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Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen
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Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen
So die Rechtsauffassung des SG Lüneburg 45. Kammer,
Beschluss vom 11.02.2013, S 45 AS 50/13 ER.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 6 SGB II.
Danach können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung
durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger anerkannt werden.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich
der Grundsicherungsträger grundsätzlich bereit erklärt hat, Umzugskosten
zu übernehmen. Streitig ist lediglich deren Höhe.
Umfasst werden durch die Vorschrift grundsätzlich alle
im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten (Berlit in LPK-SGB
II, § 22 Rz. 164). Zwar ist der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner
Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern, regelmäßig gehalten, einen
Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 14
AS 7/09 R, Rz. 19).
Kann der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch nicht
selbst vornehmen, etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution
oder aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen, kommt auch die Übernahme
der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht (Berlit
in LPK-SGB II, § 22 Rz. 165).
So liegt es hier.
Die Antragstellerin hat im Wege der eiderstattlichen
Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie nicht zur alleinigen Durchführung des
Umzugs in der Lage ist und Freunde und Bekannte auf entsprechende Anfragen sich
nicht bereitgefunden haben, bei einem Umzug zu helfen.
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht zulässig,
die Antragstellerin abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten zu
verweisen, da aufgrund der nicht unerheblichen körperlichen und zeitlichen
Anstrengungen, die bei Umzugsarbeiten zwangsläufig anfallen, derartige
Hilfeleistungen keinesfalls ein Selbstverständnis darstellen.
Darüber hinaus leidet die Antragstellerin an mehreren
gesundheitlichen Einschränkungen, wie einem beidseitigem Tennisarm, einer
Zuckererkrankung, einer chronischen Sehnenscheidenentzündung, einer
Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und einem Zustand nach mehreren
Operationen leiden, die Durchführung des Umzugs ohne Hilfe unmöglich machen.
Da der Grundsicherungsträger der Antragstellerin
nicht angeboten hat, den Umzug selbst zu organisieren bzw. keine
kostengünstigeren und adäquaten Hilfsangebote aufgezeigt hat, sind im
vorliegenden Fall die Kosten für einen gewerblichen Umzug von der Behörde
zu übernehmen.
Infolge der Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur
Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), ist
die Antragstellerin jedoch auf das kostengünstigste Angebot zu verweisen.
Insoweit ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers
auf null reduziert.
Anmerkung: Ein
Rechtsstreit um Zusicherung von Umzugskosten ist noch nicht erledigt bzw.
das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht entfallen (s. BSG, Urteil vom 6. April
2011 - B 4 AS 5/10 R), wenn der Hilfebedürftige zwar in der neuen Wohnung
bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und
deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158673
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/jobcenter-muss-fur-eine-hartz-iv.html
Willi S
Beschluss vom 11.02.2013, S 45 AS 50/13 ER.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 6 SGB II.
Danach können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung
durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger anerkannt werden.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass sich
der Grundsicherungsträger grundsätzlich bereit erklärt hat, Umzugskosten
zu übernehmen. Streitig ist lediglich deren Höhe.
Umfasst werden durch die Vorschrift grundsätzlich alle
im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten (Berlit in LPK-SGB
II, § 22 Rz. 164). Zwar ist der Leistungsberechtigte im Rahmen seiner
Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern, regelmäßig gehalten, einen
Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 14
AS 7/09 R, Rz. 19).
Kann der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch nicht
selbst vornehmen, etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution
oder aus sonstigen in seiner Person liegenden Gründen, kommt auch die Übernahme
der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht (Berlit
in LPK-SGB II, § 22 Rz. 165).
So liegt es hier.
Die Antragstellerin hat im Wege der eiderstattlichen
Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie nicht zur alleinigen Durchführung des
Umzugs in der Lage ist und Freunde und Bekannte auf entsprechende Anfragen sich
nicht bereitgefunden haben, bei einem Umzug zu helfen.
Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht zulässig,
die Antragstellerin abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten zu
verweisen, da aufgrund der nicht unerheblichen körperlichen und zeitlichen
Anstrengungen, die bei Umzugsarbeiten zwangsläufig anfallen, derartige
Hilfeleistungen keinesfalls ein Selbstverständnis darstellen.
Darüber hinaus leidet die Antragstellerin an mehreren
gesundheitlichen Einschränkungen, wie einem beidseitigem Tennisarm, einer
Zuckererkrankung, einer chronischen Sehnenscheidenentzündung, einer
Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und einem Zustand nach mehreren
Operationen leiden, die Durchführung des Umzugs ohne Hilfe unmöglich machen.
Da der Grundsicherungsträger der Antragstellerin
nicht angeboten hat, den Umzug selbst zu organisieren bzw. keine
kostengünstigeren und adäquaten Hilfsangebote aufgezeigt hat, sind im
vorliegenden Fall die Kosten für einen gewerblichen Umzug von der Behörde
zu übernehmen.
Infolge der Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur
Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), ist
die Antragstellerin jedoch auf das kostengünstigste Angebot zu verweisen.
Insoweit ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers
auf null reduziert.
Anmerkung: Ein
Rechtsstreit um Zusicherung von Umzugskosten ist noch nicht erledigt bzw.
das Rechtsschutzbedürfnis noch nicht entfallen (s. BSG, Urteil vom 6. April
2011 - B 4 AS 5/10 R), wenn der Hilfebedürftige zwar in der neuen Wohnung
bereits übernachtet, jedoch keinerlei Möbelstücke sich dort befinden und
deshalb der Umzug noch nicht vollzogen ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158673
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/jobcenter-muss-fur-eine-hartz-iv.html
Willi S
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