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Hartz IV - Empfänger saß circa eineinhalb Jahre im Dunkeln - Stromsperre - Jobcenter muss das Licht wieder anknipsen
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Hartz IV - Empfänger saß circa eineinhalb Jahre im Dunkeln - Stromsperre - Jobcenter muss das Licht wieder anknipsen
Denn auch die das
Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen gewährleistende
Energieversorgung gehört zum menschwürdigen Existenzminimum, auf dessen
Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1
Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten
lässt(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1
BvL 1/09).
Dies ist bei der Auslegung
des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB II sowohl von den
Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu beachten.
Eine lang andauernde
Stromsperre(eineinhalb Jahre)ist vergleichbar mit drohender
Wohnungslosigkeit im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II,so die
Rechtsauffassung des LSG Sachsen-Anhalt,Beschluss v. 13.03.2012,- L 2
AS 477/11 B ER -.
Der Verweis auf
Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die
Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen
Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem
zuständigen Zivilgericht zu erreichen) ist dem Hilfebedürftigem nur bei
entsprechender Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter
möglich(siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2011,
L 5 AS 10907/11 B ER).
Ein Fall des § 22 Abs. 8
Satz 2 SGB II, der bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen
im Rahmen einer intendierten Ermessensentscheidung eine
Schuldenübernahme grundsätzlich vorsieht, so dass diese nur in
atypischen Situationen zu versagen wäre, ist vorliegend gegeben .
Dafür ist maßgeblich,
dass hier aufgrund des langen Zeitraums von eineinhalb Jahren ohne
Stromversorgung eine Fallkonstellation vorliegt, die wertungsmäßig einer
drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
entspricht.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei einer
Unterbrechung der Stromversorgung kann nur eine vergleichbare Notlage im
Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vorliegen, weil das Mietverhältnis
an sich durch die Stromunterbrechung nicht beeinträchtigt werde (vgl.LSG
Berlin-Brandenburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER und v.
23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L
3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.05.2009 – L 7 AS
546/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, § 22 SGB II, RdNr.
137).
Voraussetzung für
die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger zu treffende
Ermessensentscheidung über eine Darlehensgewährung ist jedoch, dass die
Schuldenübernahme "gerechtfertigt" wäre.
Bei diesem
Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen
(LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER).
Es ist nur erfüllt,
wenn die Schuldenübernahme zur Beendigung der Notlage geeignet ist und
der Hilfesuchende alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe
ausgeschöpft hat. Zudem kommt es darauf an, inwieweit den Schulden ein
missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt (LSG
Baden-Württemberg v. 01.03.2011 – L 12 AS 622/11 ER-B; LSG
Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER, v. 22.07.2010 –
L 5 AS 1049/10 B ER, v. 21.07.2009 – L 34 AS 1090/09 B ER, v.
02.06.2009 – L 14 AS 618/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, §
22 SGB II, RdNr. 138; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen v. 04.09.2009 – L
13 AS 52/09 B ER und 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER; LSG
Meckenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG
Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER und Münder in LPK,
Komm. zum SGB II, § 22 RdNr. 189, wonach dieser Umstand erst im
Rahmen der Ermessensentscheidung bedeutsam wird; ausdrücklich
offengelassen in LSG Sachsen-Anhalt v. 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER).
Nach anderer
Auffassung liegt bei einer Stromsperre regelmäßig eine der
Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage vor, so dass stets ein
Anwendungsfall des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II anzunehmen und eine
Schuldenübernahme nur in atypischen Fällen zu versagen sei. Denn die
faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge einer Sperrung der
Energiezufuhr stehe dem Verlust der Unterkunft gleich (vergl. SG Bremen,
Beschluss vom 5. April 2011 – S 23 AS 497/11 ER).
Rechtsprechungshinweis: LSG NRW,Beschluss vom 22.02.2012, - L 7 AS 1716/11 B -
Ein
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei
drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die
Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.
Es
bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden
Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob
die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung
verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS
ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar
zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Lesetipp: Hartz IV - Empfängerin sitzt seit dem 12. Mai 2011 im Dunkeln - Stromsperre - Keine Übernahme der Stromschulden
Leitsatz zum Lesetipp:
Ein Fall der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2
SGB II liegt nicht vor, da das Mietverhältnis durch die Unterbrechung
der Stromversorgung nicht beeinträchtigt wird.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-empfanger-sa-circa-eineinhalb.html
Willi S
Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen gewährleistende
Energieversorgung gehört zum menschwürdigen Existenzminimum, auf dessen
Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1
Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten
lässt(vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1
BvL 1/09).
