Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Jobcenter Märkischer Kreis lehnt Erstausstattung der Wohnung ab, weil die notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst erwirtschaftet werden können.
Seite 1 von 1
Jobcenter Märkischer Kreis lehnt Erstausstattung der Wohnung ab, weil die notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst erwirtschaftet werden können.
Eindeutig
rechtswidrig, denn Hartz IV - Empfänger haben Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
Jobcenter Märkischer Kreis fordert Verzicht auf Rechtsanspruch bei Erstausstattung
Dortmund:
Sozialgericht Dortmund | Ein weiteres Beispiel für offene
Rechtsverletzung wurde vor dem Sozialgericht Dortmund in einem
Erörterungstermin abgeurteilt.
Obwohl § 24 (3) SGB II
ausdrücklich feststellt, dass Bedarfe für Erstausstattungen für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20
umfasst sind, versuchte ein Mitarbeiter der Widerspruchstelle eine
allein erziehenden Mutter aus Iserlohn, um gesetzlich zustehende
Leistungen zu prellen.
Mehr als ein Jahr musste sie auf ihr Geld warten.
Die
Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis hatte die
Leistungsverweigerung mit der Behauptung begründet, sie könne die
notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst
erwirtschaften. Immerhin verdiene sie 50,00 € im Monat. Innerhalb von 6
Monaten könne sie so ihre Wohnungseinrichtung komplettieren.
In dem Widerspruchsbescheid heißt es wörtlich:
„Zwar
mag es sich bei den übrigen Gegenständen um eine Erstausstattung der
Wohnung i.S.d. § 24 III SGB II handeln. Jedoch kann die
Widerspruchsführerin den Bedarf aus eigenen Mitteln decken.
Denn
sie verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 50,00. Eine
Anrechnung dieses Einkommens auf die ihr oder ihren Kindern zustehenden
Leistungen findet nicht statt.
weiterlesen hier: http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/ratgeber/jobcenter-maerkischer-kreis-fordert-verzicht-auf-rechtsanspruch-bei-erstausstattung-d215861.html
SG Dortmund, v. 18.07.2012,- S 58 AS 4686/11-
„Das
Gericht ist davon überzeugt, dass ein Verweis auf gegebenenfalls
vorhandenes Einkommen, wie vom Jobcenter im Widerspruchsbescheid
vorgenommen, nicht mit dem Gesetzestext im Einklang zu bringen ist.
Vor
dem Hintergrund von § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II ergibt sich, dass
eine Einkommensberücksichtigung nur für den Fall möglich erscheint, in
demjemand mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstausstattung der Wohnung
nicht imLeistungsbezug der Behörde steht, also seinen Bedarf mit
Ausnahme der Erstausstattungder Wohnung selber deckt."
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Versucht
man hier Hilfebedürftige nach dem SGB II um ihren Rechtsanspruch zu
prellen? Für so eine Frage muss das Gericht angerufen werden,obwohl die
Gesetzeslage doch eindeutig ist.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
SGB II a. F. bzw. nach dem gleichlautenden § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
sind Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich der
Haushaltsgeräte nicht von der Regeleistung umfasst. Dabei handelt es
sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei
dem Anspruch auf Erstausstattung um eine bedarfsbezogene Leistung (vgl.
BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09, Rn 16).
Im Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 20.10.2011 wird folgendes angeführt:
"
Da die Widerspruchs-führerin mit ihrem Einkommen von € 50,00 monatlich
in der Lage ist, sich alle zwei Monate zumindesteinen der fehlenden
Gegenständ zu besorgen, ist die Berücksichtigung des frei verfügbaren
Einkom-mens über einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen
anzusehen.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass dem getrennt lebenden Ehemann zwar die in Rede ste-hende
Gegenstände zustehen, aber ein ernsthaftes Herausgabeverlangen bisher
fehlt. Damit hat die Widerspruchsführerin auch tatsächlich die
Möglichkeit, sich die entsprechenden Sachen zeitlich ge-streckt
anzuschaffen."
Dazu möchte ich anmerken folgendes anmerken:
Handelt
es sich um den Sonderfall der Erstausstattung einer Wohnung nach
Trennung aus einem bereits bestehenden Haushalt, so liegt es auf der
Hand, dass sich der Antragsteller zunächst vor der Geltendmachung eines
Anspruchs auf Erstausstattung einer Wohnung bei dem Leistungsträger nach
dem SGB II zunächst selbst um eine Teilung des vorhandenen Hausrats
sich zu bemühen hat.
