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Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
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Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.01.2014 - S 7 AS 2328/13 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze (Autor):
Der vom Antragsteller verbüßte Jugendarrest gem. § 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.
Quelle: http://s1.directupload.net/images/140321/73thgg58.pdf
Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Gießen, Urteil vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
Leitsätze (Autor):
Der vom Antragsteller verbüßte Jugendarrest gem. § 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II.
Quelle: http://s1.directupload.net/images/140321/73thgg58.pdf
Anmerkung: ebenso im Ergebnis SG Gießen, Urteil vom 01.03.2010, Az. S 29 AS 1053/09
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
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