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Schülerin im SGB II hat Anspruch auf eigenen Schreibtisch vom Jobcenter für Hausaufgaben wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
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Schülerin im SGB II hat Anspruch auf eigenen Schreibtisch vom Jobcenter für Hausaufgaben wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Eine Schülerin, die
Leistungen nach dem SGB II erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung
ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch verlangen , wenn in der
Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15.02.2012, - S 174 AS 28285/11 WA -
Voraussetzung
für die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines
Schülerschreibtisches ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, dass es
sich um eine Erstausstattung handelt.
Der Begriff der
Erstausstattung ist nicht rein zeitlich zu verstehen, sondern
bedarfsbezogen. Dies bedeutet jedoch nach Sinn und Zweck der Norm
lediglich, dass in solchen Fällen das Ereignis, aufgrund dessen ein
Erstbedarf entstanden ist, ein zeitnahes Ereignis sein muss (LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2008, L 20 B 16/08 ER).
Er
ist zudem abzugrenzen gegenüber den Fällen, wo es sich nicht um eine
erstmalige Ausstattung handelt, sondern um einen Erhaltungs- bzw.
Ergänzungsbedarf (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 05.04.2006, S 25 AS
343/06 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 10.04.2006, L 9 AS 44/06 ER;
zum am 01.04.2011 in Kraft getretenen gleichlautenden § 24 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 SGB II: Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 23, Rn. 25).
Es besteht kein Anspruch auf ungebrauchte Gegenstände, sofern dies nicht aus hygienischen Umständen erforderlich ist.
Der
Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ist nicht notwendig auf
eine komplette Ausstattung ausgerichtet, sondern kann sich auch auf
Einzelgegenstände beziehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS
64/07 R).
Allein aus der Verwendung des Plurals
("Erstaus¬stattungen") lässt sich ein anderer Schluss nicht
rechtfertigen. Es kann vielmehr umgekehrt aus dem Wortlaut gefolgert
werden, dass die Leistung jedenfalls auch eine Mehrheit von Gegenständen
umfassen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R).
Unter
den Begriff der Erstausstattung fallen sämtliche
Einrichtungsgegenstände die für eine geordnete Haushaltsführung
notwendig sind und die dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden
Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom
19.09.2008, B 14 AS 64/07 R).
Die Kammer kann hier dahinstehen
lassen, ob das Vorhandensein eines eigenen Arbeitsplatzes zur
Durchführung von Hausaufgaben stets erforderlich ist.
Denn
jedenfalls in der konkreten Situation der Klägerin war ein
entsprechender Bedarf – auch unter Berücksichtigung des sog.
Abstandsgebot gegenüber den Lebensverhältnissen der Bezieher niedriger
Erwerbseinkommen (zu dessen Geltung im SGB II etwa LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 1093/05) – zu
besorgen.
Insbesondere steht das Vorhandensein eines
Schreibtisches der Mutter der Klägerin eines Küchentisches und eines
selbst gebauten Schreibtisches für den Bruder der Klägerin der Gewährung
eines Schreibtisches für die Klägerin selbst nicht entgegen.
Denn
die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2012
glaubhaft die räumliche Situation dargestellt, wonach sie selbst in der
3-Zimmer-Wohnung einen Raum als Schlaf- und Arbeitszimmer mit ihrer im
Jahr 2008 geborenen Tochter nutzt, wobei ihr Schreibtisch durch sie
selbst zu Studienzwecken genutzt werde, so dass dieser fortwährend mit
Unterlagen belegt sei. Zudem schlafe die jüngste Tochter in diesem
Zimmer, so dass die Hausaufgaben dort nicht durchgeführt werden könnten.
Auch am Küchentisch sei eine Durchführung der Schulaufgaben nicht
möglich.
Dieser sei zum einen sehr klein und zum anderen finde
die Klägerin - die sich ohnehin leicht ablenken ließe - dort keine Ruhe,
weil die Mutter der Klägerin in der Küche hauswirtschaftlichen Dingen
im Zusammenhang mit der Versorgung ihrer drei Kinder zu erledigen habe.
Auch sei eine gemeinsame Nutzung des selbst gebauten Schreibtisches des
Bruders nicht möglich, weil dieser ebenfalls schulpflichtig sei, so dass
er diesen selbst benötige. Zudem seien häufig Freunde des vier Jahre
älteren Bruders zu besuch, so dass ebenfalls die erforderliche Ruhe zur
Bewältigung der Schulaufgaben der Klägerin, nicht gewährleistet werden
könne.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände ist die
Kammer daher zur Überzeugung gelangt, dass das Vorhandensein eines
Schreibtisches im eigenen Zimmer notwendig war, um der Klägerin die
Möglichkeit zu eröffnen, ihre Schulaufgaben in einer Atmosphäre zu
tätigen, die einen Lernerfolg vermuten lässt, zu bewältigen und der
Gefahr begegnet, dass der Steuerzahler durch Inanspruchnahme der
Leistungen für Bildung und Teilhabe mit weitaus höheren Kosten belastet
wird, als die streitgegenständliche Kostenerstattung.
