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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Patientenrecht hier Akteneinsicht (§ 10 Abs. 2 S. 2 MBO-Ä).

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Patientenrecht hier Akteneinsicht (§ 10 Abs. 2 S. 2 MBO-Ä). Empty Patientenrecht hier Akteneinsicht (§ 10 Abs. 2 S. 2 MBO-Ä).

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 2:31 am

In § 6 Abs. 1 BDSG ist geregelt, dass die Rechte der betroffenen Patienten auf
Auskunft und auf Berichtigung, Löschung und Sperrung unabdingbar sind. Das
heißt: diese Patientenrechte können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
oder beschränkt werden.


Auskunft

Jeder Mensch und damit auch jeder Patient hat einen Anspruch auf Auskunft über
die zu seiner Person gespeicherten Daten (auch soweit er sich auf seine Herkunft
bezieht), über die Empfänger der Daten sowie den Zweck der Speicherung (§§ 19
Abs. 1, 34 Abs. 1 BDSG, § 27 LDSG SH).

Im privaten Bereich kann im Einzelfall streitig sein, ob konventionell geführte
Patientendaten dateimäßig verarbeitet werden, was Voraussetzung für die
Anwendung des BDSG ist (§§ 3 Abs. 2, 27 BDSG).

Eine Auskunft kann verweigert werden, soweit diese die ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle gefährden würde oder die Daten,
insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter, geheim
gehalten werden müssen (§§ 19 Abs. 4, 34 Abs. 4 BDSG; § 27 Abs. 3 LDSG SH).

Die Auskunftsverweigerung muss grundsätzlich begründet werden, wobei sich aus
der Begründung nicht die Inhalte der verweigerten Informationen ergeben dürfen
(vgl. §§ 19 Abs. 5, 6 BDSG; § 27 Abs. 4 LDSG SH).

Die Auskunft ist in jedem Fall unentgeltlich zu erteilen (§§ 19 Abs. 7, 34 Abs. 5 S. 1
BDSG).

Recht auf Einsicht in Patientenakten

Das Recht auf Einsicht in die Patientendokumentation als eine besondere Form der
Auskunftserteilung beruht nicht nur auf Datenschutzrecht beziehungsweise dem
"Recht auf Selbstbestimmung und der personalen Würde des Patienten" (Art. 1 Abs.
1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfG NJW 1999, 1777 = ArztR 1999, 52 = MedR 1999,
180), sondern besteht auch als Nebenrecht aus dem Behandlungsvertrag und
zivilrechtlich zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen (§ 810 BGB). Eine weitere
Grundlage dieses Recht findet sich in den ärztlichen Berufsordnungen (§ 10 Abs. 2
MBO-Ä). Im Rahmen eines Arztprozesses kommt noch ein prozessuales
Einsichtsrecht des Patienten hinzu (§ 422 ZPO).

Die Akteneinsicht ist ein Holrecht für den Patienten. Das Recht auf Einsichtnahme
ist eine besondere Form der Auskunftserteilung, die bei einem umfangreichen
Informationsersuchen aus einer Akte der einfachen Auskunftserteilung vorzuziehen
ist.

Die Art und Weise der Einsichtsgewährung (Ort, Zeitpunkt, Umstände) liegt ebenso
wie die Auskunftserteilung im Ermessen des Arztes. Grundsätzlich erfolgt die
Einsicht in den Behandlungsräumen. Angemessen ist, wenn ein Patient eine Einsicht
innerhalb von einem Monat verlangt.

Das Einsichtsrecht kann auch in der Form wahrgenommen werden, dass ein Arzt
oder eine Person des Vertrauens des Patienten mit der Einsicht beauftragt wird. So
kann der Patient die Herausgabe von Krankenunterlagen an den nachbehandelnden
Arzt verlangen.

Verweigerung der Akteneinsicht
Einschränkungen des Einsichtsrechtes können sich aus speziellen Gesetzen
ergeben. So erlaubt § 9 Abs. 3 Gesundheitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
das Zurückhalten subjektiver Daten nach ärztlichem Ermessen. Art. 27 Abs. 3 S. 4
Bayerisches Krankenhausgesetz (KHG) und § 27 Abs. 8 S. 3 Thüringer KHG
enthalten die Möglichkeit einer Einschränkung hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen
oder Wertungen. § 36 Abs. 5 KHG Rheinland-Pfalz, § 29 Abs. 7 S. 4 Saarländisches
KHG (SKHG) und § 33 Abs. 4 S. 2 Sächsisches KHG sehen vor, dass die
Einsichtsgewährung in Krankenakten nur durch den behandelnden Arzt erfüllt
werden dürfen. § 29 Abs. 7 S. 5 SKHG negiert ein Recht auf Auskunft und
Akteneinsicht bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Arztes oder Dritter.
Soweit keine solche Regelungen bestehen, gelten die unten stehenden allgemeinen
Erwägungen.

Möglich ist statt der Einsicht in die Originalakte das Anfordern von Kopien aus der
Dokumentation. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zusendung solcher
Kopien, wohl aber darauf, dass die Unterlagen beziehungsweise Kopien beim Arzt
bereit gehalten werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 MBO-Ä).

https://www.datenschutzzentrum.de/medizin/arztprax/dsrdpat2.htm#5
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