hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II

Nach unten

einen - Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II Empty Keine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 17, 2012 12:13 pm

Denn eine anonymisierte Veröffentlichung eines Bewerberprofils im
Internet kann das Sozialgeheimniss grundsätzlich nicht tangieren (vgl.
die Begriffsdefinition zu Anonymisieren in § 67 Abs. 8 SGB X).

So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts,Beschluss v. 16.08.2012,- L 7 AS 576/12 B ER -.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154987

Außerdem
enthält § 35 Abs. 3 SGB III für die Aufnahme der erforderlichen Daten
in das Selbstinformationssystem ausdrücklich die erforderliche Befugnis
zur Datennutzung und -übermittlung.

Es handelt sich dabei um eine
Übermittlungsbefugnis "nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem
Gesetzbuch" gemäß § 67d Abs. 1 SGB X.

Anmerkung des Gerichts:§ 16
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III gestattet lediglich die
Übernahme der angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und
Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Die vom Antragsteller scheinbar
gewünschte unbedingte Kostenzusage sieht das Gesetz nicht vor.

Zu dem Wunsch nach einer Umschulung ist der Antragsteller auf zwei Vorschriften hinzuweisen:

Nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten
zur Beendigung oder Verringerung ihre Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II sollen bei der Eingliederung in Arbeit
vorrangig solche Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Der Antragsteller darf
seine Aktivitäten demnach nicht auf die gewünschte Umschulung
beschränken.

Er sollte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Rechtsfolgenbelehrung einen Flüchtigkeitsfehler enthält.

Damit
ist sie zwar nicht korrekt, nach dem neuen § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II
genügt aber bereits die Kenntnis der Rechtsfolgen. Diese Kenntnis wird
jedenfalls durch den vom Antragsteller selbst erkannten
Flüchtigkeitsfehler (Eingliederungsvereinbarung statt richtig
Eingliederungsverwaltungsakt) nicht beeinträchtigt.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Leistungsbezieher
nach dem SGB II hat kein Anspruch auf Unterlassen der Angabe des
Jobcenters als Absender auf deren Briefen(vgl. SG Duisburg,Urteil vom
17.01.2011, - S 31 AS
479/08 -).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141412&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Hartz
IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Änderung des
Überweisungsvermerkes dahingehend, dass die BG-Nummer nicht offenbart
wird und der Überweisungstext Bundesagentur für Arbeit anonymisiert
wird(vgl. LSG Bayern,Beschluss vom 01.07.2011, - L 7 AS 461/11 B ER -).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144897

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/hartz-iv-empfanger-hat-keinen-anspruch.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/keine-aufschiebende-wirkung-eines.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionbescheid wegen Verweigerung der Zustimmung zur Speicherung von Daten eines Personalfragebogens aus Gründen des Datenschutzes anlässlich eines Einstellungsgespräches. Sozialgericht Berlin,Beschlu
» Keine Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
» Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II als rechtswidrig erwiesen L 15 AS 77/12 B ER
» Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt - monatlich mindestens fünf Bewerbungen vorzunehmen ist nicht bedenklich
» Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten