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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Auslandssozialhilfe - gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - greift nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage, bei der ernsthaft zu

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Die Auslandssozialhilfe - gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - greift nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage, bei der ernsthaft zu Empty Die Auslandssozialhilfe - gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - greift nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage, bei der ernsthaft zu

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 01, 2014 8:33 am

befürchten ist, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Hilfesuchenden in Gefahr ist und ein bedeutender Schaden für Leben, Gesundheit oder ein vergleichbares existenzielles Rechtsgut droht. 

SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 - S 20 SO 5202/11

Leitsätze (Juris)


Das Gericht muss dabei im besonderen Maße auf die Angaben des im Ausland befindlichen Hilfesuchenden vertrauen, da (stichhaltige) Nachweise für die außergewöhnliche Notlage aufgrund der räumlichen Entfernung nur unter erschwerten Bedingungen zu erbringen sind. Nichtaufklärbare Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vortrag gehen daher in der Regel zu seinen Lasten.

Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn dem Gericht bis auf eine eidesstattliche Versicherung des Hilfesuchenden keine verwertbaren Dokumente vorliegen und der Hilfesuchende im Übrigen lediglich auf die „Besonderheiten der asiatischen Kultur“ sowie seine bestehenden Hemmungen bei der Erlangung entsprechender Nachweise über seine Notlage verweist.
 
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
 
Anmerkung: Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 28.01.2014 - L 8 SO 146/12 - Zu den Voraussetzungen der Sozialhilfe in das Ausland 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/


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