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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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ALG II und das Internet -

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ALG II und das Internet -  Empty ALG II und das Internet -

Beitrag von Willi Schartema Di Jan 29, 2013 11:52 am

Die Bedeutung des
Internets im täglichen Leben – neu definiert



Der Bundesgerichtshof hat mit seinem jüngsten Urteil
zum Thema "Die Internetnutzung und ihre Bedeutung im täglichen Leben"
die Weichen für etliche weitere Diskussionen gestellt.

Die Frage, ob ein internetfähiger Computer sowie ein
Internetzugang für ALG II-Empfänger vom Staat finanziert werden müssen, ist
eine Frage, die bereits seit langem diskutiert wird.


Erst 2010 urteilte das
Landessozialgericht Bayern
hinsichtlich
eines Darlehens zur Beschaffung eines interntfähigen Computers:


Es wäre sinnvoll und wünschenswert, einen eigenen PC
für die Arbeitssuche benutzen zu können, es sind aber keine Umstände
ersichtlich, die dies zu einer erforderlichen Eingliederungsleistung machen
könnten (vgl. Wortlaut § 3 Abs. 1 S. 1 und § 14 S. 3 SGB II).


Wenn der Beschwerdeführer einen Personalcomputer
anschaffen möchte, muss er dies aus einer Regelleistung ansparen. Es handelt
sich nicht um einen unabweisbaren Existenzbedarf im Sinn von § 23 Abs. 1 SGB
II.



" Unter Berücksichtung des Urteils des BGH, das
feststellt, dass "es (das Internet] sich zu einem die Lebensgestaltung
eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt
[hat], dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht", ist die
Annahme, dass das Internet nicht zum soziokulturellen Existenzminimum gehört,
kaum weiterhin nachzuvollziehen.


Vielmehr hat der BGH hier deutlich gemacht, dass das
Internet nicht eine exotische Möglichkeit ist, Fernseher bzw. Telefon oder
Radio zu ersetzen, sondern hat auf die Entwicklung des Internet zum Medium, das
aus dem Alltag nicht mehr herauszurechnen ist, abgezielt.


Es ist anzunehmen, dass angesichts dieser Auffassung
des BGH gerade auch hinsichtlich des Internetzuganges für ALG II-Empfänger neue
Urteile gefällt werden müssen bzw. auch eine Änderung der entsprechenden
Gesetze samt der dazugehörigen Regelsatzberechnung notwendig sind."



Quelle: Telepolis


Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten:

Lebt ein Sozialhilfebezieher in einem Wohnheim, das
keinen Internetzugang anbietet, hat er Anspruch auf Übernahme angemessener
Internetkosten als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - nicht
als erhöhten Barbetrag bzw als Eingliederungshilfe - in Ergänzung zu dem in der
Einrichtung tatsächlich erbrachten Lebensunterhalt (BSG, Urteil vom 15.11.2012
-
B 8
SO 5/11 R
).

Die Nutzung des Internets ist vom Gesetzgeber
zumindest seit dem 1.1.2007 (beruhend auf der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2003) außerhalb stationärer Leistungen im Regelsatz
berücksichtigt worden, dem auch im Rahmen stationärer Maßnahmen Rechnung getragen
werden muss(BSG, Urteil vom 15.11.2012 -
B 8
SO 5/11 R
).

S.a.
Menschen in Hartz-IV-Haushalten werden weiter ausgegrenzt


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/alg-ii-und-das-internet.html

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