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BVerwG - Auf gebr. Schwarzweiß-Fernsehgerät besteht Anspruch Ein (gebrauchtes) Schwarz-Weiß-Fernsehgerät ist Teil des notwendigen Lebensunterhalts i. S. der §§ 11, 12 BSHG.
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BVerwG - Auf gebr. Schwarzweiß-Fernsehgerät besteht Anspruch Ein (gebrauchtes) Schwarz-Weiß-Fernsehgerät ist Teil des notwendigen Lebensunterhalts i. S. der §§ 11, 12 BSHG.
Sozialhilfe für ein gebrauchtes Fernsehgerät
§§ 12, 21 BSHG
BVerwG, Urteil v. 18.12.1997 - 5 C 7/95 - in NJW 1998, 1967
(1)
Für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes kann ein Anspruch
auf eine einmalige Sozialhilfeleistung nach § 21 I a Nr. 6 BSHG
bestehen.
(2) Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von
persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf
für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 I BSHG), wenn es in
vertretbarem Umfange den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am
kulturellen Leben dient.
Rechtsprechung
"Ein Fernsehgerät
ist ein Gebrauchsgegenstand zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen
des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen
Lebensunterhalt ..., wenn es in vertretbarem Umfang den Beziehungen zur
Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient."
Nach dieser
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Hilfebedürftigen
ein Anspruch auf einmalige Sozialhilfeleistung für die Beschaffung eines
gebrauchten Fernsehgerätes zustehen.
Sozialhilfe für ein gebrauchtes Fernsehgerät
§§ 12, 21 BSHG
BVerwG, Urteil v. 18.12.1997 - 5 C 7/95 - in NJW 1998, 1967
(1)
Für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes kann ein Anspruch
auf eine einmalige Sozialhilfeleistung nach § 21 I a Nr. 6 BSHG
bestehen.
(2) Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von
persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf
für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 I BSHG), wenn es in
vertretbarem Umfange den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am
kulturellen Leben dient.
Rechtsprechung
"Ein Fernsehgerät
ist ein Gebrauchsgegenstand zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen
des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen
Lebensunterhalt ..., wenn es in vertretbarem Umfang den Beziehungen zur
Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient."
Nach dieser
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Hilfebedürftigen
ein Anspruch auf einmalige Sozialhilfeleistung für die Beschaffung eines
gebrauchten Fernsehgerätes zustehen.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=819&suchworte=
Kanzlei Prof. Schweizer - Urteilsdatenbank
Sozialhilfe für gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät
Gericht: VG Oldenburg (Kammern Osnabrück)
Aktenzeichen: 4 A 101/89 vom 14. Februar 1991
Amtlicher Leitsatz:
[b]Ein (gebrauchtes) Schwarz-Weiß-Fernsehgerät ist Teil des notwendigen Lebensunterhalts i. S. der §§ 11, 12 BSHG.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Mit
Bescheid vom 17. 11. 1988 lehnte die Stadt B. im Namen und Auftrag des
Bekl. Anträge des Kl. auf Gewährung einmaliger Beihilfen u. a. für die
Reparatur eines Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts (voraussichtlich 150 DM) ab.
Zur Begründung verwies die Stadt darauf, daß ein Fernseher nicht zum
notwendigen Lebensunterhalt gehöre.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Gem.
§ 11 I BSHG ist die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auf den
notwendigen Lebensunterhalt beschränkt. Der notwendige Lebensunterhalt
umfasst nach § 12 I BSHG u. a. neben Hausrat auch persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu diesen zählen nach S. 2 der
Vorschrift in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und die
Teilnahme am kulturellen Leben.
Ein (gebrauchtes)
Schwarz-Weiß-Fernsehgerät ist nach Auffassung der Kammer Teil des
notwendigen Lebensunterhalts in diesem Sinne. Ob ein Fernsehgerät dabei
dem Hausrat (so offenbar Hofmann, in: LPK-BSHG, 3. Aufl. (1991), § 12
Rdnr. 52) oder eher den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens
(so Schellhorn-Jirasek-Seipp, BSHG, 13. Aufl., § 12 Rdnr. 41;
Schulte-Trenk=Hinterberger, Sozialhilfe, 2. Aufl. (1986), S. 510)
zuzuordnen ist, kann angesichts der Beispielhaftigkeit der Aufzählung in
§ 12 I BSHG offenbleiben.
