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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarische Staatsangehörige - ohne Räumungsklage kein Anordnungsgrund - Sprachkenntnis

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Bulgarische Staatsangehörige - ohne Räumungsklage kein Anordnungsgrund - Sprachkenntnis Empty Bulgarische Staatsangehörige - ohne Räumungsklage kein Anordnungsgrund - Sprachkenntnis

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 11, 2014 9:11 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 - L 7 AS 1165/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)

Der Senat hält an der bisherigen Spruchpraxis aller Fachsenate des LSG NRW fest, dass die erforderliche Eilbedürftigkeit erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vorliegt, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist.
 
Die Notwendigkeit zur Abweichung im Einzelfall ist nicht ersichtlich. Der Senat lässt offen, ob es auf die individuellen Fähigkeiten des Einzelnen ankommt bzw. ankommen kann. Bei der Antragstellerin kann nach summarischer Prüfung mangelnde Sprachkenntnis jedenfalls nicht erkannt werden.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171515&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. zur Abweichung im Einzelfall -  LSG NRW, Beschluss vom 06.03.2014 - L 6 AS 141/14 B ER - zur Gewährung von Kosten der Unterkunft für bulgarischen Antragst. durch einstweiligen Rechtsschutz bei fehlendem Mietvertrag.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

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