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Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
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Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER
Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, denn die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass das Jobcenter (JC) den Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hatte. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt eine Verpflichtung des Beteiligten enthalten ist, wie vorliegend, ist gem. § 24 SGB X eine Anhörung erforderlich. Die Anhörung kann zwar auch mündlich erfolgen, den Beteiligten ist jedoch Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierbei darf eine Äußerungsfrist in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten.
Der Anhörungsmangel kann zwar im Widerspruchsverfahren geheilt werden (LSG NRW, Beschl. v. 16.11.2012 - L 19 AS 2098/12 B ER). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag war das Widerspruchsverfahren vorliegend jedoch noch nicht abgeschlossen, sodass der Verfahrensmangel noch besteht (BayLSG, Beschl. v. 08.05.2013 - L 7 AS 754/12 B PKH).
lm Übrigen ist der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig, weil gegen die Begründungspflicht verstoßen wurde. Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zulässig ( LSG Baden- Württemberg, Beschl. v. 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B ). Eine solche Änderung der Verhältnisse ist etwa gegeben, wenn bei der leistungsberechtigten Person eine Maßnahme aus organisatorischen Gründen nicht realisiert werden kann. Eine solche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse hat das JC bisher nicht dargelegt. Mithin enthält der Eingliederungsverwaltungsakt keine Begründung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Wird ein Verwaltungsakt nicht bzw. nicht ausreichend begründet, so ist er rechtswidrig. Die entsprechende Begründung kann allerdings noch nachträglich gegeben werden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Schließlich findet sich in dem Eingliederungsverwaltungsakt keine Aufhebungsverfügung bezüglich des früher ergangenen Eingliederungsverwaltungsaktes, mithin gelten beide Eingliederungsverwaltungsakte sozusagen nebeneinander, was jedoch rechtlich nicht zulässig ist.
Anmerkung: Vgl. dazu SG Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2013 - S 6 AS 1847/13 ER ( unveröffentlicht); LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER; LSG BB, Beschl. v. vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; BayLSG, Beschl. v. 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER und SG Dortmund, Verfahren ( Hinweis d. Gerichts) v. 15.05.2012 - S 62 AS 645/ 11 - und - S 62 AS 1261/11 ( unveröffentlicht): Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Grundsicherungsträger nach dem SGB II eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, denn die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass das Jobcenter (JC) den Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hatte. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt eine Verpflichtung des Beteiligten enthalten ist, wie vorliegend, ist gem. § 24 SGB X eine Anhörung erforderlich. Die Anhörung kann zwar auch mündlich erfolgen, den Beteiligten ist jedoch Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierbei darf eine Äußerungsfrist in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten.
Der Anhörungsmangel kann zwar im Widerspruchsverfahren geheilt werden (LSG NRW, Beschl. v. 16.11.2012 - L 19 AS 2098/12 B ER). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag war das Widerspruchsverfahren vorliegend jedoch noch nicht abgeschlossen, sodass der Verfahrensmangel noch besteht (BayLSG, Beschl. v. 08.05.2013 - L 7 AS 754/12 B PKH).
lm Übrigen ist der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig, weil gegen die Begründungspflicht verstoßen wurde. Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zulässig ( LSG Baden- Württemberg, Beschl. v. 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B ). Eine solche Änderung der Verhältnisse ist etwa gegeben, wenn bei der leistungsberechtigten Person eine Maßnahme aus organisatorischen Gründen nicht realisiert werden kann. Eine solche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse hat das JC bisher nicht dargelegt. Mithin enthält der Eingliederungsverwaltungsakt keine Begründung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Wird ein Verwaltungsakt nicht bzw. nicht ausreichend begründet, so ist er rechtswidrig. Die entsprechende Begründung kann allerdings noch nachträglich gegeben werden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).
Schließlich findet sich in dem Eingliederungsverwaltungsakt keine Aufhebungsverfügung bezüglich des früher ergangenen Eingliederungsverwaltungsaktes, mithin gelten beide Eingliederungsverwaltungsakte sozusagen nebeneinander, was jedoch rechtlich nicht zulässig ist.
Anmerkung: Vgl. dazu SG Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2013 - S 6 AS 1847/13 ER ( unveröffentlicht); LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER; LSG BB, Beschl. v. vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; BayLSG, Beschl. v. 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER und SG Dortmund, Verfahren ( Hinweis d. Gerichts) v. 15.05.2012 - S 62 AS 645/ 11 - und - S 62 AS 1261/11 ( unveröffentlicht): Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Grundsicherungsträger nach dem SGB II eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf.
Der Beschluss liegt dem Autor vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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