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Bundessozialgericht: Spesen zählen als Einkommen im SGB II
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Bundessozialgericht: Spesen zählen als Einkommen im SGB II
Spesen zählen bei der
Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als
Einkommen. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel
entschieden.
Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte Einnahmen.
Soweit
§ 6 Abs 3 Alg II-V(in der ab 01.01.2008 gültigen Fassung ist ein
Pauschbetrag für Verpflegung iHv von 6 Euro täglich abzusetzen) die
Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen bei
mindestens 12-stündiger Abwesenheit ausschließt, überschreitet sie den
Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 13 Nr 3 SGB II.
Es mangelt an einer "Öffnungsklausel".
Da
andererseits dem Begriff der Notwendigkeit inne wohnt, dass extrem hohe
und damit nicht notwendige Aufwendungen nicht durch den Steuerzahler zu
finanzieren sein sollen, sind § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG zur Begrenzung der zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen heranzuziehen.
Die dortigen Werte bilden die Obergrenze für nachgewiesene höhere Verpflegungsaufwendungen.
Notwendige Aufwendungen
anderer Art - Übernachtungs- oder sonstige Reisenebenkosten - können
darüber hinaus nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II - soweit sie nachgewiesen
worden sind - ggf vom Einkommen abgesetzt werden.
So die Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG mit Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/bundessozialgericht-spesen-zahlen-als.html
Willi S
Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als
Einkommen. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel
entschieden.
Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte Einnahmen.
Soweit
§ 6 Abs 3 Alg II-V(in der ab 01.01.2008 gültigen Fassung ist ein
Pauschbetrag für Verpflegung iHv von 6 Euro täglich abzusetzen) die
Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen bei
mindestens 12-stündiger Abwesenheit ausschließt, überschreitet sie den
Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 13 Nr 3 SGB II.
Es mangelt an einer "Öffnungsklausel".
Da
andererseits dem Begriff der Notwendigkeit inne wohnt, dass extrem hohe
und damit nicht notwendige Aufwendungen nicht durch den Steuerzahler zu
finanzieren sein sollen, sind § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG zur Begrenzung der zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen heranzuziehen.
Die dortigen Werte bilden die Obergrenze für nachgewiesene höhere Verpflegungsaufwendungen.
Notwendige Aufwendungen
anderer Art - Übernachtungs- oder sonstige Reisenebenkosten - können
darüber hinaus nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II - soweit sie nachgewiesen
worden sind - ggf vom Einkommen abgesetzt werden.
So die Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG mit Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/bundessozialgericht-spesen-zahlen-als.html
Willi S
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