Zwar hat das BVerwG im Urteil vom 3.
11. 1988 (NJW 1989, 924) an seiner früheren Rechtsprechung, wonach ein
gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät grundsätzlich nicht Teil des
notwendigen Lebensunterhalts ist (BVerwGE 48, 237), festgehalten. Dieser
Auffassung vermag sich die Kammer indes nicht (mehr) anzuschließen.
Entgegen dem BVerwG sieht die Kammer der dem Urteil vom 22. 5. 1975
zugrundeliegenden Begründung durch eine inzwischen eingetretene Änderung
der allgemeinen Verhältnisse, die für die Beurteilung des notwendigen
Lebensunterhalts maßgeblich sind, den Boden entzogen.
Der
Ausgangspunkt des BVerwG, die neuesten Auflagen der Erläuterungswerke
zum Bundessozialhilfegesetz führten die Entscheidung vom 22. 5. 1975 als
Beleg dafür an, dass die Kosten für die Anschaffung eines
Fernsehgerätes nicht unter § 12 I 1 BSHG fielen, trifft nur (noch)
eingeschränkt zu.
Er ist aber auch im Übrigen nicht geeignet,
eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse zu verneinen. Der vom BVerwG
zitierte Kommentar von Oestreicher sieht seit der 25.
Ergänzungslieferung (Stand: Januar 1990) in Kenntnis und entgegen der
Entscheidung des BVerwG vom 3. 11. 1988 ein gebrauchtes
Schwarz-Weiß-Fernsehgerät als zum notwendigen Lebensunterhalt gehörend
an. Hofmann (LPK-BSHG, § 12 Rdnr. 52) wendet sich ebenfalls gegen die
Entscheidung des BVerwG und weist auf diesbezüglich geänderte
Lebensverhältnisse hin.
Im Kommentar von Schellhorn-Jirasek-Seipp
(§ 12 Rdnr. 41) wird - insoweit vom BVerwG zitiert - die grundsätzlich
ablehnende Haltung bereits eingeschränkt. Schulte-Trenk=Hinterberger (S.
510) haben zwar im Jahr 1986 ausgeführt, dass sich aus den heute
herrschenden Lebensgewohnheiten und der Entwicklung der
Zivilrechtsprechung zum Pfändungsschutz für Fernsehgeräte nicht zwingend
folgern lasse, dass ein Fernsehgerät „schlechthin“ zum notwendigen
Lebensunterhalt gehöre.
Weiter und insoweit vom BVerwG nicht
zitiert wird dort aber ausgeführt, dass Beziehungen zur Umwelt und die
Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfang auch durch ein
gebrauchtes Fernsehgerät ermöglicht werden könnten und dass das
Fernsehen nach den heutigen Lebensverhältnissen ein ebenso wichtiges
Medium wie der Rundfunk sei, so dass sich - freilich unter
Berücksichtigung der Umstände des dort genannten Fallbeispiels - die
Ansicht „vertreten“ lasse, ein gebrauchtes Fernsehgerät gehöre zum
notwendigen Lebensunterhalt i. S. des § 12 I 1 BSHG. Die vom BVerwG im
Übrigen genannten Kommentare von Gottschick-Giese, Knopp-Fichtner und
Mergler-Zink nehmen nicht zur Entwicklung in den seit dem Urteil vom 22.
5. 1975 vergangenen 15 Jahren Stellung, sondern informieren lediglich -
zum Teil ohne Hinzufügung eigener Überlegungen - über den Stand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Lässt sich danach die
Kommentarlage nicht (mehr) in der vom BVerwG im Urteil vom 3. 11. 1988
gesehenen Weise als Beleg für dessen Auffassung verwenden, so entspricht
dem, dass sich zwischenzeitlich auch die Auffassungen zum
zivilrechtlichen Pfändungsschutz von Fernsehgeräten zugunsten des
Schuldners verfestigt haben. Anders als noch in den vom BVerwG zitierten
Auflagen maßgeblicher ZPO-Kommentare wird nunmehr bei Thomas-Putzo
(ZPO, 16. Aufl. (1990), § 811 Anm. 4) die Auffassung von der
Unpfändbarkeit als „jetzt wohl h. M." unter Verweis auf einen
Literaturbeitrag von Pardey (DGVZ 1987, 111) dargestellt.
Hartmann
(in: Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 48. Aufl. (1990), § 811
Anm. 3 B b) hält es für „im wesentlichen unstreitig", dass ein
Fernsehgerät, jedenfalls wenn es das einzige Rundfunkgerät sei,
unpfändbar sei, und vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass ein
Fernsehgerät auch neben einem vorhandenen Rundfunkgerät nicht gepfändet
werden könne. Stöber (in Zöller, ZPO, 16. Aufl. (1990), § 811 Rdnr. 15)
führt aus: „Auch ein Fernsehgerät dient heute bescheidener Lebens- und
Haushaltsführung“ und sieht es demgemäß „auch soweit daneben noch ein
Rundfunkgerät vorhanden“ sei, als unpfändbar an.
Diese
Entwicklung kann auch nicht mit dem Argument unberücksichtigt gelassen
werden, der Unpfändbarkeit eines vorhandenen Fernsehgerätes entspreche
(lediglich), dass einem Hilfesuchenden „im allgemeinen nicht an
gesonnen“ werde, es zu veräußern und den Erlös zur Deckung seines
Bedarfs einzusetzen, weil damit die Ebene der Bedarfsermittlung mit der
der Bedarfsdeckung vermengt wird.
Ob ein Hilfesuchender ein
(bereits vorhandenes) Gut sozialhilferechtlich zur Deckung seines
(übrigen) notwendigen Bedarfs verwerten muss, beurteilt sich nach den
Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Die
Unpfändbarkeit eines Gutes hingegen ist der
(zwangsvollstreckungsrechtlichen) Bedarfsermittlung zuzuordnen, weil es
dabei darum geht, ob der Vollstreckungsschuldner dieses Gegenstandes „zu
einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen,
bescheidenen Lebensführung bedarf" (§ 811 Nr. 1 ZPO).
Die
zwangsvollstreckungsrechtliche Unpfändbarkeit eines vorhandenen
Fernsehgerätes entspricht demnach im Sozialhilferecht gerade nicht dem
Umstand, dass ein Hilfesuchender „im allgemeinen“ nicht veranlasst wird,
es zur (übrigen) Bedarfsdeckung einzusetzen, sondern sie entspricht der
Bedarfsermittlungsseite und ist daher mit der hier in Rede stehenden
Frage durchaus vergleichbar.
Inwiefern die Regelung des § 811 Nr. 1
ZPO über die Unpfändbarkeit von dem persönlichen Gebrauch und dem
Haushalt dienenden Gegenständen „nicht in jeder Hinsicht" mit der
Regelung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 12 I BSHG
„zweckidentisch“ ist, hat das BVerwG weder in der Entscheidung vom 22.
5. 1975 noch in der vom 3. 11. 1988 präzisiert.
Es hat diesen
Gedanken auch nicht auf den Fall des Fernsehgerätes konkretisiert,
sondern ist bei seiner pauschalen These stehengeblieben. Ihr kann daher
jedenfalls entgegengehalten werden, dass der Zweck des § 811 Nr. 1 ZPO,
dem einzelnen ein Mindestmaß von Lebensraum für sich und seinen Haushalt
und für die Ausübung seines Berufes zu sichern (vgl. Scherübl, in:
Zöller, ZPO, 12. Aufl., § 811, Anm. I), nicht weit von dem der §§ 11, 12
BSHG, mehr als das für die menschliche Existenz unerlässliche Minimum
zu garantieren (vgl. Schellhorn-Jirasek-Seipp, § 12 Rdnr. 3), entfernt
ist (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 16. Aufl. (1990), § 811 Rdnr. 1).
In
der modernen Kommunikations- und Mediengesellschaft stellt das
Informations- und Kommunikationsbedürfnis ein Grundbedürfnis
menschlicher Existenz dar, das dem notwendigen Lebensunterhalt
zuzurechnen ist. Dieses Bedürfnis wird heute in erster Linie durch die
elektronischen Medien - Fernsehen und Rundfunk - je für sich befriedigt.
