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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Zusage der Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Studiums bis zu 3 Jahren - Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung - Ausschluss Studierender von
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Zusage der Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Studiums bis zu 3 Jahren - Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung - Ausschluss Studierender von
ergänzenden Unterkunftsleistungen - Verfassungsmäßigkeit
BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 26/13 R
Leitsätze (Autor)
1. Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nach § 15 Abs. 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung - hier einem Studium und dessen Abschluss - abhängig zu machen.
2. Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen - § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II aF findet nur auf Studierende Anwendung, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1, Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, also auf solche, die eine Ausbildung in einer der in § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG genannten Einrichtungen absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13460&pos=7&anz=38
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 26/13 R
Leitsätze (Autor)
1. Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nach § 15 Abs. 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung - hier einem Studium und dessen Abschluss - abhängig zu machen.
2. Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen - § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II aF findet nur auf Studierende Anwendung, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1, Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, also auf solche, die eine Ausbildung in einer der in § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG genannten Einrichtungen absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13460&pos=7&anz=38
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/
Willi S
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