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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II besteht in der Verwaltungsvereinfachung bei der Berücksichtigung von Einkommen. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn dieser Zweck erreicht werden kann. In all den Fällen, in denen der

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werden - Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II besteht in der Verwaltungsvereinfachung bei der Berücksichtigung von Einkommen. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn dieser Zweck erreicht werden kann. In all den Fällen, in denen der  Empty Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II besteht in der Verwaltungsvereinfachung bei der Berücksichtigung von Einkommen. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn dieser Zweck erreicht werden kann. In all den Fällen, in denen der

Beitrag von Willi Schartema Di Jul 15, 2014 9:53 am

Zufluss einer Einnahme der Verwaltung erst zu einem Zeitpunkt bekannt wird, zu dem eine Berücksichtigung für den Folgemonat nicht mehr möglich ist, verbleibt es bei den allgemein gültigen Regelungen, insbesondere dem Zuflussprinzip, und der Rückabwicklung in Form eines Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens. 




LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2014 - L 2 AS 2373/13

Leitsätze (Juris)


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170975&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1685/

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