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/s_174_as_28285.11_wa.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/eine-schulerin-die-leistungen-nach-dem.html
Gruß Willi S
Leistungen nach dem SGB II erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung
ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch verlangen , wenn in der
Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15.02.2012, - S 174 AS 28285/11 WA -
Voraussetzung
für die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines
Schülerschreibtisches ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, dass es
sich um eine Erstausstattung handelt.
Der Begriff der
Erstausstattung ist nicht rein zeitlich zu verstehen, sondern
bedarfsbezogen. Dies bedeutet jedoch nach Sinn und Zweck der Norm
lediglich, dass in solchen Fällen das Ereignis, aufgrund dessen ein
Erstbedarf entstanden ist, ein zeitnahes Ereignis sein muss (LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2008, L 20 B 16/08 ER).
Er
ist zudem abzugrenzen gegenüber den Fällen, wo es sich nicht um eine
erstmalige Ausstattung handelt, sondern um einen Erhaltungs- bzw.
Ergänzungsbedarf (vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 05.04.2006, S 25 AS
343/06 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 10.04.2006, L 9 AS 44/06 ER;
zum am 01.04.2011 in Kraft getretenen gleichlautenden § 24 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 SGB II: Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 23, Rn. 25).
Es besteht kein Anspruch auf ungebrauchte Gegenstände, sofern dies nicht aus hygienischen Umständen erforderlich ist.
Der
Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ist nicht notwendig auf
eine komplette Ausstattung ausgerichtet, sondern kann sich auch auf
Einzelgegenstände beziehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS
64/07 R).
Allein aus der Verwendung des Plurals
("Erstaus¬stattungen") lässt sich ein anderer Schluss nicht
rechtfertigen. Es kann vielmehr umgekehrt aus dem Wortlaut gefolgert
werden, dass die Leistung jedenfalls auch eine Mehrheit von Gegenständen
umfassen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R).
Unter
den Begriff der Erstausstattung fallen sämtliche
Einrichtungsgegenstände die für eine geordnete Haushaltsführung
notwendig sind und die dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden
Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom
19.09.2008, B 14 AS 64/07 R).
Die Kammer kann hier dahinstehen
lassen, ob das Vorhandensein eines eigenen Arbeitsplatzes zur
Durchführung von Hausaufgaben stets erforderlich ist.
Denn
jedenfalls in der konkreten Situation der Klägerin war ein
entsprechender Bedarf – auch unter Berücksichtigung des sog.
Abstandsgebot gegenüber den Lebensverhältnissen der Bezieher niedriger
Erwerbseinkommen (zu dessen Geltung im SGB II etwa LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 1093/05) – zu
besorgen.
Insbesondere steht das Vorhandensein eines
Schreibtisches der Mutter der Klägerin eines Küchentisches und eines
selbst gebauten Schreibtisches für den Bruder der Klägerin der Gewährung
eines Schreibtisches für die Klägerin selbst nicht entgegen.
Denn
die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2012
glaubhaft die räumliche Situation dargestellt, wonach sie selbst in der
3-Zimmer-Wohnung einen Raum als Schlaf- und Arbeitszimmer mit ihrer im
Jahr 2008 geborenen Tochter nutzt, wobei ihr Schreibtisch durch sie
selbst zu Studienzwecken genutzt werde, so dass dieser fortwährend mit
Unterlagen belegt sei. Zudem schlafe die jüngste Tochter in diesem
Zimmer, so dass die Hausaufgaben dort nicht durchgeführt werden könnten.
Auch am Küchentisch sei eine Durchführung der Schulaufgaben nicht
möglich.
Dieser sei zum einen sehr klein und zum anderen finde
die Klägerin - die sich ohnehin leicht ablenken ließe - dort keine Ruhe,
weil die Mutter der Klägerin in der Küche hauswirtschaftlichen Dingen
im Zusammenhang mit der Versorgung ihrer drei Kinder zu erledigen habe.
Auch sei eine gemeinsame Nutzung des selbst gebauten Schreibtisches des
Bruders nicht möglich, weil dieser ebenfalls schulpflichtig sei, so dass
er diesen selbst benötige. Zudem seien häufig Freunde des vier Jahre
älteren Bruders zu besuch, so dass ebenfalls die erforderliche Ruhe zur
Bewältigung der Schulaufgaben der Klägerin, nicht gewährleistet werden
könne.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände ist die
Kammer daher zur Überzeugung gelangt, dass das Vorhandensein eines
Schreibtisches im eigenen Zimmer notwendig war, um der Klägerin die
Möglichkeit zu eröffnen, ihre Schulaufgaben in einer Atmosphäre zu
tätigen, die einen Lernerfolg vermuten lässt, zu bewältigen und der
Gefahr begegnet, dass der Steuerzahler durch Inanspruchnahme der
Leistungen für Bildung und Teilhabe mit weitaus höheren Kosten belastet
wird, als die streitgegenständliche Kostenerstattung.
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/s_174_as_28285.11_wa.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/eine-schulerin-die-leistungen-nach-dem.html
Gruß Willi S
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