Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Zur Übernahme von Kosten im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II für Verbandsmaterial und Medikamenten für die Vergangenheit - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss nicht gesondert beantragt werden, sondern ist bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit von einem
Seite 1 von 1
Zur Übernahme von Kosten im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II für Verbandsmaterial und Medikamenten für die Vergangenheit - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss nicht gesondert beantragt werden, sondern ist bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit von einem
ALG II - Antrag umfasst.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 - L 19 AS 1516/13 B - rechtskräftig
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für Verbandsmaterial und Medikamenten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen.
Leitsätze (Autor)
Der Leistungsantrag ist im SGB II jeweils so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels SGB II genannten Leistungen. Mit dem Antrag wird mithin ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen und somit auch die nach § 21 Abs. 6 SGB II umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Diese Leistungen müssen von daher nicht gesondert beantragt werden (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R).
Berücksichtigt man, dass der Hilfebedürftige ( HB) im streitigen Zeitraum nicht krankenversichert war, erscheint es nach der Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R jedenfalls möglich, dass dem HB Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung BayLSG, Beschluss vom 28.03.2012 - L 7 AS 131/12 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 - L 19 AS 1516/13 B - rechtskräftig
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für Verbandsmaterial und Medikamenten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen.
Leitsätze (Autor)
Der Leistungsantrag ist im SGB II jeweils so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels SGB II genannten Leistungen. Mit dem Antrag wird mithin ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen und somit auch die nach § 21 Abs. 6 SGB II umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Diese Leistungen müssen von daher nicht gesondert beantragt werden (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R).
Berücksichtigt man, dass der Hilfebedürftige ( HB) im streitigen Zeitraum nicht krankenversichert war, erscheint es nach der Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R jedenfalls möglich, dass dem HB Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung BayLSG, Beschluss vom 28.03.2012 - L 7 AS 131/12 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Ähnliche Themen
» Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen - russisch-orthodoxe Bestattung - PKW muss nicht zur Begleichung der Bestattungskosten
» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
» Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist.
» Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden
» Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde - Einstiegsgeld ist nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst L 7 AS 643/11
» Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und
» Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist.
» Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden
» Einstiegsgeld kann nach § 16b SGB II nur gewährt werden, wenn dies vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde - Einstiegsgeld ist nicht vom allgemeinen Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst L 7 AS 643/11
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema