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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrecht in Freiburg: 19.2.2014: BSG lässt Revision zu zur Frage, ob Mietkautionsdarlehen aus dem Regelbedarf nach dem SGB II getilgt werden müssen

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Sozialrecht in Freiburg: 19.2.2014: BSG lässt Revision zu zur Frage, ob Mietkautionsdarlehen aus dem Regelbedarf nach dem SGB II getilgt werden müssen  Empty Sozialrecht in Freiburg: 19.2.2014: BSG lässt Revision zu zur Frage, ob Mietkautionsdarlehen aus dem Regelbedarf nach dem SGB II getilgt werden müssen

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 24, 2014 3:45 pm

Im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II stellen die Jobcenter unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II auch Darlehen für eine Mietkaution zur Verfügung. Da die Mietkaution sich nicht verbraucht, wird in der Regel kein Zuschuss bewilligt, sondern ein Darlehen. Seit In-Kraft-Treten des SGB II zum 1.1.2005 haben die Leistungsträger versucht durchzusetzen, dass diese Darlehen nicht erst bei Auszug oder Ende der Hilfebedürftigkeit zurückgezahlt werden, sondern während des laufenden Bezugs aus dem Regelbedarf. Dem sind die Gerichte schon 2006 entgegengetreten [vgl. zB LSG Stuttgart, 6.9.2006, L 13 AS 3108/06 ER-B].

Im Zuge der Hartz-IV-Reform im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber mit § 42a SGB II eine Regelung eingefügt, auf deren Grundlage die Jobcenter seither wieder die Tilgung aus dem Regelbedarf verlangen [weitere Infos]. Ob das richtig ist, ist umstritten [vgl. SG Berlin, 30.9.2011, S 37 AS 24431/11 ER; LSG Potsdam einerseits: 20.10.2013, L 31 AS 1048/13 und andererseits: 18.11.2013, L 10 AS 1793/13 B PKH].

Wir konnten nun erreichen, dass das BSG die Revision in einem Verfahren zugelassen hat, in dem die folgende grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden ist (Beschluss vom 13.2.2014, B 4 AS 419/13 B):

a) Ist § 42a Abs. 2 SGB II (verfassungsgemäß) so auszulegen, dass Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II von § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht erfasst werden?
Wenn nein:

b) Ist § 42a Abs. 2 SGB II insofern verfassungswidrig, als die Vorschrift dazu führt, dass Mietkautionsdarlehen durch monatliche Aufrechnung gegen den Regelbedarf getilgt werden müssen?

Damit waren bislang vier unserer im Jahr 2013 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden zum BSG erfolgreich. (Drei wurden zurückgewiesen, drei sind noch anhängig.) Zu den weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unsere [Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde]. Wir werden das Verfahren in unserer Verfahrensdokumentation dokumentieren.

Für die Praxis ist zu empfehlen, gegen Aufrechnungsbescheide stets Widerspruch einzulegen. In Bezug auf die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass meist Verträge über die Bewilligung einer Mietkaution geschlossen werden, verweisen wir auf unsere diesbezüglichen Empfelhungen, die damit akuteller sind denn je [Empfehlungen für die Praxis].

Quelle: Sozialrecht in Freiburg - Hartz IV - Sozialhilfe - Krankenversicherung - www.srif.de, hier der vollständige Beitrag mit allen Links der Empfehlungen zum Nachlesen: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/

Quelle:    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254

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