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BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?
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BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?
BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R
Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass
Regelungen in Wohnraumförderbestimmungen, die weitergehend differenzierend auf
die Raumzahl abstellen, für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich
sind (vgl für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24).
Aber auch wohnraumförderungsrechtliche
Sonderregelungen, die (entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs 1 Nr 2 WoFG) auf
persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei Bestimmung der
Wohnflächen für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB
II nicht zu berücksichtigen.
Unbeachtlich ist deshalb, dass nach den Regelungen in
Schleswig-Holstein für Alleinerziehende die Vergabe von Wohnungen in Betracht
kommt, die bis zu 70 qm groß sind).
Persönliche Lebensumstände sind im SGB II bei der
Prüfung der Angemessenheit der Kosten (auch soweit sie in einem bestimmten
Raumbedarf Ausdruck finden) nicht unbeachtlich, schon weil § 22 Abs 1 SGB II die
Umstände des Einzelfalls ausdrücklich in Bezug nimmt.
Solche Umstände lassen sich aber nicht abstrakt
erfassen. Sie sind nach der dargestellten Systematik des § 22 Abs 1 Satz 1 und
3 SGB II bei der Frage zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen
individuelle Kosten im Einzelfall die abstrakten Angemessenheitsgrenzen
überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und
zumutbar ist.
Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und
schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender
oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden
Familienangehörigen können Gründe darstellen , die zu Einschränkungen der
Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne
subjektiver Unzumutbarkeit führen.
Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen
Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten ist aber
nicht vorzunehmen.
Es kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in
Betracht, wenn es um die Gründe für die "Unzumutbarkeit" von
Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht.
Es können auch die besonderen Belange von Eltern und
Kindern (vor dem Hintergrund des Art6 Grundgesetz) solche beachtenswerte Gründe
darstellen.
Es ist auf das soziale und schulische Umfeld
minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen.
Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin
zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere
Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere
Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt
werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR
4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 35).
Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht
auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach
Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.
Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall
kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher.
Entsprechende Umstände schränken allenfalls die
Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf
Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein.
Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet
werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im
Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das
Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen
Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem
Fahrrad) zurücklegen muss.
Ähnliches gilt für die Lebensumstände
Alleinerziehender.
So kann insbesondere eine regelmäßige
Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft sein.
Ist dagegen eine solche Betreuung nicht vorhanden,
wird Fremdbetreuung nur gelegentlich wahrgenommen oder ist eine entsprechende
Betreuungsstruktur über den gesamten Vergleichsraum vorhanden und zugänglich,
besteht eine schützenswerte Bindung an das nähere Wohnumfeld nicht (vgl bereits
BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 31).
Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern
nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, kommt schließlich der Verweis auf
Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten,
nicht in Betracht.
Es braucht im derzeitigen Verfahrensstand nicht
abschließend entschieden werden, ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes
Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten
Raumzahl konkret zumutbar sind.
Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung
einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen
Elternteil ermöglichen.
Anmerkung: BSG, Urteil
vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R
Die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder
vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale
fließen nicht in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinsesein(hier
Alleinerziehendenzuschlag;Fortführung der Entscheidung des 14. Senat des BSG
vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
Derartige Merkmale sind ausschließlich bei der
konkreten Angemessenheit - im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit - zu
berücksichtigen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/bsg-14senat-aktuellalleinerziehende.html
Willi S
Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass
Regelungen in Wohnraumförderbestimmungen, die weitergehend differenzierend auf
die Raumzahl abstellen, für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich
sind (vgl für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24).
Aber auch wohnraumförderungsrechtliche
Sonderregelungen, die (entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs 1 Nr 2 WoFG) auf
persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei Bestimmung der
Wohnflächen für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB
II nicht zu berücksichtigen.
Unbeachtlich ist deshalb, dass nach den Regelungen in
Schleswig-Holstein für Alleinerziehende die Vergabe von Wohnungen in Betracht
kommt, die bis zu 70 qm groß sind).
Persönliche Lebensumstände sind im SGB II bei der
Prüfung der Angemessenheit der Kosten (auch soweit sie in einem bestimmten
Raumbedarf Ausdruck finden) nicht unbeachtlich, schon weil § 22 Abs 1 SGB II die
Umstände des Einzelfalls ausdrücklich in Bezug nimmt.
Solche Umstände lassen sich aber nicht abstrakt
erfassen. Sie sind nach der dargestellten Systematik des § 22 Abs 1 Satz 1 und
3 SGB II bei der Frage zu prüfen, ob dem Leistungsberechtigten, dessen
individuelle Kosten im Einzelfall die abstrakten Angemessenheitsgrenzen
überschreiten, ein Umzug in eine kostenangemessene Wohnung konkret möglich und
zumutbar ist.
Persönliche Umstände wie etwa das (nähere) soziale und
schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, Alleinerziehender
oder behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw der sie betreuenden
Familienangehörigen können Gründe darstellen , die zu Einschränkungen der
Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne
subjektiver Unzumutbarkeit führen.
Eine abweichende Bestimmung des maßgeblichen
Vergleichsraumes schon bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten ist aber
nicht vorzunehmen.
Es kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in
Betracht, wenn es um die Gründe für die "Unzumutbarkeit" von
Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht.
Es können auch die besonderen Belange von Eltern und
Kindern (vor dem Hintergrund des Art6 Grundgesetz) solche beachtenswerte Gründe
darstellen.
Es ist auf das soziale und schulische Umfeld
minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen.
Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin
zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere
Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere
Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt
werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR
4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 35).
Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht
auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach
Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.
Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall
kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher.
Entsprechende Umstände schränken allenfalls die
Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf
Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein.
Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet
werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im
Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das
Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen
Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem
Fahrrad) zurücklegen muss.
Ähnliches gilt für die Lebensumstände
Alleinerziehender.
So kann insbesondere eine regelmäßige
Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft sein.
Ist dagegen eine solche Betreuung nicht vorhanden,
wird Fremdbetreuung nur gelegentlich wahrgenommen oder ist eine entsprechende
Betreuungsstruktur über den gesamten Vergleichsraum vorhanden und zugänglich,
besteht eine schützenswerte Bindung an das nähere Wohnumfeld nicht (vgl bereits
BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 31).
Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern
nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, kommt schließlich der Verweis auf
Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten,
nicht in Betracht.
Es braucht im derzeitigen Verfahrensstand nicht
abschließend entschieden werden, ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes
Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten
Raumzahl konkret zumutbar sind.
Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung
einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen
Elternteil ermöglichen.
Anmerkung: BSG, Urteil
vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R
Die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder
vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale
fließen nicht in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinsesein(hier
Alleinerziehendenzuschlag;Fortführung der Entscheidung des 14. Senat des BSG
vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
Derartige Merkmale sind ausschließlich bei der
konkreten Angemessenheit - im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit - zu
berücksichtigen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/bsg-14senat-aktuellalleinerziehende.html
Willi S
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