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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wann ist der Umzug für einen unter 25 - jährigen Leistungsbezieher aus der elterlichen Wohnung erforderlich?

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einen - Wann ist der Umzug für einen unter 25 - jährigen Leistungsbezieher aus der elterlichen Wohnung erforderlich? Empty Wann ist der Umzug für einen unter 25 - jährigen Leistungsbezieher aus der elterlichen Wohnung erforderlich?

Beitrag von Willi Schartema Di Okt 30, 2012 3:52 pm

Sofern Personen, die das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen
Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale
Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert
hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn


1. der Betroffene aus
schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder
eines Elternteils verwiesen werden kann,


2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung
abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund
nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.



Der Wunsch, mit dem
Freund zusammenzuziehen, macht den Umzug einer unter 25- jährigen aus
der elterlichen Wohnung nicht erforderlich, denn er ist kein ähnlich
schwerwiegender Grund wie die Unzumutbarkeit der Verweisung auf die
elterliche Wohnung aus schwerwiegenden sozialen Gründen im Sinne von §
22 Absatz 5 Satz 2 Ziff. 1 SGB II (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 19.09.2012 - L 5 AS 613/12 B ER).



Der Umzug der unter
25-jährigen Auszubildenden aus der elterlichen Wohnung war erforderlich,
weil ihr die Pendelzeiten nicht zumutbar wären, somit hier zum Zwecke
der Beibehaltung eines Ausbildungsplatzes bzw. zur Eingliederung in
Arbeit (vgl. LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 11.09.2012 - L 5 AS
461/11 B).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155592

§ 22 Abs. 5 SGB II n.F.
(§ 22 Abs. 2a SGB II a.F.) ist im Leistungsrecht der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nicht auf Personen anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres
Auszuges aus dem elterlichen Haushalt nicht Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft gewesen sind und Leistungen nach dem SGB II bezogen
haben (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2011 - L 19 AS 495/11 B ER).


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2011/L_19_AS_495_11_B_ERbeschluss20110415.html

Die Vorschrift des § 22
Abs. 2a SGB II a.F. (§ 22 Abs. 5 SGB II n.F.) ist nicht auf Personen
anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem elterlichen Haushalt
nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewesen sind und Leistungen
bezogen haben( (BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R , Rn 16; LSG
Sachsen Beschluss vom 14.07.2010 - L 7 AS 175/10 B ER -; LSG
Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.06.2010 - L 5 AS 155/10 B ER -; LSG
Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 06.11.2007- L 7 AS 626/07 ER -; LSG
Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.05.2008 - L 10 AS 72/07 -; LSG
Sachsen Urteil vom 02.07.2009 - L 3 AS 128/08) und Literatur (Berlit in
LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 90; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB
II, 2 Aufl.; § 22 Rn 80b ff).



Zur Rechtsqualität des § 22 Abs.2a SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 5 SGB II ) für junge Volljährige mit Verselbständigungsbedarf

1. Auflage (Stand: 4/2008), Prof. Dr. Peter Schruth, im Auftrag des Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V.

Ich muss dazu sagen, dass dieser Beitrag zum § 22 Abs.2a SGB II a.
F. erging, aber im wesentlichem dem § 22 Abs. 5 SGB II n.F. entspricht.


" Keine Anwendung des § 22 Abs. 2a (§ 22 Abs. 5 SGB II ) bei fehlendem „Erstauszug"


• Kein Erstauszug sind Folgeumzüge (wegen Verlust des Ausbildungs- bzw.
Arbeitsplatzes, wegen Wegfall der Unterstützung durch eheähnliche/n
Partnerin nach einem einmal genehmigten Erstauszug).

• Kein Erstauszug ist der Umzug des Kindes von einem zum anderen
getrennt lebenden Elternteil (Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22
Abs. 2, 3 SGB II).

• Kein Erstauszug ist der Umzug in eine Wohnung mit einem/r Partnerin
zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (auch hier Unterstützung des
Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).

• Kein Erstauszug ist der Auszug eines/einer jungen verheirateten
Volljährigen. Verheiratete gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht zur
familiären Bedarfsgemeinschaft. Sie leben mit den Eitern dann nur noch
in Haushaltsgemeinschaft und können deshalb die elterliche Wohnung ohne
Leistungsfolgen des SGB II verlassen.

• Kein Erstauszug ist der Auszug junger Volljähriger, die schwanger sind
oder ein Kind bis zum 6. Geburtstag betreuen. Diese Personengruppe wird
aus familienpolitischen Gründen (dem Schutz des ungeborenen Lebens) aus
dem familiären Haftungsverbund entlassen.(12)

•Kein Erstauszug ist der Auszug der Eltern aus der mit dem/ der jungen
Volljährigen bewohnten Wohnung.(13) Zu beachten ist hier § 34 SGB II,
der die Eltern haftbar macht, wenn der Auszug in der Absicht erfolgte,
höhere Leistungsansprüche zu begründen.

• Kein Erstauszug ist der Auszug junger Volljähriger, wenn in der
elterlichen Wohnung wegen des Nachwuchses oder des Einzugs eines
Partners/einer Partnerin des Elternteils Raumprobleme entstehen. § 22
Abs. 2a SGB II kennt keine rechtliche Verpflichtung, solche Raumprobleme
gemeinsam in einer neuen größeren Wohnung zu lösen.

• Kein Erstauszug ist auch, wenn durch den Auszug keine
Unterkunftskosten verursacht werden (z. B. Einzug bei Verwandten).
Regelmäßig wird der SGB II-Träger hierdurch entlastet.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/wann-ist-der-umzug-fur-einen-unter-25.html

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