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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter erstattet Rücklastschriftgebühren

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Jobcenter erstattet Rücklastschriftgebühren  Empty Jobcenter erstattet Rücklastschriftgebühren

Beitrag von Willi Schartema Di Okt 02, 2012 5:41 pm



Wenn das Jobcenter das
Arbeitslosengeld II zu spät auszahlt – leider passiert das immer wieder
–, kann es dazu kommen, dass Rücklastschriftgebühren anfallen. In
unserem Fall berechnete eine Versicherung im Mai 2011
Rücklastschriftkosten von 10 € und die Badenova gleich zweimal von 6,40
€, insgesamt 29,60 €. Wir beantragten für unsere Mandantschaft die
Erstattung beim Jobcenter.



Nach einem halben Jahr erhoben wir Untätigkeitssklage beim SG Freiburg (§ 88 Abs. 1 SGG, SG Freiburg, AZ: S 13 AS 6851/11).


Nach einem weiteren halben Jahr bewilligte das Jobcenter die Übernahme der Gebühren und zahlte 29,60 € aus.


Damit können nun auch
andere Leistungsempfänger in vergleichbaren Situationen Kostenersatz vom
Jobcenter verlangen, wenn durch verspätete Zahlung Folgekosten
entstehen.

Quelle: Sozialrecht in Freiburg - Hartz IV - Sozialhilfe - Krankenversicherung - www.srif.de

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/jobcenter-erstattet-rucklastschriftgebu.html

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