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Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.
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Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.
Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) müssen gem.
§ 37 Abs. 1 SGB II gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des
Bedarfs beantragt werden.
So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Beschluss vom
11.12.2012 - L 6 AS 466/12 B.
Zwar mag zutreffen, dass eine
Eingliederungsvereinbarung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bestimmt
wird, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit
erhält (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II), auch einen Antrag auf Erstattung von
Bewerbungskosten enthalten kann.
Wenn - wie hier - eine Eingliederungsvereinbarung
jedoch nicht zustande gekommen ist und die Regelungen zur Eingliederung gem. §
15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt getroffen worden sind, kommt eine
derartige Interpretation nicht in Betracht.
Der Antrag i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist eine
öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Leistungsempfängers (BSG, Urteil vom
23.03.210, B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 2 = BSGE 106, 78), während es
sich bei einem Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X um eine einseitige Maßnahme des
Leistungsträgers handelt.
Die Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich um
Eingliederung in Arbeit zu bemühen, ersetzt die aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II
folgende Obliegenheit, Eingliederungsleistungen vor Entstehung des Bedarfs zu
beantragen, nicht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157761
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/ein-weiterbewilligungsantrag-auf.html
Willi S
§ 37 Abs. 1 SGB II gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des
Bedarfs beantragt werden.
So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Beschluss vom
11.12.2012 - L 6 AS 466/12 B.
Zwar mag zutreffen, dass eine
Eingliederungsvereinbarung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bestimmt
wird, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit
erhält (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II), auch einen Antrag auf Erstattung von
Bewerbungskosten enthalten kann.
Wenn - wie hier - eine Eingliederungsvereinbarung
jedoch nicht zustande gekommen ist und die Regelungen zur Eingliederung gem. §
15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt getroffen worden sind, kommt eine
derartige Interpretation nicht in Betracht.
Der Antrag i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist eine
öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Leistungsempfängers (BSG, Urteil vom
23.03.210, B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 2 = BSGE 106, 78), während es
sich bei einem Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X um eine einseitige Maßnahme des
Leistungsträgers handelt.
Die Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich um
Eingliederung in Arbeit zu bemühen, ersetzt die aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II
folgende Obliegenheit, Eingliederungsleistungen vor Entstehung des Bedarfs zu
beantragen, nicht.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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