Diese Obliegenheit folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Erst
danach ist es wegen des Nachranggrundsatzes (vgl. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1
SGB II) gerechtfertigt, dass der Leistungsträger Leistungen aus den
allgemeinen Steuermitteln zu Gunsten eines Hilfesuchenden erbringt.
Diese
Pflicht zur Selbsthilfe schließt auch ein, dass der Antragsteller zur
Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche nötigenfalls
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt (vgl. Berlit in: LPK – SGB
II, § 2 Rdn. 17; SG Oldenburg,Beschluss v. 12.01.2006.- S 47 AS 1027/05
ER).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69667
Trotzdem
ist das Verhalten des Jobcenters eindeutig rechtswidrig, denn nach der
neusten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:
Der
Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf auch im Hinblick auf
den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen
Normierung. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
Diese
Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die
aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums folgt (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1
BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; vgl
auch BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
Auch
die in § 2 SGB II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen
eigenständigen Leistungsausschlusstatbestand(BSG v. 27.09.2011 - B 4 AS
202/10 R,Rz.20).
Etwaige Verschuldensgesichtspunkte und Fragen
nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit sind allerdings nicht bereits
bei der Feststellung des Bedarfs und des Anspruchs zu berücksichtigen,
weil bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ausschließlich auf die
gegenwärtige Lage und auf Umstände der Vergangenheit nur insoweit
abzustellen ist, als sie eindeutige Erkenntnisse über die aktuelle Lage
ermöglichen (BSG v. 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R,Rz.22).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12204
http://www.jurablogs.com/de/jobcenter-maerkischer-kreis-leht-erstausstattung-wohnung-ab-weil-notwendigen-anschaffungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/jobcenter-markischer-kreis-leht.html
Willi S
rechtswidrig, denn Hartz IV - Empfänger haben Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
Jobcenter Märkischer Kreis fordert Verzicht auf Rechtsanspruch bei Erstausstattung
Dortmund:
Sozialgericht Dortmund | Ein weiteres Beispiel für offene
Rechtsverletzung wurde vor dem Sozialgericht Dortmund in einem
Erörterungstermin abgeurteilt.
Obwohl § 24 (3) SGB II
ausdrücklich feststellt, dass Bedarfe für Erstausstattungen für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20
umfasst sind, versuchte ein Mitarbeiter der Widerspruchstelle eine
allein erziehenden Mutter aus Iserlohn, um gesetzlich zustehende
Leistungen zu prellen.
Mehr als ein Jahr musste sie auf ihr Geld warten.
Die
Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis hatte die
Leistungsverweigerung mit der Behauptung begründet, sie könne die
notwendigen Anschaffungen aus einer Nebentätigkeit selbst
erwirtschaften. Immerhin verdiene sie 50,00 € im Monat. Innerhalb von 6
Monaten könne sie so ihre Wohnungseinrichtung komplettieren.
In dem Widerspruchsbescheid heißt es wörtlich:
„Zwar
mag es sich bei den übrigen Gegenständen um eine Erstausstattung der
Wohnung i.S.d. § 24 III SGB II handeln. Jedoch kann die
Widerspruchsführerin den Bedarf aus eigenen Mitteln decken.
Denn
sie verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 50,00. Eine
Anrechnung dieses Einkommens auf die ihr oder ihren Kindern zustehenden
Leistungen findet nicht statt.
weiterlesen hier: http://www.lokalkompass.de/dortmund-city/ratgeber/jobcenter-maerkischer-kreis-fordert-verzicht-auf-rechtsanspruch-bei-erstausstattung-d215861.html
SG Dortmund, v. 18.07.2012,- S 58 AS 4686/11-
„Das
Gericht ist davon überzeugt, dass ein Verweis auf gegebenenfalls
vorhandenes Einkommen, wie vom Jobcenter im Widerspruchsbescheid
vorgenommen, nicht mit dem Gesetzestext im Einklang zu bringen ist.
Vor
dem Hintergrund von § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II ergibt sich, dass
eine Einkommensberücksichtigung nur für den Fall möglich erscheint, in
demjemand mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstausstattung der Wohnung
nicht imLeistungsbezug der Behörde steht, also seinen Bedarf mit
Ausnahme der Erstausstattungder Wohnung selber deckt."
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Versucht
man hier Hilfebedürftige nach dem SGB II um ihren Rechtsanspruch zu
prellen? Für so eine Frage muss das Gericht angerufen werden,obwohl die
Gesetzeslage doch eindeutig ist.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
SGB II a. F. bzw. nach dem gleichlautenden § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
sind Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich der
Haushaltsgeräte nicht von der Regeleistung umfasst. Dabei handelt es
sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei
dem Anspruch auf Erstausstattung um eine bedarfsbezogene Leistung (vgl.
