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LSG Nordrhein-Westfalen: Jobcenter muss bei Tilgung von Schulden für Haushaltsenergie helfen - Gericht rügt Verhalten des Jobcenters
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LSG Nordrhein-Westfalen: Jobcenter muss bei Tilgung von Schulden für Haushaltsenergie helfen - Gericht rügt Verhalten des Jobcenters
Essen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
(LSG) hat das Jobcenter Münster verurteilt, einem Leistungsbezieher vorläufig
ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden in Höhe von rd. 3.000 EUR
zu bewilligen (Beschluss vom 13.05.2013, Az.: L 2 AS 313/13 B ER)
Quelle: Pressemitteilung
des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013
Zwar hatte das Jobcenter dem klagenden „Hartz
IV“-Empfänger schon Abschläge für die Gasheizung gezahlt. Dieser hatte die
Zahlungen aber nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet und war auch mit
den Abschlägen für Strom in Rückstand geraten. Dadurch hatten sich erhebliche
Schulden bei den Stadtwerken für den Energieverbrauch angehäuft.
Trotz seiner eigenen Pflichtverletzungen hat das LSG das
Jobcenter zur Übernahme dieser Schulden verpflichtet. Der Senat sah keine
andere Möglichkeit, die Wohnung des Arbeitssuchenden wieder mit Energie zu
versorgen.
Ein Anbieterwechsel kam wegen hoher Schulden nicht in
Betracht; Pre-paid-Zähler waren nicht verfügbar.
Der Leistungsberechtigte, der zunächst alle
Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss, bevor der Staat als
Ausfallbürge der Energieversorger eintreten muss, hatte sich vergeblich um eine
vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken bemüht; die Beschaffung eines
Privatdarlehns scheiterte.
Gerügt hat der Senat auch das Verhalten des
Jobcenters:
Seit nunmehr einem Jahr weigere es sich beharrlich,
eine Entscheidung über die Darlehnsgewährung zu treffen, obwohl der
Leistungsberechtigte nach Ausbau der Zähler immer wieder dort vorgesprochen
habe.
Nicht einmal während des gerichtlichen Verfahrens habe
das Jobcenter die Bescheidung nachgeholt. Zudem hätte ihm bei Fortbewilligung
der Leistungen auffallen müssen, dass das Konto des hoch verschuldeten
Leistungsberechtigten keine Abbuchungen zu Gunsten der Stadtwerke aufgewiesen
habe.
Das LSG ging davon aus, dass es dem Kläger in der
Zukunft gelingen werde, die Raten für das Darlehn regelmäßig zu zahlen und
seinen sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.
Volltext der Entscheidung hier: LSG NRW, Beschluss vom
13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER rechtskräftig
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Insgesamt eine zu begrüßende Entscheidung, denn das
Gericht hat berücksichtigt, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 8 SGB
II im Falle drohender Wohnungslosigkeit eine Sollvorschrift
zugunsten der Darlehensgewährung beinhaltet.
Gerügt wurde vom Gericht nicht nur das
Verhalten des Jobcenters, sondern auch seine Rechtsauffassung zur Übernahme von
Ernergieschulden.
Das Gericht folgte in folgenden
Punkten nicht der Auffassung des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II:
1. Die Ablehnung der Übernahme weiterer laufender
Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II beinhaltet nicht
auch die Ablehnung einer beantragten Übernahme von Energieschulden gem. § 22
Abs. 8 SGB II (vgl. zur Abgrenzung von Schulden und laufenden Bedarfen BSG
Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - Rn 17).
2. Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei
wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des
Leistungsberechtigten abzulehnen.
Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort
genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten
zurückzuführen sind (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - Rn 31).
Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn der
Leistungsberechtigte zielgerichtet bzw. missbräuchlich gehandelt hat, wofür es
vorliegend jedoch an Anhaltspunkten fehlt.
3. Zu Unrecht hatte das Jobcenter zunächst von den
Kosten der Unterkunft einen Betrag in Höhe von 28,27 EUR wegen der nicht mehr
vorhandenen Stromversorgung "in Abzug gebracht", so der Wortlaut in
dem entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Insoweit fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (vgl. BSG
Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R bzw. Urteil vom 21.09.2012 - B 8 SO
4/11 R), und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte Ausgaben für
Strom im weitesten Sinne hat, wie der SGB
II-Leistungsträger anzunehmen scheint; denn die - pauschalierten -
Aufwendungen für Haushaltsstrom sind in der Regelleistung, nicht in den Kosten
der Unterkunft, auch von den Regelleistungen dürfte im Übrigen kein
"Abzug" erfolgen (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R bzw.
