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Sanktion rechtswidrig - Zugang der Bewerbung beim Arbeitgeber
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Sanktion rechtswidrig - Zugang der Bewerbung beim Arbeitgeber
SG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013 - S 37 AS 844/10
Leitsätze (Autor):
Eine Sanktion ist rechtswidrig, denn der nicht nachgewiesene Zugang erfüllt im vorliegenden Fall nicht den Tatbestand der "Weigerung".
Insbesondere ist keine konkludente Weigerung aus den Umständen abzuleiten, da ein misslungener Zugang auf unterschiedlichen Ursachen beruhen kann, die auch außerhalb des Einflussbereichs des Absenders liegen können. Der Zugangsnachweis eines postalisch versandten Schriftstücks kann i. d. R. nur geführt werden, wenn die Zustellung - relativ kostenintensiv - mit Einschreiben/Rückschein erfolgt. Dies wurde jedoch von den Beteiligten bei Bewerbungen üblicherweise so nicht praktiziert.
Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für das Tatbestandsmerkmal der „Weigerung“ i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB II trifft die Beweislast daher das Jobcenter.
Eine Verlagerung der Beweislast auf den Leistungsbezieher ist gesetzlich ausdrücklich nur für den Fall normiert, in denen eine Weigerung bereits positiv festgestellt ist, der Leistungsbezieher jedoch einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht darlegen und nachweisen kann (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Da es sich bei der Verhängung einer Sanktion um einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition im Rahmen der existenziellen Grundsicherung handelt, ist keine rechtliche Grundlage zuerkennen, um eine entsprechende Umkehr der Beweislast auch auf das Tatbestandsmerkmal der Weigerung zu erstrecken, zumal der Antragsteller - ohne dass die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein vom Jobcenter übernommen würden - in einen Beweisnotstand hinsichtlich des Zugangs der Bewerbung geraten würde.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140004959&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Anmerkung: vgl. zum Begriff der "Weigerung" - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.02.2014 - L 11 AS 535/12
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
Leitsätze (Autor):
Eine Sanktion ist rechtswidrig, denn der nicht nachgewiesene Zugang erfüllt im vorliegenden Fall nicht den Tatbestand der "Weigerung".
Insbesondere ist keine konkludente Weigerung aus den Umständen abzuleiten, da ein misslungener Zugang auf unterschiedlichen Ursachen beruhen kann, die auch außerhalb des Einflussbereichs des Absenders liegen können. Der Zugangsnachweis eines postalisch versandten Schriftstücks kann i. d. R. nur geführt werden, wenn die Zustellung - relativ kostenintensiv - mit Einschreiben/Rückschein erfolgt. Dies wurde jedoch von den Beteiligten bei Bewerbungen üblicherweise so nicht praktiziert.
Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für das Tatbestandsmerkmal der „Weigerung“ i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b und c SGB II trifft die Beweislast daher das Jobcenter.
Eine Verlagerung der Beweislast auf den Leistungsbezieher ist gesetzlich ausdrücklich nur für den Fall normiert, in denen eine Weigerung bereits positiv festgestellt ist, der Leistungsbezieher jedoch einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht darlegen und nachweisen kann (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II). Da es sich bei der Verhängung einer Sanktion um einen Eingriff in eine geschützte Rechtsposition im Rahmen der existenziellen Grundsicherung handelt, ist keine rechtliche Grundlage zuerkennen, um eine entsprechende Umkehr der Beweislast auch auf das Tatbestandsmerkmal der Weigerung zu erstrecken, zumal der Antragsteller - ohne dass die Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein vom Jobcenter übernommen würden - in einen Beweisnotstand hinsichtlich des Zugangs der Bewerbung geraten würde.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140004959&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Anmerkung: vgl. zum Begriff der "Weigerung" - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.02.2014 - L 11 AS 535/12
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
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