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Hartz IV: Mietobergrenzen in Zwickau wurden unzureichend ermittelt
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Hartz IV: Mietobergrenzen in Zwickau wurden unzureichend ermittelt
SG Chemnitz, Urt. v. 17.10.2012 - S 27 AS 4150/10
Leitsatz:
Mietobergrenze in Zwickau wurde unzureichend ermittelt
- denn nach der Rechtsprechung des BSG müssen die Mietobergrenzen auf einer
systematischen und schlüssigen Kriterien folgenden Datenerhebung beruhen.
Vor allem in folgender Hinsicht ist das Konzept nicht als hinreichend schlüssig
zu bewerten:
1. Es ist nur die jeweilige Grundmiete ohne die „kalten“ Betriebskosten in die
Erhebung einbezogen worden. Die Einbeziehung der „kalten“ Betriebskosten im
jeweiligen Vergleichsgebiet ist zur Abbildung des abstrakt angemessenen
Mietpreises zwingend notwendig.
2. Privatvermieter sind bei der Datenerhebung in zu
geringem Maße berücksichtigt worden.
3. Die Aufteilung des Kreisgebiets in drei
Vergleichsregionen entspricht nicht den Kriterien des Bundessozialgerichts an
die Bestimmung von Vergleichsräumen. Nicht nachvollziehbar ist etwa, weshalb
die Wohnverhältnisse in Niederfrohna (Region 3) anders beurteilt werden als in
Ortsteilen von Limbach-Oberfrohna (Region 2).
4. Die Anwendung der erhobenen Werte auf Zeiten vor
dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ist nicht zulässig.
Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung
der Unterkunftskosten (Grundmiete plus kalte Nebenkosten) anhand der
Tabellenwerte aus § 12 Wohngeldgesetz.
Die Orientierung an diesen Werten zuzüglich eines
Sicherheitszuschlages von 10 % ist in den Fällen zulässig, in denen es an einem
schlüssigen Konzept als Grundlage für die kommunalen Mietobergrenzen fehlt und
dieser Mangel auch nicht durch Nachermittlungen heilbar ist.
Das Jobcenter Zwickau hat gegen das Urteil inzwischen Berufung zum Sächsischen
Landessozialgericht eingelegt.
Martin
Israng Richter am Sozialgericht – Pressesprecher
Anmerkungen:
§ 22 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden
Fassung lautet:
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.“
Nach der Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetz – WoGG – plus 10 % würden sich
für den Zweipersonen-Haushalt der Kläger zu übernehmende Wohnkosten von
voraussichtlich 418,00 EUR (Grundmiete plus Nebenkosten ohne Heizkosten) ergeben.
Bis zum 30.6.2012 waren für die Träger der Grundsicherung die „Richtlinien des
Landkreises Zwickau als zuständiger Sozialleistungsträger zur einheitlichen
Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem Gesetz über die Grundsicherungen
für Arbeitssuchende (SGB II) und der Aufgaben nach §§ 29, 31 und 34
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ vom 10.6.2009 maßgebend.
Anmerkung: Haben
Hartz IV - Empfänger aus der Stadt Dresden wohl möglich einen höheren Anspruch
auf Kosten der Unterkunft? Unterkunftskonzept Dresdens beruht nicht auf einem
schlüssigen Konzept
Der Beitrag wurde erstellt von D. Brock.
http://www.justiz.sachsen.de/sgc/content/1079.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2012-01-01&enddate=2012-12-31
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/hartz-iv-mietobergrenzen-in-zwickau.html
Willi S
Leitsatz:
Mietobergrenze in Zwickau wurde unzureichend ermittelt
- denn nach der Rechtsprechung des BSG müssen die Mietobergrenzen auf einer
systematischen und schlüssigen Kriterien folgenden Datenerhebung beruhen.
Vor allem in folgender Hinsicht ist das Konzept nicht als hinreichend schlüssig
zu bewerten:
1. Es ist nur die jeweilige Grundmiete ohne die „kalten“ Betriebskosten in die
Erhebung einbezogen worden. Die Einbeziehung der „kalten“ Betriebskosten im
jeweiligen Vergleichsgebiet ist zur Abbildung des abstrakt angemessenen
Mietpreises zwingend notwendig.
2. Privatvermieter sind bei der Datenerhebung in zu
geringem Maße berücksichtigt worden.
3. Die Aufteilung des Kreisgebiets in drei
Vergleichsregionen entspricht nicht den Kriterien des Bundessozialgerichts an
die Bestimmung von Vergleichsräumen. Nicht nachvollziehbar ist etwa, weshalb
die Wohnverhältnisse in Niederfrohna (Region 3) anders beurteilt werden als in
Ortsteilen von Limbach-Oberfrohna (Region 2).
4. Die Anwendung der erhobenen Werte auf Zeiten vor
dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ist nicht zulässig.
Das Gericht verpflichtete das Jobcenter zur Zahlung
der Unterkunftskosten (Grundmiete plus kalte Nebenkosten) anhand der
Tabellenwerte aus § 12 Wohngeldgesetz.
Die Orientierung an diesen Werten zuzüglich eines
Sicherheitszuschlages von 10 % ist in den Fällen zulässig, in denen es an einem
schlüssigen Konzept als Grundlage für die kommunalen Mietobergrenzen fehlt und
dieser Mangel auch nicht durch Nachermittlungen heilbar ist.
Das Jobcenter Zwickau hat gegen das Urteil inzwischen Berufung zum Sächsischen
Landessozialgericht eingelegt.
Martin
Israng Richter am Sozialgericht – Pressesprecher
Anmerkungen:
§ 22 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden
Fassung lautet:
„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.“
Nach der Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetz – WoGG – plus 10 % würden sich
für den Zweipersonen-Haushalt der Kläger zu übernehmende Wohnkosten von
voraussichtlich 418,00 EUR (Grundmiete plus Nebenkosten ohne Heizkosten) ergeben.
Bis zum 30.6.2012 waren für die Träger der Grundsicherung die „Richtlinien des
Landkreises Zwickau als zuständiger Sozialleistungsträger zur einheitlichen
Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben nach dem Gesetz über die Grundsicherungen
für Arbeitssuchende (SGB II) und der Aufgaben nach §§ 29, 31 und 34
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ vom 10.6.2009 maßgebend.
Anmerkung: Haben
Hartz IV - Empfänger aus der Stadt Dresden wohl möglich einen höheren Anspruch
auf Kosten der Unterkunft? Unterkunftskonzept Dresdens beruht nicht auf einem
schlüssigen Konzept
Der Beitrag wurde erstellt von D. Brock.
http://www.justiz.sachsen.de/sgc/content/1079.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2012-01-01&enddate=2012-12-31
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/hartz-iv-mietobergrenzen-in-zwickau.html
Willi S
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