Neben
der Informations- und Unterhaltungsfunktion vermitteln die
elektronischen Bildmedien wie kein anderes auch die Teilhabe des
einzelnen am Prozess politischer Meinungsbildung. Die Möglichkeit des
Fernsehens ist daher auch unter dem Aspekt des Grundrechts auf
Informationsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG zu sehen.
Schließlich ist
angesichts des seit dem 1. 7. 1990 geltenden Bedarfsbemessungssystems,
dem nicht mehr das Warenkorb-, sondern das Statistikmodell
zugrundeliegt, zweifelhaft, ob die Auffassung des BVerwG, es komme auf
die anhand statistischer Jahrbücher ermittelte „Ausstattungsdichte“
(deutscher) Haushalte mit dem begehrten Gegenstand nicht an, noch
uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann.
Dem Statistikmodell
liegt nämlich gerade die Bedarfsbemessung an dem tatsächlichen,
statistisch ermittelten Ausgaben- und Verbrauchsverhalten von Haushalten
in unteren Einkommensgruppen, deren Einkommen deutlich über der
Sozialhilfeschwelle liegt, zugrunde (vgl. dazu Schulte, NVwZ 1990, 1146
(1147)). Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls nicht mehr
unberücksichtigt gelassen werden, daß im Jahre 1989 97,6 % der
2-Personen-Haushalte von Renten- und Sozialhilfeempfängern über ein
Fernsehgerät verfügten (Statistisches Jb. für die BRep. Dtschld. 1990,
S. 488).
Zählt ein gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät nach
Auffassung der Kammer danach zum notwendigen Lebensunterhalt, so hat der
Kl. grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm aus Mitteln der
Sozialhilfe die Möglichkeit zum Fernsehen gegeben wird. Da über Form und
Maß der Sozialhilfe gem. § 4 II BSHG der Sozialhilfeträger nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und der Bekl. infolge seiner
Auffassung, ein Fernsehgerät gehöre nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt des Kl., dieses Ermessen bislang nicht ausgeübt hat,
kann die Kammer den Bekl. lediglich zur Neubescheidung des Antrags des
Kl. auf Bewilligung einer Beihilfe zur Reparatur seines Fernsehgerätes
verpflichten.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=819&suchworte=
https://www.jurion.de/de/document/show/0:125330,0/
Also doch - ein Fernseher gebraucht steht jedem zu.
Gruß Willi S
§§ 12, 21 BSHG
BVerwG, Urteil v. 18.12.1997 - 5 C 7/95 - in NJW 1998, 1967
(1)
Für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes kann ein Anspruch
auf eine einmalige Sozialhilfeleistung nach § 21 I a Nr. 6 BSHG
bestehen.
(2) Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von
persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf
für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 I BSHG), wenn es in
vertretbarem Umfange den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am
kulturellen Leben dient.
Rechtsprechung
"Ein Fernsehgerät
ist ein Gebrauchsgegenstand zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen
des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen
Lebensunterhalt ..., wenn es in vertretbarem Umfang den Beziehungen zur
Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient."
Nach dieser
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Hilfebedürftigen
ein Anspruch auf einmalige Sozialhilfeleistung für die Beschaffung eines
gebrauchten Fernsehgerätes zustehen.
Sozialhilfe für ein gebrauchtes Fernsehgerät
§§ 12, 21 BSHG
BVerwG, Urteil v. 18.12.1997 - 5 C 7/95 - in NJW 1998, 1967
(1)
Für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes kann ein Anspruch
auf eine einmalige Sozialhilfeleistung nach § 21 I a Nr. 6 BSHG
bestehen.
(2) Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von
persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf
für den notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 I BSHG), wenn es in
vertretbarem Umfange den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am
kulturellen Leben dient.
Rechtsprechung
"Ein Fernsehgerät
ist ein Gebrauchsgegenstand zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen
des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen
Lebensunterhalt ..., wenn es in vertretbarem Umfang den Beziehungen zur
Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient."
Nach dieser
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Hilfebedürftigen
ein Anspruch auf einmalige Sozialhilfeleistung für die Beschaffung eines
gebrauchten Fernsehgerätes zustehen.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=819&suchworte=
Kanzlei Prof. Schweizer - Urteilsdatenbank
Sozialhilfe für gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät
Gericht: VG Oldenburg (Kammern Osnabrück)
Aktenzeichen: 4 A 101/89 vom 14. Februar 1991
Amtlicher Leitsatz:
[b]Ein (gebrauchtes) Schwarz-Weiß-Fernsehgerät ist Teil des notwendigen Lebensunterhalts i. S. der §§ 11, 12 BSHG.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Mit
Bescheid vom 17. 11. 1988 lehnte die Stadt B. im Namen und Auftrag des
Bekl. Anträge des Kl. auf Gewährung einmaliger Beihilfen u. a. für die
Reparatur eines Schwarz-Weiß-Fernsehgeräts (voraussichtlich 150 DM) ab.
Zur Begründung verwies die Stadt darauf, daß ein Fernseher nicht zum
notwendigen Lebensunterhalt gehöre.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
Gem.
§ 11 I BSHG ist die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt auf den
notwendigen Lebensunterhalt beschränkt. Der notwendige Lebensunterhalt
umfasst nach § 12 I BSHG u. a. neben Hausrat auch persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu diesen zählen nach S. 2 der
Vorschrift in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und die
Teilnahme am kulturellen Leben.
Ein (gebrauchtes)
Schwarz-Weiß-Fernsehgerät ist nach Auffassung der Kammer Teil des
notwendigen Lebensunterhalts in diesem Sinne. Ob ein Fernsehgerät dabei
dem Hausrat (so offenbar Hofmann, in: LPK-BSHG, 3. Aufl. (1991), § 12
Rdnr. 52) oder eher den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens
(so Schellhorn-Jirasek-Seipp, BSHG, 13. Aufl., § 12 Rdnr. 41;
Schulte-Trenk=Hinterberger, Sozialhilfe, 2. Aufl. (1986), S. 510)
zuzuordnen ist, kann angesichts der Beispielhaftigkeit der Aufzählung in
§ 12 I BSHG offenbleiben.
Zwar hat das BVerwG im Urteil vom 3.
11. 1988 (NJW 1989, 924) an seiner früheren Rechtsprechung, wonach ein
gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät grundsätzlich nicht Teil des
notwendigen Lebensunterhalts ist (BVerwGE 48, 237), festgehalten. Dieser
Auffassung vermag sich die Kammer indes nicht (mehr) anzuschließen.
Entgegen dem BVerwG sieht die Kammer der dem Urteil vom 22. 5. 1975
zugrundeliegenden Begründung durch eine inzwischen eingetretene Änderung
der allgemeinen Verhältnisse, die für die Beurteilung des notwendigen
Lebensunterhalts maßgeblich sind, den Boden entzogen.
Der
Ausgangspunkt des BVerwG, die neuesten Auflagen der Erläuterungswerke
zum Bundessozialhilfegesetz führten die Entscheidung vom 22. 5. 1975 als
Beleg dafür an, dass die Kosten für die Anschaffung eines
Fernsehgerätes nicht unter § 12 I 1 BSHG fielen, trifft nur (noch)
eingeschränkt zu.
Er ist aber auch im Übrigen nicht geeignet,
eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse zu verneinen. Der vom BVerwG
zitierte Kommentar von Oestreicher sieht seit der 25.
Ergänzungslieferung (Stand: Januar 1990) in Kenntnis und entgegen der
Entscheidung des BVerwG vom 3. 11. 1988 ein gebrauchtes
Schwarz-Weiß-Fernsehgerät als zum notwendigen Lebensunterhalt gehörend
an. Hofmann (LPK-BSHG, § 12 Rdnr. 52) wendet sich ebenfalls gegen die
Entscheidung des BVerwG und weist auf diesbezüglich geänderte
Lebensverhältnisse hin.
Im Kommentar von Schellhorn-Jirasek-Seipp
(§ 12 Rdnr. 41) wird - insoweit vom BVerwG zitiert - die grundsätzlich
ablehnende Haltung bereits eingeschränkt. Schulte-Trenk=Hinterberger (S.
510) haben zwar im Jahr 1986 ausgeführt, dass sich aus den heute
herrschenden Lebensgewohnheiten und der Entwicklung der
Zivilrechtsprechung zum Pfändungsschutz für Fernsehgeräte nicht zwingend
folgern lasse, dass ein Fernsehgerät „schlechthin“ zum notwendigen
Lebensunterhalt gehöre.
