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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorläufige Gewährung von ALG II für rumänische Staatsangehörige - Anordnungsgrund für die Vergangenheit (Mietschuldenübernahme) bejaht.

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Vorläufige Gewährung von ALG II für rumänische Staatsangehörige - Anordnungsgrund für die Vergangenheit (Mietschuldenübernahme) bejaht.  Empty Vorläufige Gewährung von ALG II für rumänische Staatsangehörige - Anordnungsgrund für die Vergangenheit (Mietschuldenübernahme) bejaht.

Beitrag von Willi Schartema Di Jun 24, 2014 12:06 pm

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.04.2014 - L 7 AS 502/14 B ER

Leitsätze (Autor)
Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 18 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166, S. 1 ff. (VO (EG) Nr. 883/2004)) , soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind.
 
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19.09.2013 – C-140/12 ("Brey") ist festzustellen, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für wirtschaftlich aktive Unionsbürger weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich der Verbindung zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt noch eine Prüfung der Belastungen für das Sozialsystems vorsieht, obwohl der EuGH selbst bei wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern einen Ausschluss von Sozialleistungen ohne Einzelfallprüfung und ohne Prüfung der Belastungen für das Sozialhilfesystem für nicht europarechtskonform erachtet (ebenso: HessLSG, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER; BayLSG, Beschluss vom 19.11.2013 – L 7 AS 753/13 B ER; HessLSG, Urteil vom 20.09.2013 – L 7 AS 474/13 ; Fuchs, ZESAR 2014, S. 103, 111; vgl. auch Behrend, jurisPR-SozR 3/2014, Anm. 1; Janda, ZFSH/SGB 2013, S. 453, 460). Damit dürfte spätestens nach dem Vorlagebeschluss des BSG vom 12.12.2013 ((B 4 AS 9/13 R) eine Verneinung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nicht mehr in Betracht kommen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen glaubhaft gemacht worden sind.

Einen fortbestehenden schweren unzumutbaren Nachteil aus der Nichtgewährung der Leistungen für den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Vergangenheit liegenden Zeitraum haben die Antragsteller vorliegend jedenfalls für die beantragten Leistungen für ihre Unterkunft glaubhaft gemacht.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/

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