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http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Verstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden
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Verstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden
Ein Jobcentermitarbeiter hatte ohne Einwilligung meines Mandanten bei
einem potentiellen Vermieter angerufen und offenbar, das mein Mandant
Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Vermieter hat daraufhin den
Abschluss eines Mietvetrasg abgelehnt. Mein Mandant hatte bei der
Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen
Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 € eingestellt.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/versto-gegen-sozialgeheimnis-kann-fur.html
Willi S
einem potentiellen Vermieter angerufen und offenbar, das mein Mandant
Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Vermieter hat daraufhin den
Abschluss eines Mietvetrasg abgelehnt. Mein Mandant hatte bei der
Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen
Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 € eingestellt.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/versto-gegen-sozialgeheimnis-kann-fur.html
Willi S
Traurig das der Jobcentermitarbeiter nur in solchen Fällen zur Rechenschaft gezogen wird!
Willi Schartema schrieb:Ein Jobcentermitarbeiter hatte ohne Einwilligung meines Mandanten bei
einem potentiellen Vermieter angerufen und offenbar, das mein Mandant
Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Vermieter hat daraufhin den
Abschluss eines Mietvetrasg abgelehnt. Mein Mandant hatte bei der
Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen
Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 € eingestellt.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/versto-gegen-sozialgeheimnis-kann-fur.html
Willi S
Willi Schartema Mein Kommentar dazu!
Und Fragen!
Hier
wird ein Jobcentermitarbeiter zu einer geringfügigen Geldstrafe
verurteilt weil er private Daten an den Vermieter eines
Leistungsberechtigten Bürger nach SGB II mitgeteilt hat.
Traurig das der Jobcentermitarbeiter nur in solchen Fällen zur Rechenschaft gezogen wird!
Warum
wird der Jobcentermitarbeiter nicht zur Rechenschaft gezogen wenn er
mutwillig Sozialleistungen nicht an Leistungsberechtigte Bürger zahlt
und diese auf Grund dessen ihre Wohnung verlieren?
Wenn
ein Weiterbewilligungsantrag nicht bearbeitet werden kann weil
angeblich Unterlagen fehlen obwohl keine Veränderung eingetreten ist.
Auf Grund dessen der Hilfsbedürftige Bürger Monate lang ohne Geld da steht und Hungern muss und die Wohnung gekündigt wird?
Warum
bekommt der Leistungsberechtigte eine Stromsperre weil das Jobcenter
den Strombedarf für einen Singlehaushalt ohne Nebeneinkünfte nicht
bezahlt?
Im Anteil des Regelsatzes nur 28,17 € für Strom vorgesehen sind und auf
Grund dessen die Stromsperre des Energieversorger trotz schriftliche
Aufforderung an das Jobcenter mit Beleg der Rechnung des offen stehenden
Strombedarf des Leistungsberechtigten den Strombedarf zu begleichen um
eine Stromsperre zu vermeiden.
Wer
tritt dann für die Folgeschäden der Lebensmittel die unbrauchbar durch
nicht mehr gerechte Aufbewahrung Kühlung der Lebensmittel durch
unverschuldete Stromsperre durch den Stromanbieter auf?
Verweigerung
des Jobcenter den Strombedarf zu begleichen da er wissentlich nicht zu
decken ist mit dem Stromanteil von 28,17 € Monatlich für einen
Singlehaushalt ohne Nebeneinkünfte.
Die Energieversorger sagen selbst das ein Singlehaushalt im Durchschnitt 40 € - 45 € im Monat verbraucht.
Das ein sozial-Leitungsberechtigter Bürger nur 28,17€ im Monat für den Strombedarf zur Verfügung hat ist ihnen bekannt.
Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung 8,36% 31,94 € http://www.hartz-iv.info/regelbedarf.html
Dies passiert immer wieder Bürgern die ihre Rechte nicht kennen!
Diese
Unwissenheit wird als Strafinstrument genutzt und so Hungern und
Obdachlosigkeit sowie Stromsperren ohne Rücksicht auf spät folgen
umgesetzt.
Obwohl die Beratungspflicht besteht!
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger
treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie
Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung”
der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und
Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein
konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht
oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer
Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der
Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem
laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten
zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie
jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In
einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen
verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten
hinzuweisen.
https://www.facebook.com/groups/216124925166969/
Willi S
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