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Monatlicher behinderungsbedingten Mehrbedarf SGB II Nähste Sitzung des 14 Senats des BSG am 15.12.2010 ab 9 Uhr 30 . Text: Themen : B 14 AS 44/09 R - R
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Monatlicher behinderungsbedingten Mehrbedarf SGB II Nähste Sitzung des 14 Senats des BSG am 15.12.2010 ab 9 Uhr 30 . Text: Themen : B 14 AS 44/09 R - R
Mit mündlicher Verhandlung
1) 9.30 Uhr - B 14 AS 44/09 R - R. ./. Arbeitplus in Bielefeld GmbH
beigeladen: Stadt Bielefeld
Der
1975 geborene Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1.4.
bis 30.9.2007 einen monatlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf nach
dem SGB II. Er ist seit einem Unfall im Jahre 2005 rechtsseitig
unterschenkelamputiert und mit einer computergesteuerten Beinprothese
("C-leg") versorgt. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 60
und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "G" festgestellt. Vom 21.2.2006 bis 28.02.2007
erhielt er vom Sozialhilfeträger Betreuungsleistungen. In der Zeit vom
11.12.2006 bis 31.1.2007 erhielt er Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II und dabei unter anderem einen
"Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für behinderte Hilfebedürftige (35 % der
maßgebenden Regelleistung)" in Höhe von 121 Euro monatlich,
anschließend bezog er Krankengeld. Für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2007
bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
ohne Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
2) 10.15 Uhr - B 14 KG 1/09 R - H. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der
1978 geborene Kläger, der ursprünglich die Staatsangehörigkeit von
Serbien-Montenegro besaß, begehrt von der Beklagten die Gewährung eines
Kinderzuschlags nach § 6a BKGG für den Monat Juli 2007. Er ist Vater von
vier Kindern (geboren 1998, 2000, 2002, 2005), für die er Kindergeld
erhält. Im streitigen Zeitraum - wie auch zuvor - hielten er und seine
Familie sich auf Grundlage einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) in Deutschland auf. Seit dem 11.9.2008 haben er und seine
Familie eine Aufenthaltserlaubnis. Er ist sozialversicherungspflichtig
beschäftigt und erzielte im Juli 2007 ein Bruttoeinkommen von 1712,18
Euro, auf das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 340,95
Euro zu entrichten waren. Bis zum Juni 2007 hat der Kläger regelmäßig
von der Beklagten einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhalten bzw nur
deshalb nicht erhalten, weil sein Einkommen die Mindesteinkommensgrenze
überstieg. Seinen Folgeantrag für Juli 2007 lehnte die Beklagte ab.
Klage
und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die Vorinstanzen haben
vorrangig darauf abgestellt, dass der Kläger schon deshalb keinen
Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG habe, weil er nicht zu
den grundsätzlich Leistungsberechtigten nach dem SGB II zähle. Da er
sich im Juli 2007 aufgrund einer Duldung nach § 60a AufenthG in der
Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und damit zu den Berechtigten des
§ 1 Abs 1 Nr 4 Asylbewerberleistungsgesetz gehört habe, habe er nach § 7
Abs 1 Satz 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht beanspruchen
können. Damit finde § 6a BKGG keine Anwendung.
SG Münster - S 3 KG 10/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 52/08 -
3) 11.00 Uhr - B 14 AS 92/09 R - P. ./. JobCenter Reinickendorf
Die
Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids
für den Zeitraum vom 1.9. bis 30.11.2006 und die Höhe der Leistungen
nach dem SGB II für diesen Zeitraum.
Der im Jahre 1969 geborene
Kläger arbeitete nach seinen eigenen Angaben zunächst als
Fernsehredakteur. Er lebt mit seinem minderjährigen Sohn in einem
Haushalt. Seit 2005 bezieht er Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II. Am 6.7.2006 wurden dem Kläger im Rahmen
eines "ausführlichen Beratungsgesprächs" zwei Vermittlungsvorschläge
gemacht; darunter einen für eine Vollzeittätigkeit bei der
Zukunftswerkstatt K. gGmbH. Der Vermittlungsvorschlag enthielt auch eine
Rechtsfolgenbelehrung über die Folgen einer Nichtaufnahme der
angebotenen Arbeit. Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger nicht. Auf
ein Anhörungsschreiben des Beklagten hin antwortete der Kläger am
21.7.2006, dass er den Vermittlungsvorschlag in seinen Unterlagen
abgelegt und dort vergessen habe.
