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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt

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Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt Empty Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 20, 2014 9:53 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - L 19 AS 1532/14 B - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Stützt ein Grundsicherungsträger eine Rückforderung auf die §§ 48, 50 SGB X statt auf § 328 Abs. 3 S 2 SGB III, liegt zwar ein inhaltlicher Begründungsfehler vor, der jedoch die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht berührt. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III möglich, weil dieser abweichend von §§ 45, 48 SGB X keine Anforderungen an den Vertrauensschutz stellt und ebenfalls keine Ermessensausübung erfordert (LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 11.06.2014 - L 13 AS 143/13, n. v. ; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.05.2013 - L 7 AS 61/13 B).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173032&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/

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