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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Kosten im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II für Verbandsmaterial und Medikamenten für die Vergangenheit - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss nicht gesondert beantragt werden, sondern ist bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit von einem

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werden - Zur Übernahme von Kosten im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II für Verbandsmaterial und Medikamenten für die Vergangenheit - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss nicht gesondert beantragt werden, sondern ist bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit von einem  Empty Zur Übernahme von Kosten im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II für Verbandsmaterial und Medikamenten für die Vergangenheit - Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss nicht gesondert beantragt werden, sondern ist bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit von einem

Beitrag von Willi Schartema Mi Mai 28, 2014 9:47 am

 ALG II - Antrag umfasst.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 - L 19 AS 1516/13 B - rechtskräftig




Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für Verbandsmaterial und Medikamenten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen.

Leitsätze (Autor)

Der Leistungsantrag ist im SGB II jeweils so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels SGB II genannten Leistungen. Mit dem Antrag wird mithin ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen und somit auch die nach § 21 Abs. 6 SGB II umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Diese Leistungen müssen von daher nicht gesondert beantragt werden (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R).

Berücksichtigt man, dass der Hilfebedürftige ( HB) im streitigen Zeitraum nicht krankenversichert war, erscheint es nach der Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R jedenfalls möglich, dass dem HB Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Anderer Auffassung BayLSG, Beschluss vom 28.03.2012 - L 7 AS 131/12 B ER

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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