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LSG Halle - Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler
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LSG Halle - Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler
Landessozialgericht -
Pressemitteilung Nr.: 001/2013
Halle, den 14. Januar 2013
(LSG LSA) Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler
Ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums
keinen Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz
mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend
forderte die Behörde 1.035 € zurück.
Die dagegen gerichtete Klage blieb
erfolglos. Nach Meinung der Richter gelte die Pflicht zur Erstattung von
unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend
sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.
Der Kläger habe dies gewußt, sonst
hätte er weder das Studium mitgeteilt noch mehrfach telefonisch darauf
hingewiesen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012, L 5 AS
18/09, rechtskräftig
Hintergrund:
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist.
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den genannten Fällen der
Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine
Ermessensausübung (und ggf. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der
Behörde) aus.
Auch bei Überzahlungen, die allein
durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid
rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu
verlangen.
Quelle: LSG LSA - Pressemitteilung Nr.:
001/2013
Landessozialgericht LSA - Pressemitteilungen
S.a.: juris - Hartz IV: Rückzahlung auch
bei Behördenfehler
S.a.Sozialrechtsexperte - Hartz
IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des
Einkommens zurück gezahlt werden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/lsg-halle-hartz-iv-ruckzahlung-auch-bei.html
Willi S
Pressemitteilung Nr.: 001/2013
Halle, den 14. Januar 2013
(LSG LSA) Hartz IV: Rückzahlung auch bei Behördenfehler
Ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher hatte wegen der Aufnahme eines Studiums
keinen Leistungsanspruch mehr. Er hatte dies ordnungsgemäß mitgeteilt und trotz
mehrerer Telefonate noch monatelang weitere Leistungen erhalten. Anschließend
forderte die Behörde 1.035 € zurück.
Die dagegen gerichtete Klage blieb
erfolglos. Nach Meinung der Richter gelte die Pflicht zur Erstattung von
unrechtmäßigen Zahlungen unabhängig von einem Fehler der Behörde. Entscheidend
sei, ob der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.
Der Kläger habe dies gewußt, sonst
hätte er weder das Studium mitgeteilt noch mehrfach telefonisch darauf
hingewiesen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012, L 5 AS
18/09, rechtskräftig
Hintergrund:
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem
Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der
Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise
weggefallen ist.
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den genannten Fällen der
Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit scheiden eine
Ermessensausübung (und ggf. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der
Behörde) aus.
Auch bei Überzahlungen, die allein
durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid
rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu
verlangen.
Quelle: LSG LSA - Pressemitteilung Nr.:
001/2013
Landessozialgericht LSA - Pressemitteilungen
S.a.: juris - Hartz IV: Rückzahlung auch
bei Behördenfehler
S.a.Sozialrechtsexperte - Hartz
IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des
Einkommens zurück gezahlt werden
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/lsg-halle-hartz-iv-ruckzahlung-auch-bei.html
Willi S
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