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Kein Ausschluss für ausländische Staatsangehörige mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungs- und vom Bundeselterngeld
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Kein Ausschluss für ausländische Staatsangehörige mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungs- und vom Bundeselterngeld
Das BVerfG hat den Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit
humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom
Bundeselterngeld für verfassungswidrig erklärt.
BVerfG,Beschlüsse vom 10.07.2012,1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10,und 1 BvL 3/11.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 65/2012 vom 29. August 2012
Beschluss vom 10. Juli 2012
1 BvL 2/10
1 BvL 3/10
1 BvL 4/10
1 BvL 3/11
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären
Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld
verfassungswidrig
Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz
in der hier maßgeblichen Fassung von 2006 (BErzGG) und dem am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
ist die Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld an ausländische
Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstiteln
die Betroffenen verfügen (§ 1 Abs. 6 BErzGG und § 1 Abs. 7 BEEG). Die
zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis führt
immer zur Anspruchsberechtigung. Hingegen sind die Inhaber einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur dann
anspruchsberechtigt, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Vom Anspruch auf
Erziehungs- oder Elterngeld auch dann grundsätzlich ausgenommen sind
allerdings ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist. Für
die Inhaber solcher humanitärer Aufenthaltserlaubnisse gilt jedoch eine
Rückausnahmeregelung, wonach sie dann einen Anspruch auf Erziehungs-
oder Elterngeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3b
BErzGG bzw. § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG genannten Merkmale der
Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt im Bezugszeitraum entweder
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I
beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Klägerinnen und Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten während des
streitigen Zeitraums über humanitäre Aufenthaltstitel, waren zur
Erwerbstätigkeit berechtigt und erfüllten auch das
Aufenthaltserfordernis, nicht jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6
Nr. 3b BErzGG bzw. § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG. Ihre auf Gewährung von
Erziehungs- bzw. Elterngeld gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch
das Bundessozialgericht, das die Regelungen in § 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG
und § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG für unvereinbar mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz hält.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die vorgelegten
Vorschriften wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen
Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
I. Die vorgelegten Regelungen benachteiligen die betroffenen
ausländischen Eltern in verfassungswidriger Weise (Art. 3 Abs. 1 GG).
Sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die die genannten
Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die
andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten. Diese
Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Die genannten Voraussetzungen dienen zwar dem grundsätzlich legitimen
gesetzgeberischen Ziel, Erziehungs- oder Elterngeld nur jenen
ausländischen Staatsangehörigen zu gewähren, die sich voraussichtlich
auf Dauer in Deutschland aufhalten. Die unterschiedliche Bleibedauer in
Deutschland kann hier im Grundsatz eine Ungleichbehandlung
rechtfertigen, soweit der Gesetzgeber mit den Leistungen eine
nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil
dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder
verlassen, verfehlt würde.
2. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien sind jedoch
zur Verwirklichung dieses Ziels ungeeignet, weil sich mit ihnen die
Aufenthaltsdauer der Betroffenen nicht vorhersagen lässt. a) Der Besitz
einer humanitären Aufenthaltserlaubnis allein ist kein hinreichendes
Indiz für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive. Es
entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sich die formale Art
des Aufenthaltstitels allein nicht als Grundlage einer Prognose über die
Aufenthaltsdauer eignet. Ein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen,
besteht nicht.
b) Des Weiteren bilden auch die in den vorgelegten Normen genannten
Merkmale der Arbeitsmarktintegration keine hinreichende Grundlage für
eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer. Sie haben zwar
eine gewisse Aussagekraft bezüglich der Arbeitsmarktintegration der
Betroffenen im zeitlichen Umfeld der Geburt ihres Kindes und mögen
insoweit als Indiz für eine dauerhafte Bleibeperspektive zu werten sein.
Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass denjenigen, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine dauerhafte
Aufenthaltsperspektive abzusprechen ist. Vielmehr kehren Inhaber
humanitärer Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland
zurück, solange die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
maßgeblichen Gründe fortbestehen, ohne dass es dabei auf die
Arbeitsmarktintegration ankäme. Des Weiteren ist die Nichterfüllung der
genannten Kriterien auch für eine Verlängerung der betroffenen
Aufenthaltserlaubnisse nicht von solcher Bedeutung, dass sich daraus
eine negative Bleibeprognose ableiten ließe. Denn das Aufenthaltsgesetz
macht die Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland aus humanitären
Gründen nicht zwingend von der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
abhängig.
An einer dauerhaften Bleibeperspektive fehlt es auch nicht deshalb, weil
bei Nichterfüllung der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen keine
Aussicht auf eine Niederlassungserlaubnis und den damit verbundenen
unbefristeten Aufenthalt bestünde. Dass die Kriterien im Zeitraum des
potenziellen Erziehungs- und Elterngeldbezugs nicht erfüllt werden,
indiziert nicht, dass es auch später nicht zur Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis kommen wird. Für die im Rahmen der Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis anzustellende Prognose, ob der Betroffene
seinen Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel aufbringen kann, sind die in den vorgelegten Normen verwendeten
Kriterien nicht geeignet. Zum einen nehmen sie lediglich den kurzen
Bezugszeitraum in den Blick und lassen eine Arbeitsmarktintegration in
anderen Zeiträumen außer Betracht. Zum zweiten stellen die
Voraussetzungen damit auf einen Zeitabschnitt - nämlich die ersten 14
bzw. 24 Lebensmonate des Kindes - ab, in dem sowohl die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit als auch die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I
erforderliche tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gerade
wegen der Geburt des Kindes elternspezifische Schwierigkeiten aufwirft.
Dies gilt ebenso für die dritte Alternative, die Inanspruchnahme von
Elternzeit, die im Zeitraum nach der Geburt eines Kindes nahezu
unerfüllbar ist, sofern nicht bereits vor der Geburt ein
Arbeitsverhältnis begründet wurde, das während des Bezugszeitraums
fortbesteht.
Eine Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitsmarktverfügbarkeit in den ersten
Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, steht außerdem im Widerspruch
zu dem mit der Gewährung von Eltern- und Erziehungsgeld verfolgten
gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der
Betreuung ihrer Kinder in deren ersten Lebensmonaten ohne finanzielle
Not selbst zu widmen.
II. Die vorgelegten Regelungen verstoßen überdies gegen das Verbot der
geschlechtsbezogenen Benachteiligung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie
benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch auf
Erziehungs- oder Elterngeld von arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen
abhängig machen, die Frauen schwerer erfüllen können als Männer. So
stehen Frauen aufgrund mutterschutzrechtlicher Vorschriften - anders als
Männer - in den ersten acht Wochen nach der Geburt eines Kindes dem
Arbeitsmarkt aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. Zudem ist
stillenden Müttern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch nur
unter erschwerten Umständen möglich.
Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale
verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können,
die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der
Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt den strengen
Rechtfertigungsanforderungen der geschlechtsbezogenen Benachteiligung
nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Daran sind somit auch die vorgelegten
Regelungen zu messen. Zwar sind sie geschlechtsneutral formuliert;
jedoch ist die aus ihnen resultierende Benachteiligung von Frauen eng
mit den rechtlichen und biologischen Umständen der Mutterschaft
verbunden. Diese Benachteiligung von Frauen lässt sich schon deshalb
nicht rechtfertigen, weil sich mit den genannten
Differenzierungsmerkmalen die gesetzgeberische Absicht, die Fälle
voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen, nicht erreichen
lässt (vgl. I.).
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-065.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/kein-ausschluss-fur-auslandische.html
Willi S
humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom
Bundeselterngeld für verfassungswidrig erklärt.
