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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Besteht objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung der Einkommenssituation, darf das Jobcenter nur einen vorläufigen Bescheid erlassen

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jobcenter - Besteht objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung der Einkommenssituation, darf das Jobcenter nur einen vorläufigen Bescheid erlassen  Empty Besteht objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung der Einkommenssituation, darf das Jobcenter nur einen vorläufigen Bescheid erlassen

Beitrag von Willi Schartema Di Mai 14, 2013 8:26 am

So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 29.11.2012
- B 14 AS 6/12 R



1. Der Erlass eines endgültigen Bescheides ist kein
taugliches Instrumentarium in Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit
einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation besteht.

Wenn das zu erwartende Arbeitsentgelt etwa als Leistungsentlohnung (wie hier
auf Basis einer Stückzahl) oder als Zeitlohn ohne von vornherein fest
vereinbarte Stundenzahl vertraglich geregelt ist, ist typischerweise der
Anwendungsbereich des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II (seit 1.1.2011 § 40 Abs 2
Nr 1 SGB II) iVm § 328 Abs 1 SGB III eröffnet.

Der Erlass eines endgültigen Bescheides statt eines vorläufigen Bescheides ist
dann von Anfang an rechtswidrig und § 45 SGB X die für seine Aufhebung
einschlägige Ermächtigungsgrundlage.

§ 48 SGB X wäre demgegenüber nur dann anwendbar, soweit sich hinsichtlich der
anderen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung ergibt (BSG vom 21.6.2011 - B
4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16 unter Hinweis
auf BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 6).


2. Der Aufhebungsbescheid ist nicht wegen mangelnder
Bestimmtheit rechtswidrig i.S.d. § 33 SGB X , denn unschädlich ist es , wenn
zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf
früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein
zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss.


Die Aufhebungsverfügungen im Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid wurden hier mit dem Änderungsbescheid vom selben Tag aus
Sicht des Empfängers ausreichend konkretisiert.


Anmerkung:

Die Frage, ob der Behörde zuzurechnen ist, dass auf
Grundlage unzureichender Ermittlungen ein bereits anfänglich objektiv
fehlerhafter und deshalb rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen worden ist,
bleibt nach der Struktur des § 45 SGB X der Prüfung seines Absatzes 2 Satz 3
vorbehalten.




Literaturtipp: Zur Ermittlung
des Einkommens Selbständiger im Rechtskreis SGB II


Prospektive Schätzung des Einkommens Selbständiger im Rechtskreis SGB II, ein
Beitrag von Norbert Hermann
zu finden hier:

Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der
Grundsicherungsträger sind für leistungsbezieher nach dem SGB II inhaltlich
schwer zu verstehen, die Aufhebungsbescheide beinhalten oft auch inhaltliche
Mängel, weshalb in einem Klageverfahren der Bescheid für rechtswidrig erklärt
werden kann und die Leistungen somit - nicht - zurück gezahlt werden müssen.


Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns- hier wird ihnen
geholfen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater des RA L. Zimmermann.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/besteht-objektiv-nur-die-moglichkeit.html


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