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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Job-Center muss Strom zahlen

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Job-Center muss Strom zahlen  Empty Job-Center muss Strom zahlen

Beitrag von Willi Schartema Fr Feb 08, 2013 9:19 am

Bewohner
der Notunterkünfte am Schwarzen Kamp war beim Landessozialgericht erfolgreich



Für Verwaltung, Politik und einen Großteil der
Mecklenbecker Bürgerschaft ist es kein Geheimnis:


Die Zustände in den städtischen
Obdachlosen-Unterkünften am Schwarzen Kamp lassen arg zu wünschen übrig.


Die noch aus den 60er Jahren stammenden
Einfachst-Gebäude sind marode und aus energetischer Sicht offenbar auf
katastrophalem Niveau. Vor diesem Hintergrund schlägt sich Bewohner Matthias K.
– wie berichtet – vor Gericht mit dem Jobcenter der Stadt Münster herum und
stößt bei den Juristen augenscheinlich auf offene Ohren.


Gegenstand der Auseinandersetzung ist der exorbitante
Stromverbrauch in der 89 Quadratmeter großen Fünf-Zimmer-Wohnung, die Matthias
K. mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern bewohnt. In der
Notunterkunft, die offiziell nur mit Kohleöfen beheizt werden kann, fallen
immer wieder extrem hohe Stromverbräuche an, die die auf Sozialleistungen
angewiesene Familie nicht begleichen kann.


Im Zeitraum von Mitte September 2010 bis Ende Oktober
2011 sollen sage und schreibe knapp 40
000 Kilowattstunden
verbraucht worden sein. Etwa 4700 Kilowattstunden wären nach Auskunft der
Stadtwerke für eine vergleichbare Familie unter regulären Bedingungen normal.

Da Matthias K. die hohen Stromkosten nicht begleichen
konnte, häuften sich Schulden, verbunden mit einer neuntägigen Stromsperre.


Das münsterische Sozialgericht verdonnerte das
Job-Center im September 2011 zur Übernahme der Stromrückstände als Darlehen
sowie zur Zahlung der monatlichen Abschläge an die Stadtwerke.


In der Begründung seines Beschlusses wies das Gericht
darauf hin, dass Matthias K. und seinen Angehörigen möglicherweise ein
sozialwidriges, unwirtschaftliches und missbräuchliches Verhalten anzukreiden
sei.


Das stellt der Bewohner der Notunterkunft jedoch
ausdrücklich in Abrede und verweist auf einen stromfressenden Warmwasserboiler
und den schlechten Zustand seiner Wohnung.


Das Gericht sieht es augenscheinlich nicht anders:
Als Ursachenfaktoren für die enorm hohen Stromkosten
kämen der „Zustand der Notunterkunft, die Bestückung sämtlicher Zimmer mit
einem Kohleofen, die Isolierung der Wohnung, Dichtigkeit der Fenster,
Feuchtigkeit oder Wärmeaustritt durch bauliche Missstände“ in Betracht, heißt
es. Das Job-Center solle zahlen.


Trotz allem ging die Sache in die nächste Runde:

Das Landessozialgericht sah jedoch keinen Anlass, vom
Beschluss der münsterischen Kollegen abzuweichen.


Das Job-Center sei zu Recht verpflichtet worden, die
Stromrückstände und die Abschläge zu übernehmen, so der Beschluss der Essener
Richter.


Vom Job-Center war keine Stellungnahme zum Fall
Matthias K. zu bekommen. Geschäftsführer Ralf Bierstedt verweist auf
Datenschutz.



Anmerkung: Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 30.01.2013 - L 7 AS 8/13 B
ER und - L 7 AS 9/13 B



Übernahme der Stromschulden im Rahmen der
Folgenabwägung , denn ohne die beantragten Leistungen drohen der
Antragstellerin existentielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht
abwenden kann.


Die Auszahlung des Darlehens war von einer
Verpflichtungserklärung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur
gesamtschuldnerischen Rückzahlung abhängig zu machen, um sicherzustellen, dass
das Darlehen, das der gesamten Bedarfsgemeinschaft gewährt wird, auch insgesamt
- und nicht nur kopfteilig - zurückgefordert werden kann.


Die direkte Auszahlung an den Energieversorgungsträger
ergibt sich aus § 22 Abs. 7 Satz 2 und 3 SGB II.


Hinweis: Gemäß § 22
Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können, sofern Leistungen für
Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit
dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist.


Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.


Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Mit der in § 22 Abs. 8 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Notlage sind solche
Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der
Unterkunft vergleichbar sind.


Insbesondere in Form von Energiekostenrückständen
kommt eine Behebung einer drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in
Betracht.


Weiterhin können auch Kosten, die in der Regelleistung
enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage
auslösen.


Dies gilt vor allem dann, wenn eine Entscheidung dazu
führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (vgl. Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22, Rdn. 105/106).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/job-center-muss-strom-zahlen.html

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