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Ausreichend für die Unzumutbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II der Ausführung einer Arbeitsgelegenheit können die nachvollziehbare Erschwernis wegen der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des gehbehinderten Antragstellers und die
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Ausreichend für die Unzumutbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II der Ausführung einer Arbeitsgelegenheit können die nachvollziehbare Erschwernis wegen der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des gehbehinderten Antragstellers und die
weitere Gefährdung seiner schwer angegriffenen gesundheitlichen Verfassung wegen der von ihm im Rahmen der Arbeitsgelegenheit zu entsprechenden, zum Teil erheblichen körperlichen Belastungen sein.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 (Az.: S 159 AS 6473/14 ER):
http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2014/05/BeschlussSG-Berlin-11.04.2014-S-159-AS-647314-ER.pdf
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Hier handelt es sich auch um einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der den Abbruch einer solchen Arbeitshilfemaßnahme rechtfertigt.
Anmerkung: Siehe dazu auch den Beitrag von RA Kay Füßlein: Sanktionen - objektive Gründe entschuldigen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=603
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11. April 2014 (Az.: S 159 AS 6473/14 ER):
http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2014/05/BeschlussSG-Berlin-11.04.2014-S-159-AS-647314-ER.pdf
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Hier handelt es sich auch um einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der den Abbruch einer solchen Arbeitshilfemaßnahme rechtfertigt.
Anmerkung: Siehe dazu auch den Beitrag von RA Kay Füßlein: Sanktionen - objektive Gründe entschuldigen: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=603
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/
Willi S
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