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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorhersehbare aufeinanderfolgende stationäre Aufenthalte sind zusammenzurechnen und führen zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II - Krankenhausbehandlung und medizinische Reha-Maßnahme - Prognose

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Vorhersehbare aufeinanderfolgende stationäre Aufenthalte sind zusammenzurechnen und führen zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II - Krankenhausbehandlung und medizinische Reha-Maßnahme - Prognose Empty Vorhersehbare aufeinanderfolgende stationäre Aufenthalte sind zusammenzurechnen und führen zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II - Krankenhausbehandlung und medizinische Reha-Maßnahme - Prognose

Beitrag von Willi Schartema Di Aug 19, 2014 4:10 pm

 
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.07.2014 - L 16 AS 518/13


Leitsätze (Juris)
Erfolgt während des Leistungsbezugs eine Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 SGB V, ist für die Prüfung der Frage, ob ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 und 3 SGB II besteht, auf den Tag der Aufnahme im Krankenhaus abzustellen.

Bei der danach zu treffenden Prognoseentscheidung sind alle Umstände bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen.

Bei von vornherein feststehenden aufeinander folgenden Aufenthalten in einem Krankenhaus gemäß § 107 Abs. 1 SGB V und in einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Abs. 2 SGB V sind für die Prüfung der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer beide Aufenthalte zusammenzurechnen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171576&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG NRW, Urt. v. 03.12.2007 - L 20 AS 2/07 - eine Zusammenrechnung zweier aufeinander folgender stationärer Aufenthalte ist nur dann möglich, wenn beide Behandlungen aufeinander abgestimmt sind beziehungsweise ein und demselben Krankheitsereignis zuzurechnen sind.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/

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