Auf die hiergegen gerichtete
Klage hat das SG den Absenkungsbescheid wegen mangelnder Bestimmtheit
aufgehoben. Aus ihm sei nicht klar genug hervorgegangen, in welcher Höhe
eine Absenkung erfolgen werde. Dem Kläger sei lediglich eine Obergrenze
mitgeteilt worden; es fehle an einem konkreten und unmissverständlichen
Minderungsbetrag. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung auf die
Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine
mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides sei im
Widerspruchsverfahren durch den Erlass des Widerspruchsbescheids in
entsprechender Anwendung des § 41 SGB X geheilt worden. Die
Absenkungsentscheidung sei auch im Übrigen rechtmäßig. Mit der Revision
rügt der Kläger eine Verletzung der § § 33, 41 SGB X und des § 31 Abs 1
Satz 1 Nr 1c, § 31 Abs 6, § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II sowie des § 103
Sozialgerichtsgesetz.
SG Berlin - S 18 AS 11382/06 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 449/08 -
4) 11.45 Uhr - B 14 AS 61/09 R - V. ./. JobCenter ARGE Dortmund
Der
Kläger begehrt von dem Beklagten im Hinblick auf den Abzug einer
vermeintlich überhöhten Warmwasserpauschale höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Vergangenheit.
Der
1951 geborene alleinstehende Kläger bezog von dem Beklagten im Zeitraum
1.1.2005 bis 29.2.2008 und darüber hinaus Leistungen nach dem SGB II.
Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nahm der Beklagte wegen
der Kosten der Warmwasserbereitung nach den Feststellungen des SG einen
Abschlag von 18 % vor. Im April 2008 machte der Kläger im Hinblick auf
sämtliche zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide des Beklagten geltend,
die Warmwasserpauschale sei zu Unrecht abgezogen worden. Der Beklagte,
der dies als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X deutete, gab diesem
Antrag unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 27.2.2008 (B 14/11b AS
15/07 R) lediglich für den Zeitraum ab 1.3.2008 statt. Für den Zeitraum
1.1.2005 bis 29.2.2008 lehnte er eine Rücknahme mit der Begründung ab, §
44 SGB X sei durch § 40 Abs 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III
eingeschränkt. Mit dem Urteil des BSG vom 27.2.2008 liege eine neue
ständige Rechtsprechung iS des § 330 Abs 1 SGB III vor, sodass eine
Aufhebung für vorhergehende Zeiträume ausgeschlossen sei.
5) 12.30 Uhr - B 14 AS 41/09 R - M. ./. Stadt Ahaus
Der
Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung eines Bescheides
über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sowie die Forderung der
Beklagten Leistungen für zurückliegende Zeiten zu erstatten.
Der
1957 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit Januar 2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; in der Zeit von März bis
August 2006 in Höhe von 485,88 Euro monatlich. Er war zu diesem
Zeitpunkt Eigentümer zu 1/2 einer von ihm selbst bewohnten
Doppelhaushälfte, die der beklagte Grundsicherungsträger bei der
Ermittlung der Bedürftigkeit des Klägers als Schonvermögen eingestuft
hatte. Am 11.4.2006 verkauften der Kläger und sein Bruder das Haus. Der
Kaufpreis betrug 66 000 Euro, wovon 1000 Euro an den Kläger sofort
zahlbar waren. Der Restkaufpreis war nicht vor dem 30.5.2006 fällig; er
ging in mehreren Teilbeträgen ab dem 6.6.2006 auf dem Girokonto des
Klägers ein. Der Kläger teilte dem Beklagten den Verkauf des Hauses
nicht mit. Nachdem der Kläger in einen anderen Ort umgezogen war und
dort Leistungen nach dem SGB II beantragt hatte, erhielt der Beklagte
Kenntnis vom Verkauf des Hauses. Nach Anhörung des Klägers hob er den
Leistungsbescheid ab dem 1.4.2006 auf und forderte für die Zeit vom
1.4.2006 bis 31.8.2006 gewährte Leistungen in Höhe von 3469,15 Euro
zurück.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11919
Gruß Willi S
1) 9.30 Uhr - B 14 AS 44/09 R - R. ./. Arbeitplus in Bielefeld GmbH
beigeladen: Stadt Bielefeld
Der
1975 geborene Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1.4.
