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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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ALG II- Altersrente- Überbrückung Der Gesetzgeber hat auch nicht versehentlich eine "Verlängerung" bis zum Beginn der Altersrente unterlassen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.01.2012, - L 7 AS 1071/11 -

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Altersrente - ALG II- Altersrente- Überbrückung Der Gesetzgeber hat auch nicht versehentlich eine "Verlängerung" bis zum Beginn der Altersrente unterlassen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.01.2012, - L 7 AS 1071/11 -  Empty ALG II- Altersrente- Überbrückung Der Gesetzgeber hat auch nicht versehentlich eine "Verlängerung" bis zum Beginn der Altersrente unterlassen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 26.01.2012, - L 7 AS 1071/11 -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 9:04 am

Die bisherige Regelung
ist nach dem Wortlaut eindeutig (so auch LSG NRW, Beschluss vom
21.06.2010 - L 6 AS 645/10 B Rn. 8 juris).

Dies ergibt sich auch
indirekt aus § 7a SGB II n.F., wonach sich ein Anspruch auf
Grundsicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr
vollendet wird, erst ab April 2011 herleiten lässt.

Eine
rückwirkende Geltung für "Altfälle" hat der Gesetzgeber nicht angeordnet
- obwohl die "Lücke" zwischen den beiden Leistungssystemen bekannt war.


Zudem
wird auch nach § 7a SGB II keine Nahtlosigkeit, d.h. Zahlung der
Grundsicherung bis zum Eingang der ersten Zahlung der Rente auf dem
Konto durch den Gesetzgeber angeordnet wurde, erreicht. Denn die erste
Zahlung der Altersrente erfolgt zum Ende des Folgemonats (§ 118 Abs. 1
S. 1 SGB VI), so dass zuvor entweder das Schonvermögen eingesetzt oder
aber auf Antrag ein Darlehen des Sozialhilfeträger gewährt wird (BT-Drs.
17/3404 zu § 7a n.F; Wolff-Dellen in Löns, Kommentar zum SGB II, 3.
Auflage 2011, § 7a Rn. 3).


Eine andere Beurteilung ergibt
sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 SGB II. Danach ist
derjenige von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen, ( ) der Rente
wegen Alters bezieht.


Diese Vorschrift muss im Kontext und
unter Beachtung des § 7 Abs. 1 und § 7a SGB II angewendet werden. Das
Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II hat den
Ausschluss aus dem Kreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur
Folge und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Rente besteht.


Demgegenüber führt der tatsächliche Bezug einer Altersrente zum
Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II für erwerbsfähige und nicht
erwerbsfähige Leistungsberechtigte gleichermaßen. Erfasst werden daher
von § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II diejenigen, die als Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt sind, wenn anstatt einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente bezogen wird
(Thie/Schoch LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 7 Rn. 100)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150542&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/alg-ii-altersrente-uberbruckung.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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