungen der Einrichtung unabhängig hiervon selbst festzustellen, noch die Vergütung ohne eine vorherige Festlegung der maßgeblichen Leistungen eigenverantwortlich festzusetzen.

6. Können die Vertragsparteien sich nicht über die Leistungsvereinbarung nach § 76 Abs. 1 SGB XII einigen, haben sie das Sozialgericht direkt anzurufen.
 
 
 
6. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.2014 - L 20 SO 20/13

Anspruch auf Leistungsgewährung besteht weder in Form eines Zuschusses noch eines Darlehens - das Hausgrundstück ist verwertbar - ungeteilte Erbengemeinschaft - Vermietung - Suzidgefahr

Leitsätze ( Autor)

1. Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für eine Verwertbarkeit des Erbteils bestehen nicht. Solange die ungeteilte Erbengemeinschaft fortbesteht, kann die Antragstellerin grundsätzlich ihren Anteil durch Verkauf - insbesondere an den zum Kauf bereiten Bruder - oder aber durch Verpfändung verwerten (vgl. zu diesen Verwertungsmöglichkeiten bereits BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R). Darüber hinaus bestand und besteht für sie auch die Möglichkeit, eine Auseinandersetzung des Erbes nach §§ 2042 ff. BGB zu verlangen.

2. Die Vermietung eines Teils der Wohnfläche beschränkt die grundsätzliche Verwertbarkeit nicht (so bereits Urteil des Senats vom 05.05.2014 - L 20 SO 58/13- ).

3. Sofern ein Hilfebedürftiger an der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft aber nicht interessiert ist und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht von vornherein kein tatsächliches Verwertungshindernis.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173518&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Urt. 05.05.2014 - L 20 SO 58/13 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 12/14 R - selbst bewohntes Hausgrundstück - Angemessenheit - Berücksichtigung der Gesamtfläche trotz Teilvermietung - kein Vermögenseinsatz trotz Überschreitens der angemessenen Wohnfläche
 
 
 
7. Anmerkung zu: OLG Jena 1. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 04.07.2014 - 1 UF 71/14 - Autor: Klaus Mleczko, RA, Notar, FA für Familienrecht und FA für Sozialrecht - Fundstelle: jurisPR-FamR 23/2014 Anm. 1
 
Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Grundsicherungsleistungen für das minderjährige Kind während der Dauer des Umgangsrechts

Leitsätze


1. § 38 Abs. 2 SGB II regelt die Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes aus der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil im Verwaltungsverfahren, zu dem auch das Widerspruchsverfahren gehört. Aus ihr folgt keine Ermächtigung zur Klageerhebung.
2. § 1628 BGB ist dagegen anwendbar, soweit der betreuende Elternteil zur Durchführung eines laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht die Genehmigung verweigert.
3. § 1628 BGB ist restriktiv auszulegen und auf situative Entscheidungen zu begrenzen. Die Entscheidungsübertragung ist daher auf das konkret genannte erstinstanzliche Verfahren zu beschränken.


 
Quelle Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jxg/page/homerl.psml?nid=jpr-NLFR000015114&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
 
 
8. Claudius Voigt, GGUA: Broschüre "Gesundheitsversorgung für Unionsbürger"
 
Liebe Kolleginnen,
 
heute ist die vom DPWV herausgegebene Broschüre "Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürger" erschienen. Sie ist hier abrufbar: http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/broschuere_A4_gesundheit-unionsbuerger_web.pdf
 
 
 
9. Claudius Voigt,GGUA: Übersicht: Arbeiten mit Duldung und Aufenthaltsgestattung
 
Liebe Kolleginnen,
 
nachdem in den vergangenen Tagen mehrere Änderungen beim Arbeitsmarktzugang für Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung in Kraft getreten sind, habe ich versucht, die nunmehr geltenden Regelungen in einer zweiseitigen Tabelle möglichst übersichtlich zusammen zu fassen. Diese ist hier abrufbar: http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Zugang_zu_Arbeit_mit_Duldung_November_2014.pdf 
 
 
 
 
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1745/

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