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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen

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soll - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen  Empty Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, da der SGB II- Leistungsträger hinsichtlich der Frage, ob eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden soll, kein Ermessen

Beitrag von Willi Schartema Mo März 03, 2014 4:51 pm

ausgeübt hat.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2014 - L6 AS 73/14 B ER

Leitsätze (Autor)


Bei § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II handelt es sich um eine Sollvorschrift, d.h. im Regelfall hat der SGB II- Leistungsträger einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht Zustande kommt. Ein Abweichen hiervon ist jedoch in atypischen Sonderfällen möglich. Entsprechend hat der Leistungsträger in einem solchen Fall Ermessen auszuüben, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden soll und dies auch entsprechend in dem dann erlassenen Verwaltungsakt zu begründen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 16.04.2013 - L 5 AS 89/12, L 5 AS 90/12 und L 5 AS 91/12; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 1956/13 B ER, der den Erlass eines Ersetzungsverwaltungsaktes grundsätzlich als eine auf atypische Konstellation beschränkte, subsidiäre und im gebundenen Ermessen der Verwaltung stehende Handlungsmöglichkeit ansieht ).

Im Fall des Leistungsbeziehers ( LB) ist ein atypischer Sonderfall deswegen zu bejahen, da der Leistungsträger hier allein aus der fehlenden Reaktion des LB auf den übersandten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung nicht ohne weiteres darauf schließen konnte, dass der Hilfebedürftige sich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Zum Volltext des Beschlusses hier: http://s7.directupload.net/images/140228/vgfdg5dq.pdf


Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Detmold, Beschluss vom 09.09.2013 - S 28 AS 1488/13 ER

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256

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