bis 30.9.2007 einen monatlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf nach
dem SGB II. Er ist seit einem Unfall im Jahre 2005 rechtsseitig
unterschenkelamputiert und mit einer computergesteuerten Beinprothese
("C-leg") versorgt. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 60
und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "G" festgestellt. Vom 21.2.2006 bis 28.02.2007
erhielt er vom Sozialhilfeträger Betreuungsleistungen. In der Zeit vom
11.12.2006 bis 31.1.2007 erhielt er Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II und dabei unter anderem einen
"Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für behinderte Hilfebedürftige (35 % der
maßgebenden Regelleistung)" in Höhe von 121 Euro monatlich,
anschließend bezog er Krankengeld. Für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2007
bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
ohne Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
2) 10.15 Uhr - B 14 KG 1/09 R - H. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der
1978 geborene Kläger, der ursprünglich die Staatsangehörigkeit von
Serbien-Montenegro besaß, begehrt von der Beklagten die Gewährung eines
Kinderzuschlags nach § 6a BKGG für den Monat Juli 2007. Er ist Vater von
vier Kindern (geboren 1998, 2000, 2002, 2005), für die er Kindergeld
erhält. Im streitigen Zeitraum - wie auch zuvor - hielten er und seine
Familie sich auf Grundlage einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) in Deutschland auf. Seit dem 11.9.2008 haben er und seine
Familie eine Aufenthaltserlaubnis. Er ist sozialversicherungspflichtig
beschäftigt und erzielte im Juli 2007 ein Bruttoeinkommen von 1712,18
Euro, auf das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 340,95
Euro zu entrichten waren. Bis zum Juni 2007 hat der Kläger regelmäßig
von der Beklagten einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhalten bzw nur
deshalb nicht erhalten, weil sein Einkommen die Mindesteinkommensgrenze
überstieg. Seinen Folgeantrag für Juli 2007 lehnte die Beklagte ab.
Klage
und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die Vorinstanzen haben
vorrangig darauf abgestellt, dass der Kläger schon deshalb keinen
Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG habe, weil er nicht zu
den grundsätzlich Leistungsberechtigten nach dem SGB II zähle. Da er
sich im Juli 2007 aufgrund einer Duldung nach § 60a AufenthG in der
Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und damit zu den Berechtigten des
§ 1 Abs 1 Nr 4 Asylbewerberleistungsgesetz gehört habe, habe er nach § 7
Abs 1 Satz 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht beanspruchen
können. Damit finde § 6a BKGG keine Anwendung.
SG Münster - S 3 KG 10/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 52/08 -
3) 11.00 Uhr - B 14 AS 92/09 R - P. ./. JobCenter Reinickendorf
Die
Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids
für den Zeitraum vom 1.9. bis 30.11.2006 und die Höhe der Leistungen
nach dem SGB II für diesen Zeitraum.
Der im Jahre 1969 geborene
Kläger arbeitete nach seinen eigenen Angaben zunächst als
Fernsehredakteur. Er lebt mit seinem minderjährigen Sohn in einem
Haushalt. Seit 2005 bezieht er Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II. Am 6.7.2006 wurden dem Kläger im Rahmen
eines "ausführlichen Beratungsgesprächs" zwei Vermittlungsvorschläge
gemacht; darunter einen für eine Vollzeittätigkeit bei der
Zukunftswerkstatt K. gGmbH. Der Vermittlungsvorschlag enthielt auch eine
Rechtsfolgenbelehrung über die Folgen einer Nichtaufnahme der
angebotenen Arbeit. Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger nicht. Auf
ein Anhörungsschreiben des Beklagten hin antwortete der Kläger am
21.7.2006, dass er den Vermittlungsvorschlag in seinen Unterlagen
abgelegt und dort vergessen habe.
