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Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - vorläufige Leistungserbringung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 i.V.m. § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 - Ermessensreduzierung auf Null
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Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - vorläufige Leistungserbringung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 i.V.m. § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 - Ermessensreduzierung auf Null
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2014 - L 6 AS 980/14 B ER und - L 6 AS 981/14 B - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Kein Leistungsausschluss für rumänische Staatsangehörige, denn es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs um solche, auf die nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr 1 SGB III bei zutreffender Beurteilung des Ermessens ein Rechtsanspruch besteht.
Das Ermessen des Leistungsträgers wird hier angesichts des existenzsichernden Charakters der Leistungen und des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums so weit eingeengt und bezogen auf die allein beantragte Regelleistung auf Null reduziert, dass diese auch auf dieser Rechtsgrundlage vorläufig zu bewilligen waren (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 25.04.2014 - L 4 AS 306/14 B ER ; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER; SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 - S 17 AS. 2325/14 ER, mwN jeweils zur Ermessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB II-Leistungen).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Kein Leistungsausschluss für rumänische Staatsangehörige, denn es handelt sich bei den hier in Rede stehenden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs um solche, auf die nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr 1 SGB III bei zutreffender Beurteilung des Ermessens ein Rechtsanspruch besteht.
Das Ermessen des Leistungsträgers wird hier angesichts des existenzsichernden Charakters der Leistungen und des aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums so weit eingeengt und bezogen auf die allein beantragte Regelleistung auf Null reduziert, dass diese auch auf dieser Rechtsgrundlage vorläufig zu bewilligen waren (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 25.04.2014 - L 4 AS 306/14 B ER ; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER; SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 - S 17 AS. 2325/14 ER, mwN jeweils zur Ermessensreduzierung auf Null bei existenzsichernden SGB II-Leistungen).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171156&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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