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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV: So teuer darf ein Geschenk sein

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Hartz IV: So teuer darf ein Geschenk sein  Empty Hartz IV: So teuer darf ein Geschenk sein

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 10, 2013 12:28 pm

Von Rolf Winkel

Bei besonderen Anlässen darf man bis zu 3100 Euro behalten.

Düsseldorf. Ob jetzt zur Kommunion oder Konfirmation
oder zum Geburtstag: Auch Kinder aus Hartz-IV-Familien bekommen gerne
Geschenke. Aber Achtung: Wenn der Wert zu hoch ist, greifen die Ämter
zu. Denn: Fast jede Einnahme, die Beziehern von Arbeitslosengeld (ALG)
II oder Sozialgeld zufließt, wird mit der Leistung vom Amt verrechnet.
Hier gilt das Prinzip: Linke Tasche rein – rechte Tasche raus. Es gibt
nur wenige Ausnahmen. Bei den Geschenken unterscheiden die Ämter
zwischen verschiedenen Anlässen.

Eine Ausnahme gilt nach der ALG-II-Verordnung für „Geldgeschenke an
Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder
vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe“. Bis
zu 3100 Euro darf ein Kind bei solchen Anlässen ganz legal geschenkt
bekommen.

Für jährlich wiederkehrende Anlässe gilt die 3100-Euro-Regel nicht. Eine
klare Geldgrenze ist hier nicht festgelegt. Nach dem Gesetz dürfen die
Geschenke „die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass
daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
gerechtfertigt wären“. Ein Notebook, für das die Verwandtschaft zum
Geburtstag zusammenlegt, ist danach wohl erlaubt.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/hartz-iv-so-teuer-darf-ein-geschenk-sein.html

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