BSG Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09, Rn 16).
Im Widerspruchsbescheid des Jobcenters vom 20.10.2011 wird folgendes angeführt:
"
Da die Widerspruchs-führerin mit ihrem Einkommen von € 50,00 monatlich
in der Lage ist, sich alle zwei Monate zumindesteinen der fehlenden
Gegenständ zu besorgen, ist die Berücksichtigung des frei verfügbaren
Einkom-mens über einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen
anzusehen.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass dem getrennt lebenden Ehemann zwar die in Rede ste-hende
Gegenstände zustehen, aber ein ernsthaftes Herausgabeverlangen bisher
fehlt. Damit hat die Widerspruchsführerin auch tatsächlich die
Möglichkeit, sich die entsprechenden Sachen zeitlich ge-streckt
anzuschaffen."
Dazu möchte ich anmerken folgendes anmerken:
Handelt
es sich um den Sonderfall der Erstausstattung einer Wohnung nach
Trennung aus einem bereits bestehenden Haushalt, so liegt es auf der
Hand, dass sich der Antragsteller zunächst vor der Geltendmachung eines
Anspruchs auf Erstausstattung einer Wohnung bei dem Leistungsträger nach
dem SGB II zunächst selbst um eine Teilung des vorhandenen Hausrats
sich zu bemühen hat.
Diese Obliegenheit folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Erst
danach ist es wegen des Nachranggrundsatzes (vgl. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1
SGB II) gerechtfertigt, dass der Leistungsträger Leistungen aus den
allgemeinen Steuermitteln zu Gunsten eines Hilfesuchenden erbringt.
Diese
Pflicht zur Selbsthilfe schließt auch ein, dass der Antragsteller zur
Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche nötigenfalls
gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt (vgl. Berlit in: LPK – SGB
II, § 2 Rdn. 17; SG Oldenburg,Beschluss v. 12.01.2006.- S 47 AS 1027/05
ER).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69667
Trotzdem
ist das Verhalten des Jobcenters eindeutig rechtswidrig, denn nach der
neusten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt:
Der
Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf auch im Hinblick auf
den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen
Normierung. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
Diese
Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die
aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums folgt (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1
BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; vgl
auch BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 5).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
Auch
die in § 2 SGB II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen
eigenständigen Leistungsausschlusstatbestand(BSG v. 27.09.2011 - B 4 AS
202/10 R,Rz.20).
Etwaige Verschuldensgesichtspunkte und Fragen
nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit sind allerdings nicht bereits
bei der Feststellung des Bedarfs und des Anspruchs zu berücksichtigen,
weil bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ausschließlich auf die
gegenwärtige Lage und auf Umstände der Vergangenheit nur insoweit
abzustellen ist, als sie eindeutige Erkenntnisse über die aktuelle Lage
ermöglichen (BSG v. 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R,Rz.22).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12204
http://www.jurablogs.com/de/jobcenter-maerkischer-kreis-leht-erstausstattung-wohnung-ab-weil-notwendigen-anschaffungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/jobcenter-markischer-kreis-leht.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Jobcenter Märkischer Kreis - Fangfragebogen zur Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft
» Bei der Geburt eines Kindes muss das Jobcenter auch für eine unangemessene Wohnung Zuschussleistungen für die Erstausstattung der Wohnung erbringen
» SG Dortmund, Beschluss. v. 22.01.2014 - S 19 AS 5107/13 ER - Hartz IV für spanische Familie im Eilverfahren - Jobcenter Märkischer Kreis unterliegt erneut vor dem Sozialgericht Dortmund.
» Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig.
» SG: Hamburg Kühlschrank als Erstausstattung Kühlschrank als Erstausstattung muss von Arge übernommen werden. Hartz IV Urteil: Kühlschrank als Erstausstattung (Az.: S 56 AS 1219/07 ER- veröffentlich-Juli 2007)
» Bei der Geburt eines Kindes muss das Jobcenter auch für eine unangemessene Wohnung Zuschussleistungen für die Erstausstattung der Wohnung erbringen
» SG Dortmund, Beschluss. v. 22.01.2014 - S 19 AS 5107/13 ER - Hartz IV für spanische Familie im Eilverfahren - Jobcenter Märkischer Kreis unterliegt erneut vor dem Sozialgericht Dortmund.
» Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Geldleistung vorrangig.
» SG: Hamburg Kühlschrank als Erstausstattung Kühlschrank als Erstausstattung muss von Arge übernommen werden. Hartz IV Urteil: Kühlschrank als Erstausstattung (Az.: S 56 AS 1219/07 ER- veröffentlich-Juli 2007)
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema