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Entfällt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder erst mit dem Zufluss des Arbeitsentgeltes?
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Entfällt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder erst mit dem Zufluss des Arbeitsentgeltes?
Hilfebedürftig ist nach § 9
Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nummer
1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nummer 2)
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält.
Die Hilfebedürftigkeit entfällt erst bei tatsächlicher
Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (vgl. Berlit, info also
2003, 195 [198]; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], §
9 Rdnr. 14;Sächsisches LSG,Beschluss v. 20.10.2008, - L 3 B 530/08
AS-ER).
Der insoweit notwendige Lebensunterhalt ist aber nicht
bereits gedeckt, wenn auf Grund der aufgenommenen Beschäftigung,
gegebenenfalls auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages,
ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Der Bedarf ist vielmehr erst
gedeckt, wenn der Lohn tatsächlich zugeflossen ist.
Erst dann ist
der Hilfebedürftige in der Lage, seine Aufwendungen für den
Lebensunterhalt, wie die Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung,
Unterkunft oder Fahrkosten zum Arbeitsplatz, aus eigenen Mitteln zu
bestreiten und ist nicht mehr auf Leistungen der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen.
Maßgeblich für die
Feststellung, ob nach Erlass der streitgegenständlichen
Bewilligungsbescheide eine Änderung eingetreten ist, so dass der
Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet ist, ist der Zufluss des
Arbeitsentgeltes, denn nur dieser kann zu einer Rechtswidrigkeit der
gewährten Leistungen führen.
Maßgeblich ist dagegen nicht der
Abschluss des Arbeitsvertrages, denn dieser lässt die Bewilligung der
SGB II-Leistungen nicht teilweise rechtswidrig werden(vgl. LSG
Hessen,Urteil v. 31.08.2012,- L 7 AS 312/11,Rdnr.27 ).
http://openjur.de/u/462647.html
Da
es sich bei einem Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht um einen für einen
bestimmten Zeitraum sicher feststehenden Zufluss handelt, liegt auch
bezogen auf den jeweiligen Bewilligungsbescheid durch die monatlichen
Zahlungen eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.
Die
Zahlung von Arbeitsentgelt setzt nämlich als Gegenleistung die
Erbringung einer Arbeitsleistung voraus, so dass monatlich aufgrund von
Erkrankung, Erkrankung eines Kindes, unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit
etc. Änderungen möglich sind. Letztlich sind auch Zahlungsausfälle
seitens des Arbeitgebers trotz des bestehenden Anspruchs denkbar.
Maßgeblich
bleibt daher stets der Zeitpunkt des Zuflusses, nicht dagegen die
Vereinbarung eines entsprechenden Anspruchs in einem Vertrag. Es ist
somit der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet.
Entsprechend
hat das Bundessozialgericht in seiner ständigen Rechtsprechung bei der
Feststellung der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit der
Einkommensermittlung nach § 11 Abs 1 SGB II nicht darauf abgestellt, ob
und gegebenenfalls wann ein Anspruch bestand, sondern zu welchem
Zeitpunkt die Zahlung, in den zu entscheidenden Fällen das
Arbeitsentgelt, tatsächlich zugeflossen ist.
Auch im SGB II ist
das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur
Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum
Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner
tatsächlichen Lage selbst helfen kann.
Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R,Rn 22;
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11392
BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, Rn 20;
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11598
BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12110
Einkommen
iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog
Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung
wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS von § 12 SGB II, was er vor
Antragstellung bereits hatte(BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 154/11 R,
Rn. 20).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12620
Dabei
ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung
grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein
die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend (vgl
zuletzt BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 154/11 R, Rn. 20; BSG SozR
4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; Urteile des 4. Senats des BSG vom 13.5.2009 -
B 4 AS 49/08 R -, RdNr 12
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121142
und vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546;
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10896
BSG,Urteile vom 30.07.2008, - B 14 AS 26/07 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10727
und - B 14 AS 43/07 R zu nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt; s
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10738
auch bereits BVerwG Urteil vom 19.2.2001 - 5 C 4/00 - DVBl 2001, 1065 f zu nachgezahltem Arbeitsentgelt).
http://lexetius.com/2001,531
http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-bsg--f37/entfaellt-hilfebeduerftigkeit-beginn-arbeit-oder-b-t801.html#p813
Willi S
Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit
und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nummer
1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nummer 2)
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält.
