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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer

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jobcenter - Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Empty Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer

Beitrag von Willi Schartema Sa März 09, 2013 3:44 am

Regelleistung bezahlte

So die aktuelle Rechtsauffassung des gerade veröffentlichten Urteils des SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 - S 40 AS 5401/11

Leitsatz

Stammte die Ansparung
des Heizkostenguthabens aus einer Zeit, in welcher die
Leistungsbezieherin (weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten
übernahm) in das Guthaben übersteigender Höhe die Heizkosten selbst (und
sogar aus ihrer Regelleistung) tragen musste, darf das Guthaben nach
alledem weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise
als "Einkommen" berücksichtigt werden.



Das
Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich die hier
entscheidende Frage bislang unbeantwortet bleiben konnte (vgl. BSG,
Urteil vom 16.05.2012 –
B 4 AS 132/11 R -).

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/heizkostenguthaben-darf-weder-im-sinne.html

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