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Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
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Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
Denn eine anonymisierte Veröffentlichung eines Bewerberprofils im
Internet kann das Sozialgeheimniss grundsätzlich nicht tangieren (vgl.
die Begriffsdefinition zu Anonymisieren in § 67 Abs. 8 SGB X).
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss v. 16.08.2012,- L 7 AS 576/12 B ER -.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154987
Außerdem
enthält § 35 Abs. 3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten
in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis
zur Datennutzung und -übermittlung.
Es handelt sich dabei um eine
Übermittlungsbefugnis "nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem
Gesetzbuch" gemäß § 67d Abs. 1 SGB X.
Anmerkung des Gerichts:§ 16
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III gestattet lediglich die
Übernahme der angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und
Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Die vom Antragsteller scheinbar
gewünschte unbedingte Kostenzusage sieht das Gesetz nicht vor.
Zu dem Wunsch nach einer Umschulung ist der Antragsteller auf zwei Vorschriften hinzuweisen:
Nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihre Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollen bei der Eingliederung in Arbeit
vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der Antragsteller darf
seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung
beschränken.
Er sollte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung einen Flüchtigkeitsfehler enthält.
Damit
ist sie zwar nicht korrekt, nach dem neuen § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II
genügt aber bereits die Kenntnis der Rechtsfolgen. Diese Kenntnis wird
jedenfalls durch den vom Antragsteller selbst erkannten
Flüchtigkeitsfehler (Eingliederungsvereinbarung statt richtig
Eingliederungsverwaltungsakt) nicht beeinträchtigt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Leistungsbezieher
nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des
Jobcenters als Absender auf deren Briefen(vgl. SG Duisburg,Urteil vom
17.01.2011, - S 31 AS
479/08 -).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hartz
IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Änderung des
Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart
wird und der Überweisungstext Bundesagentur für Arbeit anonymisiert
wird(vgl. LSG Bayern,Beschluss vom 01.07.2011, - L 7 AS 461/11 B ER -).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144897
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/keine-aufschiebende-wirkung-eines.html
Willi S
Internet kann das Sozialgeheimniss grundsätzlich nicht tangieren (vgl.
die Begriffsdefinition zu Anonymisieren in § 67 Abs. 8 SGB X).
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss v. 16.08.2012,- L 7 AS 576/12 B ER -.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154987
Außerdem
enthält § 35 Abs. 3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten
in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis
zur Datennutzung und -übermittlung.
Es handelt sich dabei um eine
Übermittlungsbefugnis "nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem
Gesetzbuch" gemäß § 67d Abs. 1 SGB X.
Anmerkung des Gerichts:§ 16
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III gestattet lediglich die
Übernahme der angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und
Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Die vom Antragsteller scheinbar
gewünschte unbedingte Kostenzusage sieht das Gesetz nicht vor.
Zu dem Wunsch nach einer Umschulung ist der Antragsteller auf zwei Vorschriften hinzuweisen:
Nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihre Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollen bei der Eingliederung in Arbeit
vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der Antragsteller darf
seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung
beschränken.
Er sollte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung einen Flüchtigkeitsfehler enthält.
Damit
ist sie zwar nicht korrekt, nach dem neuen § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II
genügt aber bereits die Kenntnis der Rechtsfolgen. Diese Kenntnis wird
jedenfalls durch den vom Antragsteller selbst erkannten
Flüchtigkeitsfehler (Eingliederungsvereinbarung statt richtig
Eingliederungsverwaltungsakt) nicht beeinträchtigt.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Leistungsbezieher
nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des
Jobcenters als Absender auf deren Briefen(vgl. SG Duisburg,Urteil vom
17.01.2011, - S 31 AS
479/08 -).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hartz
IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Änderung des
Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart
wird und der Überweisungstext Bundesagentur für Arbeit anonymisiert
wird(vgl. LSG Bayern,Beschluss vom 01.07.2011, - L 7 AS 461/11 B ER -).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144897
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html
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Willi S
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