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Eingliederungsleistung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B - Vorliegen einer vom Besitz der Fahrerlaubnis abhängenden Einstellungszusage - Ermessensreduzierung auf Null.
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Eingliederungsleistung - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B - Vorliegen einer vom Besitz der Fahrerlaubnis abhängenden Einstellungszusage - Ermessensreduzierung auf Null.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2014 - L 2 AS 626/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die Aufstellung eines Grundsatzes, dass in allen Fällen, in denen eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und in denen der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (dahin tendierend wohl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011 - L 15 AS 317/11 B ER ), kann nicht geteilt werden.
Bei der Ermessensentscheidung sind nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I- die Zwecke des § 44 SGB III, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowie die Besonderheiten der jeweiligen Interessenlage und der Lebenssituation des Antragstellers zu berücksichtigen. Schließlich sind auch fiskalische Interessen in der Form einer rechtmäßigen Prioritätensetzung zur Verwendung des Vermittlungsbudgets nicht ausgeschlossen. Bereits deshalb erscheint die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes zur Ermessensreduzierung auf Null fraglich (das bloße Vorliegen einer Zusage lassen auch nicht genügen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2010 - L 19 AS 1684/10 B ; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2012 - L 3 AS 678/12 B ER ; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 - L 5 AS 795/12 B ER).
Insbesondere bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, wie etwa die Kosten zum Erwerb eines Führerscheins - ist im Rahmen der Entscheidung über die Förderung zu prüfen, ob nicht allgemeine Aufwendungen betroffen sind, die jeder tragen muss und die bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II im Regelsatz enthalten sind, und ob es nicht Alternativen zu den Kosten gibt, wie z.B. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel statt des PKW. Solche Alternativen sind hier vom Jobcenter nachgewiesen worden. Vom Antragsteller ist nicht vorgetragen worden, warum eine Bewerbung auf oder die Ausübung der Stellen, für die ein Führerschein nicht Voraussetzung ist, nicht möglich oder zumutbar ist.
Ein dauerhafter Ausschluss vom Arbeitsmarkt droht dem Antragsteller nicht (zum möglichen Verweis auf andere Stellen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 - L 5 AS 795/12 B ER). Dass eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, kann einen Anspruch des Antragstellers nicht begründen (dazu Landessozialgericht Hamburg, 21.05.2010 - L 5 AS 79/09).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169977&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Aufstellung eines Grundsatzes, dass in allen Fällen, in denen eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und in denen der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (dahin tendierend wohl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011 - L 15 AS 317/11 B ER ), kann nicht geteilt werden.
Bei der Ermessensentscheidung sind nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I- die Zwecke des § 44 SGB III, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowie die Besonderheiten der jeweiligen Interessenlage und der Lebenssituation des Antragstellers zu berücksichtigen. Schließlich sind auch fiskalische Interessen in der Form einer rechtmäßigen Prioritätensetzung zur Verwendung des Vermittlungsbudgets nicht ausgeschlossen. Bereits deshalb erscheint die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes zur Ermessensreduzierung auf Null fraglich (das bloße Vorliegen einer Zusage lassen auch nicht genügen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2010 - L 19 AS 1684/10 B ; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2012 - L 3 AS 678/12 B ER ; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 - L 5 AS 795/12 B ER).
Insbesondere bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, wie etwa die Kosten zum Erwerb eines Führerscheins - ist im Rahmen der Entscheidung über die Förderung zu prüfen, ob nicht allgemeine Aufwendungen betroffen sind, die jeder tragen muss und die bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II im Regelsatz enthalten sind, und ob es nicht Alternativen zu den Kosten gibt, wie z.B. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel statt des PKW. Solche Alternativen sind hier vom Jobcenter nachgewiesen worden. Vom Antragsteller ist nicht vorgetragen worden, warum eine Bewerbung auf oder die Ausübung der Stellen, für die ein Führerschein nicht Voraussetzung ist, nicht möglich oder zumutbar ist.
Ein dauerhafter Ausschluss vom Arbeitsmarkt droht dem Antragsteller nicht (zum möglichen Verweis auf andere Stellen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2013 - L 5 AS 795/12 B ER). Dass eine Fahrerlaubnis für die berufliche Eingliederung hilfreich wäre, kann einen Anspruch des Antragstellers nicht begründen (dazu Landessozialgericht Hamburg, 21.05.2010 - L 5 AS 79/09).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169977&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
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