Weiter und insoweit vom BVerwG nicht
zitiert wird dort aber ausgeführt, dass Beziehungen zur Umwelt und die
Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfang auch durch ein
gebrauchtes Fernsehgerät ermöglicht werden könnten und dass das
Fernsehen nach den heutigen Lebensverhältnissen ein ebenso wichtiges
Medium wie der Rundfunk sei, so dass sich - freilich unter
Berücksichtigung der Umstände des dort genannten Fallbeispiels - die
Ansicht „vertreten“ lasse, ein gebrauchtes Fernsehgerät gehöre zum
notwendigen Lebensunterhalt i. S. des § 12 I 1 BSHG. Die vom BVerwG im
Übrigen genannten Kommentare von Gottschick-Giese, Knopp-Fichtner und
Mergler-Zink nehmen nicht zur Entwicklung in den seit dem Urteil vom 22.
5. 1975 vergangenen 15 Jahren Stellung, sondern informieren lediglich -
zum Teil ohne Hinzufügung eigener Überlegungen - über den Stand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Lässt sich danach die
Kommentarlage nicht (mehr) in der vom BVerwG im Urteil vom 3. 11. 1988
gesehenen Weise als Beleg für dessen Auffassung verwenden, so entspricht
dem, dass sich zwischenzeitlich auch die Auffassungen zum
zivilrechtlichen Pfändungsschutz von Fernsehgeräten zugunsten des
Schuldners verfestigt haben. Anders als noch in den vom BVerwG zitierten
Auflagen maßgeblicher ZPO-Kommentare wird nunmehr bei Thomas-Putzo
(ZPO, 16. Aufl. (1990), § 811 Anm. 4) die Auffassung von der
Unpfändbarkeit als „jetzt wohl h. M." unter Verweis auf einen
Literaturbeitrag von Pardey (DGVZ 1987, 111) dargestellt.
Hartmann
(in: Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 48. Aufl. (1990), § 811
Anm. 3 B b) hält es für „im wesentlichen unstreitig", dass ein
Fernsehgerät, jedenfalls wenn es das einzige Rundfunkgerät sei,
unpfändbar sei, und vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass ein
Fernsehgerät auch neben einem vorhandenen Rundfunkgerät nicht gepfändet
werden könne. Stöber (in Zöller, ZPO, 16. Aufl. (1990), § 811 Rdnr. 15)
führt aus: „Auch ein Fernsehgerät dient heute bescheidener Lebens- und
Haushaltsführung“ und sieht es demgemäß „auch soweit daneben noch ein
Rundfunkgerät vorhanden“ sei, als unpfändbar an.
Diese
Entwicklung kann auch nicht mit dem Argument unberücksichtigt gelassen
werden, der Unpfändbarkeit eines vorhandenen Fernsehgerätes entspreche
(lediglich), dass einem Hilfesuchenden „im allgemeinen nicht an
gesonnen“ werde, es zu veräußern und den Erlös zur Deckung seines
Bedarfs einzusetzen, weil damit die Ebene der Bedarfsermittlung mit der
der Bedarfsdeckung vermengt wird.
Ob ein Hilfesuchender ein
(bereits vorhandenes) Gut sozialhilferechtlich zur Deckung seines
(übrigen) notwendigen Bedarfs verwerten muss, beurteilt sich nach den
Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Die
Unpfändbarkeit eines Gutes hingegen ist der
(zwangsvollstreckungsrechtlichen) Bedarfsermittlung zuzuordnen, weil es
dabei darum geht, ob der Vollstreckungsschuldner dieses Gegenstandes „zu
einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen,
bescheidenen Lebensführung bedarf" (§ 811 Nr. 1 ZPO).
Die
zwangsvollstreckungsrechtliche Unpfändbarkeit eines vorhandenen
Fernsehgerätes entspricht demnach im Sozialhilferecht gerade nicht dem
Umstand, dass ein Hilfesuchender „im allgemeinen“ nicht veranlasst wird,
es zur (übrigen) Bedarfsdeckung einzusetzen, sondern sie entspricht der
Bedarfsermittlungsseite und ist daher mit der hier in Rede stehenden
Frage durchaus vergleichbar.
Inwiefern die Regelung des § 811 Nr. 1
ZPO über die Unpfändbarkeit von dem persönlichen Gebrauch und dem
Haushalt dienenden Gegenständen „nicht in jeder Hinsicht" mit der
Regelung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 12 I BSHG
„zweckidentisch“ ist, hat das BVerwG weder in der Entscheidung vom 22.
5. 1975 noch in der vom 3. 11. 1988 präzisiert.
Es hat diesen
Gedanken auch nicht auf den Fall des Fernsehgerätes konkretisiert,
sondern ist bei seiner pauschalen These stehengeblieben. Ihr kann daher
jedenfalls entgegengehalten werden, dass der Zweck des § 811 Nr. 1 ZPO,
dem einzelnen ein Mindestmaß von Lebensraum für sich und seinen Haushalt
und für die Ausübung seines Berufes zu sichern (vgl. Scherübl, in:
Zöller, ZPO, 12. Aufl., § 811, Anm. I), nicht weit von dem der §§ 11, 12
BSHG, mehr als das für die menschliche Existenz unerlässliche Minimum
zu garantieren (vgl. Schellhorn-Jirasek-Seipp, § 12 Rdnr. 3), entfernt
ist (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 16. Aufl. (1990), § 811 Rdnr. 1).
In
der modernen Kommunikations- und Mediengesellschaft stellt das
Informations- und Kommunikationsbedürfnis ein Grundbedürfnis
menschlicher Existenz dar, das dem notwendigen Lebensunterhalt
zuzurechnen ist. Dieses Bedürfnis wird heute in erster Linie durch die
elektronischen Medien - Fernsehen und Rundfunk - je für sich befriedigt.
Neben
der Informations- und Unterhaltungsfunktion vermitteln die
elektronischen Bildmedien wie kein anderes auch die Teilhabe des
einzelnen am Prozess politischer Meinungsbildung. Die Möglichkeit des
Fernsehens ist daher auch unter dem Aspekt des Grundrechts auf
Informationsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG zu sehen.
Schließlich ist
angesichts des seit dem 1. 7. 1990 geltenden Bedarfsbemessungssystems,
dem nicht mehr das Warenkorb-, sondern das Statistikmodell
zugrundeliegt, zweifelhaft, ob die Auffassung des BVerwG, es komme auf
die anhand statistischer Jahrbücher ermittelte „Ausstattungsdichte“
(deutscher) Haushalte mit dem begehrten Gegenstand nicht an, noch
uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann.
Dem Statistikmodell
liegt nämlich gerade die Bedarfsbemessung an dem tatsächlichen,
statistisch ermittelten Ausgaben- und Verbrauchsverhalten von Haushalten
in unteren Einkommensgruppen, deren Einkommen deutlich über der
Sozialhilfeschwelle liegt, zugrunde (vgl. dazu Schulte, NVwZ 1990, 1146
(1147)). Nach Auffassung der Kammer kann jedenfalls nicht mehr
unberücksichtigt gelassen werden, daß im Jahre 1989 97,6 % der
2-Personen-Haushalte von Renten- und Sozialhilfeempfängern über ein
Fernsehgerät verfügten (Statistisches Jb. für die BRep. Dtschld. 1990,
S. 488).
Zählt ein gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät nach
Auffassung der Kammer danach zum notwendigen Lebensunterhalt, so hat der
Kl. grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm aus Mitteln der
Sozialhilfe die Möglichkeit zum Fernsehen gegeben wird. Da über Form und
Maß der Sozialhilfe gem. § 4 II BSHG der Sozialhilfeträger nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat und der Bekl. infolge seiner
Auffassung, ein Fernsehgerät gehöre nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt des Kl., dieses Ermessen bislang nicht ausgeübt hat,
kann die Kammer den Bekl. lediglich zur Neubescheidung des Antrags des
Kl. auf Bewilligung einer Beihilfe zur Reparatur seines Fernsehgerätes
verpflichten.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=819&suchworte=
https://www.jurion.de/de/document/show/0:125330,0/
Also doch - ein Fernseher gebraucht steht jedem zu.
Gruß Willi S
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» Zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für bulgarische Staatsangehörige und zur Frage, ob ein Anspruch besteht, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit ausgeübt hat, die als gering einzustufen ist und zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
» Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht
» Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen. Der Anspruch folgt aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt. SGB XII
» Es besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kleidung und Schuhen in Übergrößen. SGB XII
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