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Achtung Jobcenter aufgepasst: Inanspruchnahme von Schülerbeförderungskosten - Kein Abzug eines Teilbetrages vom für Verkehrsausgaben enthaltene Anteil des Regelbedarfs
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Achtung Jobcenter aufgepasst: Inanspruchnahme von Schülerbeförderungskosten - Kein Abzug eines Teilbetrages vom für Verkehrsausgaben enthaltene Anteil des Regelbedarfs
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Kassel,Urteil vom 03.08.2012, - S 10 AS 958/11 - .
Ein berufliches Gymnasium stellt einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II dar.
Es ist dem
Grundsicherungsträger verwehrt, einen Antrag auf Erstattung von
Schülerbeförderungskosten eines Leistungsberechtigten - der ein
berufliches Gymnasium besucht - mit der Begründung abzulehnen, beim
Besuch einer näher gelegenen gymnasialen Oberstufe entstünden keine
zusätzlichen Kosten.
Eine
Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten der Schülerbeförderung, um
einen im Regelsatz enthaltenen Teilbetrag scheidet so lange aus, bis der
Gesetzgeber einen solchen konkreten Absatzbetrag festgelegt hat.
Es ist unzumutbar den
Schulweg von ca. 8 km zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen (vgl.
zur Zumutbarkeit Leopold, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 ).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei Reduzierung
eines Teilbetrages vom für Verkehrsausgaben enthaltene Anteil des
Regelbedarfs würde gegen das System der Pauschalierung verstoßen
werden(Leopold, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28).
Rechtstipp:
Wem bei den Schülerbeförderungskosten ein Teilbetrag vom für
Verkehrsausgaben enthaltenen Anteil des Regelbedarfs abgezogen wurde,
sollte schleunigst einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und
sich auf dieses Urteil berufen.
http://www.jurablogs.com/de/achtung-jobcenter-aufgepasst-inanspruchnahme-schuelerbefoerderungskosten-abzug-teilbetrages
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/achtung-jobcenter-aufgepasst.html
Willi S
Ein berufliches Gymnasium stellt einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II dar.
Es ist dem
Grundsicherungsträger verwehrt, einen Antrag auf Erstattung von
Schülerbeförderungskosten eines Leistungsberechtigten - der ein
berufliches Gymnasium besucht - mit der Begründung abzulehnen, beim
Besuch einer näher gelegenen gymnasialen Oberstufe entstünden keine
zusätzlichen Kosten.
Eine
Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten der Schülerbeförderung, um
einen im Regelsatz enthaltenen Teilbetrag scheidet so lange aus, bis der
Gesetzgeber einen solchen konkreten Absatzbetrag festgelegt hat.
Es ist unzumutbar den
Schulweg von ca. 8 km zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen (vgl.
zur Zumutbarkeit Leopold, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28 ).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei Reduzierung
eines Teilbetrages vom für Verkehrsausgaben enthaltene Anteil des
Regelbedarfs würde gegen das System der Pauschalierung verstoßen
werden(Leopold, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 28).
Rechtstipp:
Wem bei den Schülerbeförderungskosten ein Teilbetrag vom für
Verkehrsausgaben enthaltenen Anteil des Regelbedarfs abgezogen wurde,
sollte schleunigst einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und
sich auf dieses Urteil berufen.
http://www.jurablogs.com/de/achtung-jobcenter-aufgepasst-inanspruchnahme-schuelerbefoerderungskosten-abzug-teilbetrages
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/achtung-jobcenter-aufgepasst.html
Willi S
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