Die Hilfebedürftigkeit entfällt erst bei tatsächlicher
Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (vgl. Berlit, info also
2003, 195 [198]; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], §
9 Rdnr. 14;Sächsisches LSG,Beschluss v. 20.10.2008, - L 3 B 530/08
AS-ER).
Der insoweit notwendige Lebensunterhalt ist aber nicht
bereits gedeckt, wenn auf Grund der aufgenommenen Beschäftigung,
gegebenenfalls auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages,
ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Der Bedarf ist vielmehr erst
gedeckt, wenn der Lohn tatsächlich zugeflossen ist.
Erst dann ist
der Hilfebedürftige in der Lage, seine Aufwendungen für den
Lebensunterhalt, wie die Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung,
Unterkunft oder Fahrkosten zum Arbeitsplatz, aus eigenen Mitteln zu
bestreiten und ist nicht mehr auf Leistungen der Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen.
Maßgeblich für die
Feststellung, ob nach Erlass der streitgegenständlichen
Bewilligungsbescheide eine Änderung eingetreten ist, so dass der
Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet ist, ist der Zufluss des
Arbeitsentgeltes, denn nur dieser kann zu einer Rechtswidrigkeit der
gewährten Leistungen führen.
Maßgeblich ist dagegen nicht der
Abschluss des Arbeitsvertrages, denn dieser lässt die Bewilligung der
SGB II-Leistungen nicht teilweise rechtswidrig werden(vgl. LSG
Hessen,Urteil v. 31.08.2012,- L 7 AS 312/11,Rdnr.27 ).
http://openjur.de/u/462647.html
Da
es sich bei einem Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht um einen für einen
bestimmten Zeitraum sicher feststehenden Zufluss handelt, liegt auch
bezogen auf den jeweiligen Bewilligungsbescheid durch die monatlichen
Zahlungen eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.
Die
Zahlung von Arbeitsentgelt setzt nämlich als Gegenleistung die
Erbringung einer Arbeitsleistung voraus, so dass monatlich aufgrund von
Erkrankung, Erkrankung eines Kindes, unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit
etc. Änderungen möglich sind. Letztlich sind auch Zahlungsausfälle
seitens des Arbeitgebers trotz des bestehenden Anspruchs denkbar.
Maßgeblich
bleibt daher stets der Zeitpunkt des Zuflusses, nicht dagegen die
Vereinbarung eines entsprechenden Anspruchs in einem Vertrag. Es ist
somit der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet.
Entsprechend
hat das Bundessozialgericht in seiner ständigen Rechtsprechung bei der
Feststellung der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit der
Einkommensermittlung nach § 11 Abs 1 SGB II nicht darauf abgestellt, ob
und gegebenenfalls wann ein Anspruch bestand, sondern zu welchem
Zeitpunkt die Zahlung, in den zu entscheidenden Fällen das
Arbeitsentgelt, tatsächlich zugeflossen ist.
Auch im SGB II ist
das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur
Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum
Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner
tatsächlichen Lage selbst helfen kann.
Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R,Rn 22;
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11392
BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, Rn 20;
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11598
BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12110
Einkommen
iS des § 11 Abs 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung der für
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur sog
Zuflusstheorie grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung
wertmäßig dazu erhält und Vermögen iS von § 12 SGB II, was er vor
Antragstellung bereits hatte(BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 154/11 R,
Rn. 20).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12620
Dabei
ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung
grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein
die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend (vgl
zuletzt BSG,Urteil v. 16.05.2012,- B 4 AS 154/11 R, Rn. 20; BSG SozR
4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; Urteile des 4. Senats des BSG vom 13.5.2009 -
B 4 AS 49/08 R -, RdNr 12
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=121142
und vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546;
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10896
BSG,Urteile vom 30.07.2008, - B 14 AS 26/07 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10727
und - B 14 AS 43/07 R zu nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt; s
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10738
auch bereits BVerwG Urteil vom 19.2.2001 - 5 C 4/00 - DVBl 2001, 1065 f zu nachgezahltem Arbeitsentgelt).
http://lexetius.com/2001,531
http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/urteile-bsg--f37/entfaellt-hilfebeduerftigkeit-beginn-arbeit-oder-b-t801.html#p813
Willi S
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