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SG Speyer: Kein Geld vom Jobcenter bei Bafög-förderungsfähiger Ausbildung
Seite 1 von 1
SG Speyer: Kein Geld vom Jobcenter bei Bafög-förderungsfähiger Ausbildung
Pressemeldung 1/2013 Sozialgericht
Speyer
Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
II nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) kommt es allein auf
die Förderfähigkeit der Ausbildung an. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob der
Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob, wie im Fall des Antragstellers,
ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung
nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorliegt (Sozialgericht
Speyer, Beschlüsse vom 31.10.2012, Aktenzeichen: S 5 AS 1617/12 ER und vom
07.05.2013, Aktenzeichen: S 5 AS 649/13 ER).
Der 1980 geborene Antragsteller bezog laufend
Leistungen nach dem SGB II. Er besucht seit August 2012 die Meisterschule für
Handwerker, Bezirksverband Pfalz, mit dem Ziel, die Ausbildung zum
"Goldschmied" zu absolvieren. Ausweislich der am 08.05.2012
ausgestellten Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung
Kaiserslautern - Amt für Ausbildungsförderung - ist der Besuch der dreijährigen
Berufsfachschule "Goldschmied" an der Meisterschule Kaiserslautern
grundsätzlich förderungsfähig.
Der Antragsteller erhält jedoch keine
Ausbildungsförderung, da er die Voraussetzungen nach § 10 BAföG wegen
Überschreitung der Altersgrenze nicht erfüllt. Der Antragsteller erhält keine
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), da er noch keine abgeschlossene Ausbildung
oder dreijährige berufliche Tätigkeit vorweisen kann. Das zuständige Jobcenter
beendete zum Beginn der Ausbildung an der Meisterschule die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung führte das Jobcenter aus, dass der
Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
habe, da die Ausbildung des Antragstellers nach dem BAföG oder nach dem
Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) förderungsfähig sei.
Ob tatsächlich Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB
III gewährt werden, sei nicht maßgeblich. Der Antragsteller hat vor Gericht
geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da
er einen anerkannten Ausbildungsberuf anstrebe und keine Leistungen nach dem BAföG
und nach dem SGB III erhalte.
Das Sozialgericht Speyer hat im Rahmen von zwei einstweiligen
Rechtsschutzverfahren des Antragstellers entschieden, dass die Entscheidung des
Jobcenters in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Nach § 7 Abs. 5 SGB
II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57
und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach §
27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Die Voraussetzungen der Ausnahmen von § 7 Abs. 6 SGB
II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Ausweislich der am 08.05.2012 ausgestellten
Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung Kaiserslautern
- Amt für Ausbildungsförderung - ist der Besuch der dreijährigen
Berufsfachschule "Goldschmied" an der Meisterschule Kaiserslautern
insoweit grundsätzlich förderungsfähig. Im Fall des 1980 geborenen
Antragstellers liegt jedoch ein persönlicher Versagungsgrund nach § 10 BAföG
vor.
Ausbildungsförderung wird aufgrund der gesetzlichen
Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BAföG nämlich nicht geleistet, wenn der
Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er
Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz
1a das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
II nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der
Ausbildung an, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende tatsächlich
gefördert wird oder ob, wie im Fall des Antragstellers, ein persönlicher
Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung vorliegt (LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2010 - L 5 AS 219/09 B -).
Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit dem
SGB II kein drittes Fördersystem für Schule und Ausbildung vorzuhalten, wie
sich den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig entnehmen lässt.
Darüber hinaus liegt beim Antragsteller auch kein
unzumutbarer Härtefall vor, der nach § 27 Abs. 4 SGB II die darlehensweise
Bewilligung von Sozialleistungen rechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht
bedeutet alleine der Verzicht auf die Fortsetzung der Ausbildung infolge der
Versagung der Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II keine besondere Härte.
Eine solche sei etwa nur dann gegeben, wenn eine weit
fortgeschrittene Ausbildung in kurzer Zeit nur mittels eines Darlehens beendet
werden kann oder wenn eine weit fortgeschrittene Ausbildung etwa infolge von
Krankheit oder Behinderung verzögert wird.
Da der Antragsteller seine Ausbildung erst zum
13.08.2012 antrat, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer
unzumutbaren Härte beim Antragsteller nicht vor.
Des Weiteren hat der Antragsteller auch keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§
27 ff. SGB XII ist gemäß der Vorgabe in § 5 Abs. 2 SGB II nicht gegeben, da der
Antragsteller einen möglichen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat.
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41
ff. SGB XII) scheiden ebenfalls aus, da im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung im Alter oder bei
Erwerbsminderung eindeutig nicht erfüllt sind.
