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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter,denn gegen einen tatsächlichen Mietvertrag unter Verwandten spricht, dass die Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung angegeben wurden

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Beitrag von Willi Schartema Fr Aug 31, 2012 12:39 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 21.06.2012,- L 5 AS 67/09 -


Gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen
sind.


Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der
Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem
Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein
Bedarf besteht. Dies sind in erster Linie Kosten, die durch Mietvertrag
begründet sind.


Es reicht aus, dass der Hilfebedürftige im
jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft
gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 7. Mai
2009 - B 14 AS 31/07 R -).


Ausgangspunkt für die Frage, ob
eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist
in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins
vertraglich vereinbart worden ist. Entscheidend ist der entsprechende
rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien.



So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine
geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist, oder wenn der Mieter
lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat.
Grundsicherungsrechtlich ist es sogar erwünscht, wenn der vereinbarte
Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit
niedriger ist, als dies in einem Vermietverhältnis unter Fremden der
Fall wäre.


Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses
sind im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen. Bei dieser
Gesamtwürdigung und bei der Auslegung der Vereinbarungen muss jedoch die
tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des
Vertragsinhalts, berücksichtigt werden.


Im Übrigen sind die
Kriterien, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den sogenannten
Fremdvergleich entwickelt hat, nach der Rechtsprechung des BSG im
Grundsicherungsrecht nicht anwendbar(BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14
AS 31/07 R -).


Der Senat geht von einem sogenannten
Rechtsbindungswillen aus, wenn die vertragsbegründenden Erklärungen
beider Vertragsparteien aus Sicht eines verständigen Adressaten den
Willen des Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung jeweils eine
rechtliche Bindung zu bewirken.


Dies führt dazu, dass die
Erklärung nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden kann.
Beiden Willenerklärungen muss also ein Geltungswille ("sic volo sic
iubeo" = "So will ich, so befehle ich") entnommen werden können. Sie
sind insoweit abzugrenzen von der bloßen Erklärung der
Vertragsbereitschaft, die als solche noch unverbindlich ist (Busche in:
Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 145 Rn. 7).



Hierbei ist für den Fall des Mietvertrags unter nahen Angehörigen im
Grundsicherungsrecht zu berücksichtigen, dass einem Missbrauch auch dann
vorgebeugt werden muss, wenn die Vertragsparteien Mietpreise unterhalb
der Angemessenheitsgrenze vereinbaren oder diese ausschöpfen.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153157&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Gemäß
§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
sind. Dabei sind nur solche Kosten zu übernehmen, die dem
Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein
Bedarf besteht. Unerheblich ist, ob tatsächlich bereits Zahlungen
geleistet sind.


"Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung
liegen auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen
Leistungszeitraum (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG – v. vom
7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, Rn. 34) einer wirksamen und nicht dauerhaft
gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG v. 03.03.2009 - B
4 AS 37/08 R – , Rn. 24; BSG v. 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R – , Rn. 13).


Ausgangspunkt
für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des
Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem
der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit
in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 27). Ausschlaggebend ist dabei aber
nicht lediglich, dass eine Vertragsurkunde vorgelegt werden kann.


Auch die mündliche Vereinbarung einer Miete genügt (vgl. BSG v. 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R – ).


Allerdings
muss das Mietverhältnis tatsächlich gewollt bzw. vereinbart sein, was
u.a. dann zweifelhaft ist, wenn bei ein Verwandtenmietverhältnis von
einer unter nicht Verwandten üblichen Vertragsgestaltung bzw.
–durchführung abweicht oder nur zu dem Zweck abgeschlossen ist,
entsprechende Leistungen von dem Grundsicherungsträger zu erhalten.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11182

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-ubernahme-der-kosten-der.html

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