Auf die hiergegen gerichtete
Klage hat das SG den Absenkungsbescheid wegen mangelnder Bestimmtheit
aufgehoben. Aus ihm sei nicht klar genug hervorgegangen, in welcher Höhe
eine Absenkung erfolgen werde. Dem Kläger sei lediglich eine Obergrenze
mitgeteilt worden; es fehle an einem konkreten und unmissverständlichen
Minderungsbetrag. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung auf die
Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine
mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides sei im
Widerspruchsverfahren durch den Erlass des Widerspruchsbescheids in
entsprechender Anwendung des § 41 SGB X geheilt worden. Die
Absenkungsentscheidung sei auch im Übrigen rechtmäßig. Mit der Revision
rügt der Kläger eine Verletzung der § § 33, 41 SGB X und des § 31 Abs 1
Satz 1 Nr 1c, § 31 Abs 6, § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II sowie des § 103
Sozialgerichtsgesetz.
SG Berlin - S 18 AS 11382/06 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 449/08 -
4) 11.45 Uhr - B 14 AS 61/09 R - V. ./. JobCenter ARGE Dortmund
Der
Kläger begehrt von dem Beklagten im Hinblick auf den Abzug einer
vermeintlich überhöhten Warmwasserpauschale höhere Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Vergangenheit.
Der
1951 geborene alleinstehende Kläger bezog von dem Beklagten im Zeitraum
1.1.2005 bis 29.2.2008 und darüber hinaus Leistungen nach dem SGB II.
Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nahm der Beklagte wegen
der Kosten der Warmwasserbereitung nach den Feststellungen des SG einen
Abschlag von 18 % vor. Im April 2008 machte der Kläger im Hinblick auf
sämtliche zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide des Beklagten geltend,
die Warmwasserpauschale sei zu Unrecht abgezogen worden. Der Beklagte,
der dies als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X deutete, gab diesem
Antrag unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 27.2.2008 (B 14/11b AS
15/07 R) lediglich für den Zeitraum ab 1.3.2008 statt. Für den Zeitraum
1.1.2005 bis 29.2.2008 lehnte er eine Rücknahme mit der Begründung ab, §
44 SGB X sei durch § 40 Abs 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III
eingeschränkt. Mit dem Urteil des BSG vom 27.2.2008 liege eine neue
ständige Rechtsprechung iS des § 330 Abs 1 SGB III vor, sodass eine
Aufhebung für vorhergehende Zeiträume ausgeschlossen sei.
5) 12.30 Uhr - B 14 AS 41/09 R - M. ./. Stadt Ahaus
Der
Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung eines Bescheides
über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sowie die Forderung der
Beklagten Leistungen für zurückliegende Zeiten zu erstatten.
Der
1957 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit Januar 2005
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; in der Zeit von März bis
August 2006 in Höhe von 485,88 Euro monatlich. Er war zu diesem
Zeitpunkt Eigentümer zu 1/2 einer von ihm selbst bewohnten
Doppelhaushälfte, die der beklagte Grundsicherungsträger bei der
Ermittlung der Bedürftigkeit des Klägers als Schonvermögen eingestuft
hatte. Am 11.4.2006 verkauften der Kläger und sein Bruder das Haus. Der
Kaufpreis betrug 66 000 Euro, wovon 1000 Euro an den Kläger sofort
zahlbar waren. Der Restkaufpreis war nicht vor dem 30.5.2006 fällig; er
ging in mehreren Teilbeträgen ab dem 6.6.2006 auf dem Girokonto des
Klägers ein. Der Kläger teilte dem Beklagten den Verkauf des Hauses
nicht mit. Nachdem der Kläger in einen anderen Ort umgezogen war und
dort Leistungen nach dem SGB II beantragt hatte, erhielt der Beklagte
Kenntnis vom Verkauf des Hauses. Nach Anhörung des Klägers hob er den
Leistungsbescheid ab dem 1.4.2006 auf und forderte für die Zeit vom
1.4.2006 bis 31.8.2006 gewährte Leistungen in Höhe von 3469,15 Euro
zurück.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11919
Gruß Willi S
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