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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Migration aus Rumänien und Bulgarien - Mehr Zuwanderer beantragen Hartz IV und Kindergeld

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Migration aus Rumänien und Bulgarien - Mehr Zuwanderer beantragen Hartz IV und Kindergeld  Empty Migration aus Rumänien und Bulgarien - Mehr Zuwanderer beantragen Hartz IV und Kindergeld

Beitrag von Willi Schartema So Mai 05, 2013 9:23 am

Unbeschränkt arbeiten dürfen Bulgaren und Rumänen in
Deutschland erst von 2014 an. Haben sie hier ihren Wohnsitz, dürfen sie aber
bereits Kindergeld in Anspruch nehmen - und in Ausnahmefällen auch Hartz IV.
Das machen immer mehr Armutsmigranten, oft mit der Hilfe von Schleppern.


Von Thomas Öchsner, Berlin

Sie haben oft keine Krankenversicherung, können kein
Wort Deutsch - und hoffen meist vergeblich auf ein kleines Stück vom Wohlstand.
Immer mehr Menschen aus Bulgarien und Rumänen entfliehen der Not in ihrer
Heimat und kommen nach Deutschland. Unbeschränkt arbeiten dürfen diese
Armutseinwanderer hierzulande erst von 2014 an, sie können sich aber selbständig
machen.


Wenn Eltern hier ihren Wohnsitz angemeldet haben,
haben sie einen Anspruch auf Kindergeld. Außerdem können die Zuzügler in
Ausnahmefällen Hartz IV beziehen. Von diesen Rechten macht eine deutlich
wachsende Zahl Gebrauch.


Das zeigen neue Zahlen der Bundesagentur für Arbeit
(BA), die der Süddeutschen Zeitung vorliegen.


Danach erhielten im Februar 2013 29.000 Bürger aus
Rumänien und Bulgarien Kindergeld. Dies entspricht einem Anstieg im Vergleich
zum Vorjahr um 39 Prozent. Insgesamt stellen die Kindergeld-Empfänger aus den
beiden EU-Staaten aber nur 0,3 Prozent aller Bezieher, was sehr wenig ist.



Zahl der
bulgarischen und rumänischen Hartz-IV-Empfänger ist gestiegen



Eine ähnlich starke Zunahme gibt es bei den
Hartz-IV-Empfängern aus den beiden Ländern. Grundsätzlich erhalten diese
Zuwanderer keine staatliche Grundsicherung: Wer hier offiziell arbeitet und
später arbeitslos wird, hat aber ein Recht auf die Sozialleistung. Dies gilt
auch, wenn ein Familienangehöriger bereits Hartz IV bezieht oder das durch
Arbeit erzielte Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt.



Anzeige

Der BA-Statistik zufolge stieg die Zahl der
erwerbsfähigen bulgarischen und rumänischen Hartz-IV-Empfänger binnen 12
Monaten bis Ende 2012 um 32 Prozent auf 22.000.


Seit dem Beitritt der beiden Staaten zur EU im Jahr
2007 hat sie sich damit - auf einer niedrigen Basis - nahezu verdreifacht. Der
Anteil der Rumänen und Bulgaren an allen erwerbsfähigen Hartz-IV-Empfängern
beläuft sich nach Angaben der Bundesagentur auf 0,5 Prozent.


Quelle:

Rechtstipp: Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - L 20 AS 2061/12 B ER -


Rumänische Staatsbürger sind vom ALG II
ausgeschlossen, 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als geltendes Recht auch
anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG). Der Senat ist von der
Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1. Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt.

Anderer Auffassung:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2012
- L 10 AS 2693/12 B ER rechtskräftig


SGB II- Leistungen sind für rumänische
Staatsangehörige im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewähren, da die
Europarechtskonformität des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II in einem dies
rechtfertigenden Umfang zweifelhaft ist.



Ein schönes Grill- Wochenende wünscht allen Lesern das
Team des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann. Der Beitrag wurde erstellt von
Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/migration-aus-rumanien-und-bulgarien.html


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