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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig Altersrente zu beantragen ist nicht rechtswidrig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der

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Altersrente - Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig Altersrente zu beantragen ist nicht rechtswidrig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der  Empty Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig Altersrente zu beantragen ist nicht rechtswidrig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der

Beitrag von Willi Schartema Mi Sep 10, 2014 6:47 am

Unbilligkeitsverordnung. Der Widerspruch gegen den Bescheid hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das JC hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.


Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER 


Leitsätze (Autor)
Der Antragsteller ist selbst bei Bezug einer abschlagsfreien Altersrente weiterhin auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen. Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente sowie ergänzender Leistungen nach dem SGB XII vermindert jedoch die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des SGB II. Daher besteht eine Verpflichtung zur Beantragung vorrangiger Leistungen gemäß § 12a Satz 1 SGB II.
Es muss nicht entschieden werden, ob sich der Antragsteller auf eine Unbilligkeit berufen könnte, die daraus resultierte, dass die nach § 12a SGB II eingesparten Leistungen geringer als die statt dessen prognostisch zu zahlenden SGB XII-Leistungen wären, weil ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben ist.

Durch die Aufforderung des JC kann eine Reduzierung nicht nur der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, sondern auch der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und dem SGB XII erreicht werden.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn auch nicht hilfebedürftige Versicherte haben bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gleiche Abschläge hinzunehmen. ( vgl. SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 – S 17 AS 4284/13 – n. v. ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. zur gleichen Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013
- L 7 AS 525/13 B ER und - L 7 AS 526/13 B - Angesichts der Tatsache, dass auch die reguläre Altersrente nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und folglich auch in diesem Falle Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht vermieden werden kann, ist ein Fall der Unbilligkeit nicht gegeben.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/

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