Urteil vom 21.09.2012 - B 8 SO 4/11 R ).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/lsg-nordrhein-westfalen-jobcenter-muss.html
Willi S
(LSG) hat das Jobcenter Münster verurteilt, einem Leistungsbezieher vorläufig
ein Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden in Höhe von rd. 3.000 EUR
zu bewilligen (Beschluss vom 13.05.2013, Az.: L 2 AS 313/13 B ER)
Quelle: Pressemitteilung
des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2013
Zwar hatte das Jobcenter dem klagenden „Hartz
IV“-Empfänger schon Abschläge für die Gasheizung gezahlt. Dieser hatte die
Zahlungen aber nur teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet und war auch mit
den Abschlägen für Strom in Rückstand geraten. Dadurch hatten sich erhebliche
Schulden bei den Stadtwerken für den Energieverbrauch angehäuft.
Trotz seiner eigenen Pflichtverletzungen hat das LSG das
Jobcenter zur Übernahme dieser Schulden verpflichtet. Der Senat sah keine
andere Möglichkeit, die Wohnung des Arbeitssuchenden wieder mit Energie zu
versorgen.
Ein Anbieterwechsel kam wegen hoher Schulden nicht in
Betracht; Pre-paid-Zähler waren nicht verfügbar.
Der Leistungsberechtigte, der zunächst alle
Möglichkeiten der Selbsthilfe ausschöpfen muss, bevor der Staat als
Ausfallbürge der Energieversorger eintreten muss, hatte sich vergeblich um eine
vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken bemüht; die Beschaffung eines
Privatdarlehns scheiterte.
Gerügt hat der Senat auch das Verhalten des
Jobcenters:
Seit nunmehr einem Jahr weigere es sich beharrlich,
eine Entscheidung über die Darlehnsgewährung zu treffen, obwohl der
Leistungsberechtigte nach Ausbau der Zähler immer wieder dort vorgesprochen
habe.
Nicht einmal während des gerichtlichen Verfahrens habe
das Jobcenter die Bescheidung nachgeholt. Zudem hätte ihm bei Fortbewilligung
der Leistungen auffallen müssen, dass das Konto des hoch verschuldeten
Leistungsberechtigten keine Abbuchungen zu Gunsten der Stadtwerke aufgewiesen
habe.
Das LSG ging davon aus, dass es dem Kläger in der
Zukunft gelingen werde, die Raten für das Darlehn regelmäßig zu zahlen und
seinen sonstigen Verpflichtungen nachzukommen.
Volltext der Entscheidung hier: LSG NRW, Beschluss vom
13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER rechtskräftig
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Insgesamt eine zu begrüßende Entscheidung, denn das
Gericht hat berücksichtigt, dass die Vorschrift des § 22 Abs. 8 SGB
II im Falle drohender Wohnungslosigkeit eine Sollvorschrift
zugunsten der Darlehensgewährung beinhaltet.
Gerügt wurde vom Gericht nicht nur das
Verhalten des Jobcenters, sondern auch seine Rechtsauffassung zur Übernahme von
Ernergieschulden.
Das Gericht folgte in folgenden
Punkten nicht der Auffassung des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II:
1. Die Ablehnung der Übernahme weiterer laufender
Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II beinhaltet nicht
auch die Ablehnung einer beantragten Übernahme von Energieschulden gem. § 22
Abs. 8 SGB II (vgl. zur Abgrenzung von Schulden und laufenden Bedarfen BSG
Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R - Rn 17).
2. Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei
wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des
Leistungsberechtigten abzulehnen.
Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort
genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten
zurückzuführen sind (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - Rn 31).
Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn der
Leistungsberechtigte zielgerichtet bzw. missbräuchlich gehandelt hat, wofür es
vorliegend jedoch an Anhaltspunkten fehlt.
3. Zu Unrecht hatte das Jobcenter zunächst von den
Kosten der Unterkunft einen Betrag in Höhe von 28,27 EUR wegen der nicht mehr
vorhandenen Stromversorgung "in Abzug gebracht", so der Wortlaut in
dem entsprechenden Bewilligungsbescheid.
Insoweit fehlt es an jeder Rechtsgrundlage (vgl. BSG
Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R bzw. Urteil vom 21.09.2012 - B 8 SO
4/11 R), und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte Ausgaben für
Strom im weitesten Sinne hat, wie der SGB
II-Leistungsträger anzunehmen scheint; denn die - pauschalierten -
Aufwendungen für Haushaltsstrom sind in der Regelleistung, nicht in den Kosten
der Unterkunft, auch von den Regelleistungen dürfte im Übrigen kein
"Abzug" erfolgen (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R bzw.
Urteil vom 21.09.2012 - B 8 SO 4/11 R ).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/lsg-nordrhein-westfalen-jobcenter-muss.html
Willi S
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