Dies ist bei der Auslegung
des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB II sowohl von den
Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu beachten.
Eine lang andauernde
Stromsperre(eineinhalb Jahre)ist vergleichbar mit drohender
Wohnungslosigkeit im Sinne von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II,so die
Rechtsauffassung des LSG Sachsen-Anhalt,Beschluss v. 13.03.2012,- L 2
AS 477/11 B ER -.
Der Verweis auf
Selbsthilfemöglichkeiten (Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die
Aufhebung der Stromsperre notfalls durch die Inanspruchnahme vorläufigen
Rechtsschutzes gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen bei dem
zuständigen Zivilgericht zu erreichen) ist dem Hilfebedürftigem nur bei
entsprechender Hilfestellung bzw. Beratung durch das Jobcenter
möglich(siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2011,
L 5 AS 10907/11 B ER).
Ein Fall des § 22 Abs. 8
Satz 2 SGB II, der bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen
im Rahmen einer intendierten Ermessensentscheidung eine
Schuldenübernahme grundsätzlich vorsieht, so dass diese nur in
atypischen Situationen zu versagen wäre, ist vorliegend gegeben .
Dafür ist maßgeblich,
dass hier aufgrund des langen Zeitraums von eineinhalb Jahren ohne
Stromversorgung eine Fallkonstellation vorliegt, die wertungsmäßig einer
drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
entspricht.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei einer
Unterbrechung der Stromversorgung kann nur eine vergleichbare Notlage im
Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vorliegen, weil das Mietverhältnis
an sich durch die Stromunterbrechung nicht beeinträchtigt werde (vgl.LSG
Berlin-Brandenburg v. 08.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER und v.
23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L
3 AS 557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.05.2009 – L 7 AS
546/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, § 22 SGB II, RdNr.
137).
Voraussetzung für
die nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger zu treffende
Ermessensentscheidung über eine Darlehensgewährung ist jedoch, dass die
Schuldenübernahme "gerechtfertigt" wäre.
Bei diesem
Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen
(LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER).
Es ist nur erfüllt,
wenn die Schuldenübernahme zur Beendigung der Notlage geeignet ist und
der Hilfesuchende alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe
ausgeschöpft hat. Zudem kommt es darauf an, inwieweit den Schulden ein
missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt (LSG
Baden-Württemberg v. 01.03.2011 – L 12 AS 622/11 ER-B; LSG
Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 – L 14 AS 1533/11 B ER, v. 22.07.2010 –
L 5 AS 1049/10 B ER, v. 21.07.2009 – L 34 AS 1090/09 B ER, v.
02.06.2009 – L 14 AS 618/09 B ER; Lauterbach in Gagel, SGB III/SGB II, §
22 SGB II, RdNr. 138; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen v. 04.09.2009 – L
13 AS 52/09 B ER und 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER; LSG
Meckenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG
Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS 557/10 B ER und Münder in LPK,
Komm. zum SGB II, § 22 RdNr. 189, wonach dieser Umstand erst im
Rahmen der Ermessensentscheidung bedeutsam wird; ausdrücklich
offengelassen in LSG Sachsen-Anhalt v. 13.03.2012 – L 2 AS 477/11 B ER).
Nach anderer
Auffassung liegt bei einer Stromsperre regelmäßig eine der
Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage vor, so dass stets ein
Anwendungsfall des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II anzunehmen und eine
Schuldenübernahme nur in atypischen Fällen zu versagen sei. Denn die
faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge einer Sperrung der
Energiezufuhr stehe dem Verlust der Unterkunft gleich (vergl. SG Bremen,
Beschluss vom 5. April 2011 – S 23 AS 497/11 ER).
Rechtsprechungshinweis: LSG NRW,Beschluss vom 22.02.2012, - L 7 AS 1716/11 B -
Ein
Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei
drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die
Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.
Es
bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden
Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob
die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung
verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS
ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar
zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Lesetipp: Hartz IV - Empfängerin sitzt seit dem 12. Mai 2011 im Dunkeln - Stromsperre - Keine Übernahme der Stromschulden
Leitsatz zum Lesetipp:
Ein Fall der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2
SGB II liegt nicht vor, da das Mietverhältnis durch die Unterbrechung
der Stromversorgung nicht beeinträchtigt wird.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-empfanger-sa-circa-eineinhalb.html
Willi S
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