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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unter 25 jährige Leistungsbezieherin muss den Meldetermin beim Jobcenter zwecks Klärung der Frage der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II (sog. "Nestflucht") persönlich wahrnehmen.

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zwecks - Unter 25 jährige Leistungsbezieherin muss den Meldetermin beim Jobcenter zwecks Klärung der Frage der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II (sog. "Nestflucht") persönlich wahrnehmen.  Empty Unter 25 jährige Leistungsbezieherin muss den Meldetermin beim Jobcenter zwecks Klärung der Frage der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II (sog. "Nestflucht") persönlich wahrnehmen.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 31, 2014 9:34 am

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.03.2014 - L 7 AS 234/14 B ER

Leitsätze ( Autor)
Die Klärung der Frage, ob ein Grund dafür besteht, gemäß § 22 Abs. 5 SGB II eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Auszug der volljährigen aber unter 25-jährigen Antragstellerin zu erteilen, ist eine Prüfung der künftigen Leistungsvoraussetzungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III.


Dann kann das Jobcenter eine persönliche Meldung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III verlangen. Dieses Verlangen ist im Übrigen gemäß § 39 Nr. 4 SGB II sofort vollziehbar und kann bei Nichtbefolgung gemäß § 32 SGB II zu einer Sanktion führen.


Eine persönliche Meldung kann natürlich auch nicht an einen Bevollmächtigten nach § 13 SGB X delegiert werden.


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168498&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262

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