BVerfG,Beschlüsse vom 10.07.2012,1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10,und 1 BvL 3/11.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 65/2012 vom 29. August 2012
Beschluss vom 10. Juli 2012
1 BvL 2/10
1 BvL 3/10
1 BvL 4/10
1 BvL 3/11
Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären
Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld
verfassungswidrig
Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz
in der hier maßgeblichen Fassung von 2006 (BErzGG) und dem am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
ist die Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld an ausländische
Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstiteln
die Betroffenen verfügen (§ 1 Abs. 6 BErzGG und § 1 Abs. 7 BEEG). Die
zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis führt
immer zur Anspruchsberechtigung. Hingegen sind die Inhaber einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur dann
anspruchsberechtigt, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Vom Anspruch auf
Erziehungs- oder Elterngeld auch dann grundsätzlich ausgenommen sind
allerdings ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist. Für
die Inhaber solcher humanitärer Aufenthaltserlaubnisse gilt jedoch eine
Rückausnahmeregelung, wonach sie dann einen Anspruch auf Erziehungs-
oder Elterngeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3b
BErzGG bzw. § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG genannten Merkmale der
Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt im Bezugszeitraum entweder
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I
beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Klägerinnen und Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten während des
streitigen Zeitraums über humanitäre Aufenthaltstitel, waren zur
Erwerbstätigkeit berechtigt und erfüllten auch das
Aufenthaltserfordernis, nicht jedoch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6
Nr. 3b BErzGG bzw. § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG. Ihre auf Gewährung von
Erziehungs- bzw. Elterngeld gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch
das Bundessozialgericht, das die Regelungen in § 1 Abs. 6 Nr. 3b BErzGG
und § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG für unvereinbar mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz hält.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die vorgelegten
Vorschriften wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen
Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
I. Die vorgelegten Regelungen benachteiligen die betroffenen
ausländischen Eltern in verfassungswidriger Weise (Art. 3 Abs. 1 GG).
Sie verwehren Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel, die die genannten
Merkmale der Arbeitsmarktintegration nicht erfüllen, eine Leistung, die
andere Eltern mit identischem Aufenthaltstitel erhalten. Diese
Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
1. Die genannten Voraussetzungen dienen zwar dem grundsätzlich legitimen
gesetzgeberischen Ziel, Erziehungs- oder Elterngeld nur jenen
ausländischen Staatsangehörigen zu gewähren, die sich voraussichtlich
auf Dauer in Deutschland aufhalten. Die unterschiedliche Bleibedauer in
Deutschland kann hier im Grundsatz eine Ungleichbehandlung
rechtfertigen, soweit der Gesetzgeber mit den Leistungen eine
nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil
dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder
verlassen, verfehlt würde.
2. Die vom Gesetzgeber gewählten Differenzierungskriterien sind jedoch
zur Verwirklichung dieses Ziels ungeeignet, weil sich mit ihnen die
Aufenthaltsdauer der Betroffenen nicht vorhersagen lässt. a) Der Besitz
einer humanitären Aufenthaltserlaubnis allein ist kein hinreichendes
Indiz für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive. Es
entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sich die formale Art
des Aufenthaltstitels allein nicht als Grundlage einer Prognose über die
Aufenthaltsdauer eignet. Ein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen,
besteht nicht.
b) Des Weiteren bilden auch die in den vorgelegten Normen genannten
Merkmale der Arbeitsmarktintegration keine hinreichende Grundlage für
eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer. Sie haben zwar
eine gewisse Aussagekraft bezüglich der Arbeitsmarktintegration der
Betroffenen im zeitlichen Umfeld der Geburt ihres Kindes und mögen
insoweit als Indiz für eine dauerhafte Bleibeperspektive zu werten sein.
Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass denjenigen, die
diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine dauerhafte
Aufenthaltsperspektive abzusprechen ist. Vielmehr kehren Inhaber
humanitärer Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland
zurück, solange die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
maßgeblichen Gründe fortbestehen, ohne dass es dabei auf die
Arbeitsmarktintegration ankäme. Des Weiteren ist die Nichterfüllung der
genannten Kriterien auch für eine Verlängerung der betroffenen
Aufenthaltserlaubnisse nicht von solcher Bedeutung, dass sich daraus
eine negative Bleibeprognose ableiten ließe. Denn das Aufenthaltsgesetz
macht die Verlängerung des Aufenthalts in Deutschland aus humanitären
Gründen nicht zwingend von der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts
abhängig.
An einer dauerhaften Bleibeperspektive fehlt es auch nicht deshalb, weil
bei Nichterfüllung der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen keine
Aussicht auf eine Niederlassungserlaubnis und den damit verbundenen
unbefristeten Aufenthalt bestünde. Dass die Kriterien im Zeitraum des
potenziellen Erziehungs- und Elterngeldbezugs nicht erfüllt werden,
indiziert nicht, dass es auch später nicht zur Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis kommen wird. Für die im Rahmen der Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis anzustellende Prognose, ob der Betroffene
seinen Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel aufbringen kann, sind die in den vorgelegten Normen verwendeten
Kriterien nicht geeignet. Zum einen nehmen sie lediglich den kurzen
Bezugszeitraum in den Blick und lassen eine Arbeitsmarktintegration in
anderen Zeiträumen außer Betracht. Zum zweiten stellen die
Voraussetzungen damit auf einen Zeitabschnitt - nämlich die ersten 14
bzw. 24 Lebensmonate des Kindes - ab, in dem sowohl die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit als auch die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I
erforderliche tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gerade
wegen der Geburt des Kindes elternspezifische Schwierigkeiten aufwirft.
Dies gilt ebenso für die dritte Alternative, die Inanspruchnahme von
Elternzeit, die im Zeitraum nach der Geburt eines Kindes nahezu
unerfüllbar ist, sofern nicht bereits vor der Geburt ein
Arbeitsverhältnis begründet wurde, das während des Bezugszeitraums
fortbesteht.
Eine Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitsmarktverfügbarkeit in den ersten
Lebensmonaten eines Kindes zu verlangen, steht außerdem im Widerspruch
zu dem mit der Gewährung von Eltern- und Erziehungsgeld verfolgten
gesetzgeberischen Ziel, Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der
Betreuung ihrer Kinder in deren ersten Lebensmonaten ohne finanzielle
Not selbst zu widmen.
II. Die vorgelegten Regelungen verstoßen überdies gegen das Verbot der
geschlechtsbezogenen Benachteiligung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie
benachteiligen Frauen im Vergleich zu Männern, weil sie den Anspruch auf
Erziehungs- oder Elterngeld von arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen
abhängig machen, die Frauen schwerer erfüllen können als Männer. So
stehen Frauen aufgrund mutterschutzrechtlicher Vorschriften - anders als
Männer - in den ersten acht Wochen nach der Geburt eines Kindes dem
Arbeitsmarkt aus rechtlichen Gründen nicht zur Verfügung. Zudem ist
stillenden Müttern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit praktisch nur
unter erschwerten Umständen möglich.
Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale
verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können,
die aber Frauen aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände der
Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt den strengen
Rechtfertigungsanforderungen der geschlechtsbezogenen Benachteiligung
nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Daran sind somit auch die vorgelegten
Regelungen zu messen. Zwar sind sie geschlechtsneutral formuliert;
jedoch ist die aus ihnen resultierende Benachteiligung von Frauen eng
mit den rechtlichen und biologischen Umständen der Mutterschaft
verbunden. Diese Benachteiligung von Frauen lässt sich schon deshalb
nicht rechtfertigen, weil sich mit den genannten
Differenzierungsmerkmalen die gesetzgeberische Absicht, die Fälle
voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen, nicht erreichen
lässt (vgl. I.).
http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-065.html
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Willi S
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