(Beschlüsse des Sozialgerichts Speyer vom 07.05.2013,
Aktenzeichen: S 5 AS 649/13 ER und vom 31.10.2012, Aktenzeichen: S 5 AS 1617/12
ER)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sg-speyer-kein-geld-vom-jobcenter-bei.html
Willi S
Speyer
Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
II nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) kommt es allein auf
die Förderfähigkeit der Ausbildung an. Hierbei ist nicht maßgeblich, ob der
Auszubildende tatsächlich gefördert wird oder ob, wie im Fall des Antragstellers,
ein persönlicher Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung
nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorliegt (Sozialgericht
Speyer, Beschlüsse vom 31.10.2012, Aktenzeichen: S 5 AS 1617/12 ER und vom
07.05.2013, Aktenzeichen: S 5 AS 649/13 ER).
Der 1980 geborene Antragsteller bezog laufend
Leistungen nach dem SGB II. Er besucht seit August 2012 die Meisterschule für
Handwerker, Bezirksverband Pfalz, mit dem Ziel, die Ausbildung zum
"Goldschmied" zu absolvieren. Ausweislich der am 08.05.2012
ausgestellten Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung
Kaiserslautern - Amt für Ausbildungsförderung - ist der Besuch der dreijährigen
Berufsfachschule "Goldschmied" an der Meisterschule Kaiserslautern
grundsätzlich förderungsfähig.
Der Antragsteller erhält jedoch keine
Ausbildungsförderung, da er die Voraussetzungen nach § 10 BAföG wegen
Überschreitung der Altersgrenze nicht erfüllt. Der Antragsteller erhält keine
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), da er noch keine abgeschlossene Ausbildung
oder dreijährige berufliche Tätigkeit vorweisen kann. Das zuständige Jobcenter
beendete zum Beginn der Ausbildung an der Meisterschule die Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. Zur Begründung führte das Jobcenter aus, dass der
Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
habe, da die Ausbildung des Antragstellers nach dem BAföG oder nach dem
Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) förderungsfähig sei.
Ob tatsächlich Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB
III gewährt werden, sei nicht maßgeblich. Der Antragsteller hat vor Gericht
geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da
er einen anerkannten Ausbildungsberuf anstrebe und keine Leistungen nach dem BAföG
und nach dem SGB III erhalte.
Das Sozialgericht Speyer hat im Rahmen von zwei einstweiligen
Rechtsschutzverfahren des Antragstellers entschieden, dass die Entscheidung des
Jobcenters in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Nach § 7 Abs. 5 SGB
II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57
und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach §
27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.
Die Voraussetzungen der Ausnahmen von § 7 Abs. 6 SGB
II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Ausweislich der am 08.05.2012 ausgestellten
Bescheinigung des Referates Jugend und Sport der Stadtverwaltung Kaiserslautern
- Amt für Ausbildungsförderung - ist der Besuch der dreijährigen
Berufsfachschule "Goldschmied" an der Meisterschule Kaiserslautern
insoweit grundsätzlich förderungsfähig. Im Fall des 1980 geborenen
Antragstellers liegt jedoch ein persönlicher Versagungsgrund nach § 10 BAföG
vor.
Ausbildungsförderung wird aufgrund der gesetzlichen
Regelungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BAföG nämlich nicht geleistet, wenn der
Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er
Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Absatz
1a das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Für den Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
II nach § 7 Abs. 5 SGB II kommt es allein auf die Förderfähigkeit der
Ausbildung an, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende tatsächlich
gefördert wird oder ob, wie im Fall des Antragstellers, ein persönlicher
Versagungsgrund gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung vorliegt (LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.05.2010 - L 5 AS 219/09 B -).
Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit dem
SGB II kein drittes Fördersystem für Schule und Ausbildung vorzuhalten, wie
sich den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig entnehmen lässt.
Darüber hinaus liegt beim Antragsteller auch kein
unzumutbarer Härtefall vor, der nach § 27 Abs. 4 SGB II die darlehensweise
Bewilligung von Sozialleistungen rechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht
bedeutet alleine der Verzicht auf die Fortsetzung der Ausbildung infolge der
Versagung der Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II keine besondere Härte.
Eine solche sei etwa nur dann gegeben, wenn eine weit
fortgeschrittene Ausbildung in kurzer Zeit nur mittels eines Darlehens beendet
werden kann oder wenn eine weit fortgeschrittene Ausbildung etwa infolge von
Krankheit oder Behinderung verzögert wird.
Da der Antragsteller seine Ausbildung erst zum
13.08.2012 antrat, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer
unzumutbaren Härte beim Antragsteller nicht vor.
Des Weiteren hat der Antragsteller auch keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII).
Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§
27 ff. SGB XII ist gemäß der Vorgabe in § 5 Abs. 2 SGB II nicht gegeben, da der
Antragsteller einen möglichen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat.
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41
ff. SGB XII) scheiden ebenfalls aus, da im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung im Alter oder bei
Erwerbsminderung eindeutig nicht erfüllt sind.
(Beschlüsse des Sozialgerichts Speyer vom 07.05.2013,
Aktenzeichen: S 5 AS 649/13 ER und vom 31.10.2012, Aktenzeichen: S 5 AS 1617/12
ER)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sg-speyer-kein-geld-vom-jobcenter-bei.html
Willi S
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